BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 280/04 vom 30. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 30. November 2005 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374n-chen vom 21. Oktober 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Streitwert: 428.570 200 Gr374nde: 1. Die Beschwerde macht zwar mit Recht geltend, dass nach 247 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB selbst eine vom Vormundschaftsgericht erteil-te Genehmigung dem Vertragspartner gegen374ber erst wirksam wird, wenn der Vormund bzw. Betreuer sie diesem mitteilt. Damit soll der Be-treuer nochmals Gelegenheit erhalten, im Interesse des M374ndels zu pr374-fen, ob er den Vertrag schlie337en will, eine Entscheidung, die allein dem pflichtgem344337en Ermessen des Betreuers unterliegt. Der Vertragspartner kann den Betreuer zu einer solchen Mitteilung auffordern; teilt der Be-treuer dann die Genehmigung nicht binnen zwei Wochen mit, gilt sie als verweigert (247 1829 Abs. 2 BGB). Deshalb ist anerkannt, dass der gesetz-liche Vertreter, wenn er die Interessen seines M374ndels f374r gef344hrdet h344lt, 1 - 3 - berechtigt und verpflichtet ist, den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu unterlassen oder aber nach Erteilung der Genehmigung von deren Mitteilung an den Vertragspartner abzusehen. Der Vertrags-gegner kann sich in diesen F344llen gerade nicht auf 247 162 BGB berufen; der Betreuer ist nicht zur Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung verpflichtet (BGHZ 7, 208, 213 f.; 15, 97, 100 f.; 54, 71, 73 f.; M374nchKomm-BGB/Wagenitz, 4. Aufl. 247 1829 Rdn. 3, 10; Palandt/ Diederichsen, BGB 64. Aufl. 247 1829 Rdn. 3). 2. Von diesen Grunds344tzen ist das Berufungsgericht zwar abgewi-chen. Darauf sowie auf die in diesem Zusammenhang von der Be-schwerde geltend gemachten Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision kommt es jedoch nicht an. Denn es geht um Ma337nahmen, die der Be-klagte in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vorgenommen hat. Ein Testamentsvollstrecker ist grunds344tzlich unbeschr344nkt verf374-gungsbefugt und bedarf keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmi-gung auch im Hinblick auf einen in seiner Gesch344ftsf344higkeit beschr344nk-ten Erben (vgl. RGZ 61, 139, 144; BayObLG FamRZ 1992, 604; OLG Hamburg DNotZ 1983, 381 f.; KG OLGE 38, 259, 260; Bamberger/Roth/ J. Mayer, BGB 247 2205 Rdn. 15). Soweit das Vorgehen des Testaments-vollstreckers im vorliegenden Fall vom Testament gedeckt war, kommt es mithin nicht auf die Weigerung des letzten Betreuers der Kl344gerin und dieser selbst an, die zugrunde liegende Absprache mit dem fr374heren Be-treuer einzuhalten. Vielmehr fehlt es f374r Ma337nahmen des Beklagten im Rahmen ordnungsm344337iger Verwaltung weder an einem Rechtsgrund (247 812 BGB) noch kann der Beklagte f374r sein Verhalten nach 247 2219 BGB haftbar gemacht werden. 2 - 4 - 3. Fraglich konnte mithin nur sein, wie das Testament auszulegen ist, ob sich die vom Beklagten vorgenommenen und eingeleiteten Ma337-nahmen danach als ordnungsm344337ige Verwaltung darstellen oder aber ob sie nur mit Zustimmung der Kl344gerin h344tten wirksam werden k366nnen. 3 a) Dass das Testament, soweit es die Versorgung der Kl344gerin durch Mieteink374nfte und durch Beleihung des Nachlassgrundst374cks glaubte sichern zu k366nnen, von unrealistischen Voraussetzungen aus-ging und der Beklagte daher befugt war, das Grundst374ck zu verkaufen, greift die Kl344gerin nicht an. Der Beklagte hat aufgrund eines Vorschlags ihres damaligen Betreuers einen Teil des Erl366ses verwendet, um eine Rentenversicherung f374r sie abzuschlie337en, aus der sie eine lebenslang garantierte Rente von 523,50 200 erh344lt. Au337erdem bekommt sie vom Be-klagten eine Leibrente in H366he von 869,20 200 im Monat, die auf einem vom Beklagten neu erworbenen Grundst374ck an zweiter Rangstelle ding-lich gesichert werden soll. Den restlichen Erl366s hat der Beklagte f374r den Erwerb seines neuen Grundst374cks verwendet. 4 b) Nach dem Testament sollten der Kl344gerin (inflationsbest344ndig) regelm344337ige monatliche Unterhaltszahlungen von 1.100 DM sowie etwa zus344tzlich erzielbare Mieteink374nfte zustehen; die Erf374llung eines eventu-ellen Sonderbedarfs war dem pflichtgem344337en Ermessen des Testa-mentsvollstreckers 374berlassen. Um diese Leistungen aufzubringen, soll-ten am Nachlassgrundst374ck zu sichernde Darlehen aufgenommen wer-den ohne R374cksicht darauf, dass damit die Substanz der Vorerbschaft aufgezehrt wurde. Die Erblasserin hat am Ende des Testaments aus-dr374cklich darauf hingewiesen, dass der Nacherbe beim Tod der Vorerbin unter Umst344nden leer ausgehen k366nne. Andererseits hat die Erblasserin 5 - 5 - f374r den Fall, dass eine Beleihung des Nachlassgrundst374cks nicht mehr m366glich sein sollte, dessen Ver344u337erung zugelassen; in diesem Fall soll-te nur die H344lfte des Erl366ses in H366he der n344her bestimmten monatlichen Raten an die Kl344gerin bezahlt werden, der Rest aber dem Beklagten als Verm344chtnis zustehen. Dar374ber hinaus war dem Beklagten im Testament freigestellt, mit R374cksicht auf seine Nacherbfolge Zahlungen zugunsten der Kl344gerin aus seinem eigenen Verm366gen statt aus dem Nachlass zu leisten; von den Beschr344nkungen des 247 181 BGB war der Beklagte be-freit. c) Anders als das Landgericht hat das Berufungsgericht die gegen die Testamentsauslegung des Beklagten gerichteten Angriffe der Kl344ge-rin im Rahmen der Pr374fung des 247 2219 BGB mit Recht nicht f374r durch-greifend erachtet. Die Erblasserin hat der Kl344gerin mit R374cksicht auf ihre Erkrankung einen lebenslangen angemessenen Unterhalt in den im Tes-tament n344her festgelegten Grenzen sichern wollen. F374r diesen Zweck sollte auch auf die an sich dem Nacherben vorbehaltene Substanz des Nachlasses zugegriffen werden, und zwar notfalls bis zu deren Ersch366p-fung. Der Beklagte hat in 334bereinstimmung mit dem damaligen Betreuer der Kl344gerin das Ziel inflationsbest344ndiger Sicherung lebenslangen Un-terhalts, das auf dem von der Erblasserin vorgesehenen Weg unstreitig nicht zu verwirklichen gewesen w344re, auf anderem Wege in einer auch im Hinblick auf eventuellen Sonderbedarf nicht unangemessenen H366he schon durch Einsatz der H344lfte des Nachlasswerts verwirklicht, wobei er - soweit es um die von ihm aufzubringende Leibrente geht - der Kl344gerin eine ausreichende dingliche Sicherheit verschaffen kann. Es ist nicht rechtsfehlerhaft anzunehmen, dass dies dem mutma337lichen Willen der Erblasserin entsprochen h344tte, wenn sie die Undurchf374hrbarkeit der von 6 - 6 - ihr im Testament vorgesehenen Finanzierung der Unterhaltszahlungen erkannt h344tte. Damit stellt sich im Rahmen erg344nzender Testamentsaus-legung die weitere Frage, ob die Erblasserin nach einem Verkauf des Nachlassgrundst374cks auch den zur Finanzierung und Sicherstellung le-benslangen angemessenen Unterhalts der Kl344gerin nicht ben366tigten Teil der Substanz des Nachlasses gleichwohl der Vorerbin bis zu deren Tod h344tte vorbehalten oder aber dem Beklagten schon vor Eintritt des Nach-erbfalles als Verm344chtnis zuwenden wollen. F374r letztere, vom Beklagten vertretene Auslegung spricht insbesondere, dass dem Beklagten im Tes-tament bei einem mangels weiterer Beleihbarkeit des Grundst374cks erfor-derlich werdenden Verkauf des nach der Vorstellung der Erblasserin zu einem solchen Zeitpunkt schon erheblich belasteten Nachlassgrund-st374cks die H344lfte des verbleibenden Erl366ses als Verm344chtnis zustehen sollte, und zwar ohne dass es darauf angekommen w344re, ob die restliche H344lfte f374r den Lebensunterhalt der Kl344gerin ausgereicht h344tte. Dem Tes-tament ist nicht zu entnehmen, dass der Kl344gerin mehr als der von der Erblasserin f374r angemessen gehaltene Unterhalt auf gesicherter Grund-lage auf Lebenszeit zustehen sollte. Bei dieser Sachlage war die vom Tatrichter gebilligte erg344nzende Auslegung des Testaments aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden, dass die nicht zur Unterhaltssicherung erforderliche H344lfte des Erl366ses dem Beklagten schon vor Eintritt des Nacherbfalles als Verm344chtnis zustehe. d) Soweit das Berufungsgericht die dingliche Sicherung des Leib-rentenversprechens an zweiter Rangstelle auf dem vom Beklagten neu erworbenen Grundst374ck f374r ausreichend h344lt, wendet die Kl344gerin ein, das Berufungsgericht habe sich unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht mit ihrer Kritik an einem vom Beklagten vorgelegten Wertgutachten 7 - 7 - befasst. Die Kl344gerin hat dieses Gutachten allerdings nur vorsorglich und im Hinblick auf die Qualifikation des Gutachters und seine Methode bestritten (GA 194 f.). Sie ist jedoch selbst bei Vergleichsverhandlungen mit dem Beklagten von einem Grundst374ckswert von 490.000 200 sowie ei-ner Vorbelastung von 280.000 200 ausgegangen. Danach kommt es auf Einzelheiten des Wertgutachtens nicht an. Soweit sich die Kl344gerin noch auf den Vortrag des Beklagten beruft, seine Existenz sei bedroht, wenn er das von ihm erworbene Grundst374ck wieder verkaufen m374sse, um den Erl366s des Nachlassgrundst374cks auskehren zu k366nnen, l344sst sich daraus nichts gegen eine hinreichende Sicherung des Leibrentenversprechens f374r den Fall herleiten, dass der Beklagte das Grundst374ck behalten kann. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG M374nchen II, Entscheidung vom 17.03.2004 - 10 O 3158/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 6 U 2945/04 -
Full & Egal Universal Law Academy