BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 280/05 Verk374ndet am: 10. Oktober 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 1000 Zu den Voraussetzungen f374r die Entstehung einer Einigungsgeb374hr. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 280/05 - LG Osnabr374ck AG Meppen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 im schriftli-chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10. August 2006 durch die Vizepr344-sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 13. Juli 2005 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von dem Beklagten eine Einigungsgeb374hr nach Nr. 1000 des Verg374tungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz (k374nftig: VV RVG). Der Beklagte ist die Korrespondenzversicherung des Haft-pflichtversicherers des polnischen Fahrzeugs, mit dem ein polnischer Ver-kehrsteilnehmer am 20. Juli 2004 auf das Fahrzeug der Kl344gerin auffuhr. Den Unfallgegner trifft die alleinige Haftung. Der Beklagte beauftragte die A.Versicherung mit der Regulierung des Schadens. Die Kl344gerin machte am 25. August 2004 gegen374ber der A.Versicherung Schadensersatzanspr374che in H366he von 8.377,75 200 geltend. Im Schreiben vom 6. Oktober 2004 k374ndigte die A.Versicherung die Zahlung von 5.750,96 200 zuz374glich der angefallenen An-waltskosten von 532,90 200, also von insgesamt 6.283,86 200, unter dem Vorbehalt 1 - 3 - der R374ckforderung an. Die A.Versicherung hatte unter anderem den von der Kl344gerin geltend gemachten Nutzungsausfallschaden gek374rzt. Am 13. Oktober 2004 374bersandte sie an die Kl344gerin einen weiteren Scheck 374ber 1.328,84 200 unter Hinweis darauf, dass die angefallene Mehrwertsteuer in H366he von 1.217,94 200 und 111,60 200 f374r weiteres Anwaltshonorar damit ausgeglichen w374r-den. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin teilte im Schreiben vom 8. November 2004 der A.Versicherung mit, dass die Kl344gerin das Angebot, die Schadenspositionen mit insgesamt 7.699,75 200 zu entsch344digen, zur Erledigung der Angelegenheit ausdr374cklich annehme. Zugleich stellte er eine Einigungsge-b374hr gem344337 Nr. 1000 VV RVG in H366he von weiteren 716,88 200 in Rechnung und bat um Ausgleich innerhalb einer Woche. Die A.Versicherung lehnte die Zah-lung der Einigungsgeb374hr ab. Das Amtsgericht hat die Klage, die die Kl344gerin hilfsweise mit dem An-spruch auf Nutzungsausfall f374r weitere 17 Tage zu je 40 200 begr374ndet hat, ab-gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungs-anspruch weiter. Sie wendet sich nicht mehr gegen die Abweisung des An-spruchs auf Ersatz weiteren Nutzungsausfallschadens. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die Einigungsgeb374hr, auch wenn im Gegensatz zur Vergleichsgeb374hr nach der BRAGO ein gegensei-tiges Nachgeben nicht mehr erforderlich sei, eine vertragliche Beilegung des Streits voraussetze. Beschr344nke sich der Vertrag - wie hier - ausschlie337lich auf 3 - 4 - ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, entstehe nach Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG die Einigungsgeb374hr nicht. Der zwischen den Parteien ge-f374hrte Schriftwechsel gehe inhaltlich nicht 374ber wechselseitige Verzichts- und Anerkenntniserkl344rungen bez374glich der einzelnen Schadenspositionen hinaus. II. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 4 1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die Einigungsgeb374hr, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis durch Abschluss eines Vertrages unter Mitwirkung des Rechtsanwalts beseitigt wird; es sei denn, der Vertrag beschr344nkt sich ausschlie337lich auf ein Aner-kenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann auch stillschweigend geschlos-sen werden und ist nicht formbed374rftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-sonders vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05 - NJW 2006, 1523, 1524; AnwK-RVG/N. Schneider, 3. Aufl., VV 1000 Rn. 47 bis 51; Goebel/Gottwald/v.Seltmann RVG Nr. 1000 VV RVG Rn. 3). Die Einigungsgeb374hr soll die fr374here Vergleichsgeb374hr des 247 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. W344hrend die Vergleichsgeb374hr des 247 23 BRAGO durch Verweisung auf 247 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben vor-ausgesetzt hat, soll die Einigungsgeb374hr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren. Durch den Wegfall der Voraussetzung des ge-genseitigen Nachgebens soll insbesondere der in der Vergangenheit h344ufige Streit dar374ber vermieden werden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147 und 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von 247 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (vgl. 5 - 5 - Hartmann Kostengesetze, 36. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 5 und 10; v. Eicken in Gerold/Schmitt RVG, 17. Aufl. Nr. 1000 VV RVG Rn. 3 f.; Madert/M374ller-Rabe NJW 2006, 1927, 1929 f.). Durch die zus344tzliche Geb374hr soll die mit der Eini-gung verbundene Mehrbelastung und erh366hte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts verg374tet werden, durch die zudem die Belastung der Gerichte gemindert wird (vgl. v. Eicken in Gerold/Schmitt, aaO Rn. 1). Nach dem zweiten Halbsatz des Abs. 1 der Nr. 1000 VV RVG reicht al-lerdings die blo337e Annahme eines einseitigen Verzichts oder ein Anerkenntnis f374r die Entstehung der Einigungsgeb374hr nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Hartmann, aaO, Rn. 5; v. Eicken in Ge-rold/Schmitt, aaO, Rn. 26 bis 30). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Abschluss eines sich wechselseitig auf ein Anerkenntnis und einen Verzicht beschr344nken-den Vertrags grunds344tzlich eine Einigungsgeb374hr nicht entsteht. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, dass ein Vergleich, in wel-chem der Schuldner den Ausgleich eines Teils der vom Gl344ubiger geltend ge-machten Forderung zusage und der Gl344ubiger den weitergehenden Anspruch fallen lasse, nichts anderes als eine Kombination von Anerkenntnis und Ver-zicht sei. Die Einigungsgeb374hr gelangt vielmehr nur dann nicht zur Entstehung, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der ge-samten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gl344ubigers auf den gesamten Anspruch ausschlie337lich zum Inhalt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05 - aaO; Goebel/Gottwald/v.Seltmann, aaO). 6 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts wirkt sich jedoch f374r die Ent-scheidung des Streitfalls nicht aus. Der Anspruch der Kl344gerin ist unbegr374ndet, weil der von den Beteiligten gef374hrte Schriftwechsel eine Abrechnung und keine Einigung darstellt. 7 - 6 - a) Der erkennende Senat kann den Inhalt der in ihrem Wortlaut unstreiti-gen Schreiben der A.Versicherung vom 6. und 13. Oktober 2004 und des Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin vom 8. November 2004 durch eigene Ausle-gung feststellen. Zwar ist die freie W374rdigung der Erkl344rungen nach den 247247 133, 157 BGB zun344chst Sache des Tatrichters. Da aber das Berufungsgericht die Vereinbarung lediglich unter dem Gesichtspunkt eines wechselseitigen teilwei-sen Verzichts und teilweisen Anerkenntnisses gew374rdigt hat und weitere tat-s344chliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Schrei-ben hinsichtlich ihres materiell-rechtlichen Gehalts selbst auslegen (vgl. Senat BGHZ 109, 19, 22 ff. und Urteil vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - VersR 1984, 382 m.w.N.; BGHZ 65, 107, 112). Zu den allgemein anerkannten Ausle-gungsregeln geh366rt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessenge-rechten Auslegung ( BGHZ 131, 136 , 138 ; 137, 69, 72; BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 114/93, WM 1994, 1063 m.w.N.). Diese l344sst eine Einigung nicht erkennen. 8 b) Die A.Versicherung hat in ihren Abrechnungsschreiben vom 6. und 13. Oktober 2004 zum Ausgleich des Schadens diejenigen Betr344ge abgerech-net, die sie f374r objektiv gerechtfertigt oder doch f374r vertretbar erachtet hat. Ein Angebot auf eine g374tliche Einigung ergibt sich daraus nicht. Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die A.Versicherung am 13. Oktober 2004 eine weitere Zahlung leistete. Es ist n344mlich weder festgestellt noch ersichtlich, dass diese auf weiteren Bem374hungen des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin be-ruhte. Bei dieser Sachlage konnte auch dessen Schreiben vom 8. November 2004 die Entstehung einer Einigungsgeb374hr nicht ausl366sen. 9 - 7 - 3. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge nach 247 97 Abs. 1 ZPO zu-r374ckzuweisen. 10 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 05.04.2005 - 18 C 1586/04 - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 13.07.2005 - 10 S 272/05 -
Full & Egal Universal Law Academy