BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 280/09 Verk374ndet am: 16. Juni 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 133 C, 157 Ge Haben die Mietvertragsparteien vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Kosten f374r k374nftige Sch366nheitsreparaturen nach einem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines Fachbetriebs zu zahlen hat, so schuldet der Mieter den Abgeltungsbetrag ein-schlie337lich der Umsatzsteuer. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 280/09 - LG Berlin AG Berlin-Lichtenberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball und den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil der Zivilkam-mer 65 des Landgerichts Berlin vom 22. September 2009 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 23. Juli 2008 ge344ndert, soweit die Kl344gerin auf die Widerklage verurteilt worden ist, an die Beklagten einen die Summe von 387,70 200 nebst Zinsen 374bersteigenden Betrag zu zah-len. Im Umfang der Aufhebung wird die Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinan-der aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter In-stanz haben die Kl344gerin 60 %, die Beklagten 40 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagten waren seit 1. Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Kl344gerin in B. . Das Mietverh344ltnis endete aufgrund ordentlicher K374ndigung der Be-klagten zum 31. Mai 2007. Am 14./20. Februar 2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, in der unter anderem folgende 304nderung des das Mietver-h344ltnis begr374ndenden Formularmietvertrages vom 18. Mai 2004 geregelt ist: " ... 2. Folgender 247 11 wird Bestandteil des Mietvertrages: 247 11 Sch366nheitsreparaturen 1. Die erforderlichen Sch366nheitsreparaturen w344hrend der Mietdauer 374bernimmt auf eigene Kosten der Mieter. ... 2. Die Sch366nheitsreparaturen werden im Allgemeinen nach Ablauf fol-gender Zeitr344ume erforderlich sein: in K374chen, B344dern und Duschen alle drei Jahre, ... in Wohn- und Schlafr344umen, Fluren, Dielen und Toiletten alle f374nf Jahre. ... 3. Endet das Mietverh344ltnis vor F344lligkeit der Sch366nheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten f374r die Sch366nheitsrepa-raturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachbe-triebes zu zahlen. Der Mieter ist berechtigt, ebenfalls einen Kosten-voranschlag eines Fachbetriebes vorzulegen, wobei dieser nur be-r374cksichtigt wird, wenn er g374nstiger ist als der des Vermieters. Dem Mieter ist es unbenommen, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverh344ltnis-ses Sch366nheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit fachge-recht ausf374hrt oder ausf374hren l344sst. ..." - 4 - Im Zuge der R374ckgabe der Wohnung am 1. Juni 2007 entstand zwischen den Parteien Streit 374ber von der Kl344gerin behauptete, von den Beklagten verur-sachte Besch344digungen der Mietsache, die nach dem Vortrag der Kl344gerin eine nahtlose Weitervermietung der Wohnung verhinderten. 2 3 Nach Verrechnung mit der von den Beklagten gestellten Kaution in H366he von 1.219,50 200 hat die Kl344gerin mit der vorliegenden Klage erstinstanzlich rest-lichen Schadensersatz in H366he von 595,47 200 sowie einen Mietausfallschaden in H366he von 928 200, insgesamt 1.523,47 200 geltend gemacht. Die Beklagten begeh-ren mit ihrer Widerklage die R374ckzahlung der Kaution in H366he von 1.219,50 200. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kl344gerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagten 469,35 200 zu bezahlen. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin ihr auf 892,67 200 reduziertes Klagebegehren sowie die Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil ge344ndert und die Beklagten unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechts-mittels verurteilt, an die Kl344gerin 449,09 200 zu bezahlen; im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Die Verurteilung der Kl344gerin auf die Widerklage hatte in der Berufungsinstanz Bestand. Beide Vorinstanzen haben der Kl344gerin hierbei ei-nen Anspruch auf quotale Abgeltung bez374glich der bei Auszug noch nicht f344lli-gen Sch366nheitsreparaturen in H366he von 429,76 200 (netto) zuerkannt, nicht je-doch die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer in H366he von 81,65 200. Mit ihrer vom Berufungsgericht beschr344nkt zugelassenen Revision be-gehrt die Kl344gerin die Abweisung der Widerklage, soweit sie verurteilt worden ist, an die Beklagten einen die Summe von 387,70 200 nebst Zinsen 374bersteigen-den Betrag zu zahlen. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgef374hrt: 7 Mehr als die erstinstanzlich bereits zuerkannte Summe, die das Amtsge-richt aufgrund der individualvertraglich vereinbarten, wirksamen Quotenabgel-tungsregelung ermittelt habe, k366nne die Kl344gerin von den Beklagten f374r die An-stricharbeiten nicht verlangen. Insbesondere schuldeten die Beklagten die Um-satzsteuer auf den im 334brigen zutreffend ermittelten Abgeltungsbetrag nicht. Dies folge aus dem Wesen der Abgeltungsklausel. Deren Grundlage sei die Zahlung eines Betrages f374r fiktiv ermittelte Kosten, die eine bestimmte eingetre-tene Abnutzung der Mietsache ausgleichen sollten. Der Betrag, der von dem Mieter f374r die wirksam auf ihn abgew344lzten Sch366nheitsreparaturen zu zahlen sei, sei ein Teil des Entgelts f374r die 334berlassung der Wohnung, der in die ge-samte Mietkalkulation des Vermieters einflie337e. Auch wenn der Anspruch auf die Abgeltung anteiliger Abnutzung im Rahmen einer wirksamen Quotenabgel-tungsklausel keinen Schadensersatz darstelle, auf den sich die Regelung des 247 249 Abs. 2 Satz 2 BGB unmittelbar beziehe, spreche hier der sich aus der genannten Regelung ergebende Rechtsgedanke gegen die Ber374cksichtigung tats344chlich nicht entstandener Umsatzsteuer. Auch wenn es sich um einen Er-f374llungsanspruch handelte, st374nde dem Vermieter Umsatzsteuer nur dann zu, wenn diese 374berhaupt anfiele. Das sei hier nicht der Fall. Auf die Wohnungs-miete sei Umsatzsteuer nicht zu zahlen. Als Teil des vom Mieter geschuldeten Entgelts f374r die Wohnungsnutzung falle damit auch f374r die quotale Abgeltung keine Umsatzsteuer an. - 6 - II. 8 Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen beruht die grund-s344tzliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines auf ihre Mietzeit bezo-genen quotalen Abgeltungsbetrages f374r die bei Ende des Mietverh344ltnisses noch nicht f344lligen Sch366nheitsreparaturen auf der wirksamen Individualverein-barung der Parteien vom 14./20. Februar 2007. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 2. Die Beklagten sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verpflichtet, auch die Umsatzsteuer in H366he von 81,65 200 auf den errechneten Abgeltungsbetrag zu zahlen. Dies ergibt die Auslegung der Individualvereinba-rung vom 14./20. Februar 2007 (247247 133, 157 BGB). Da das Berufungsgericht eine Auslegung der Vereinbarung unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat diese selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; Senatsurteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 387/04, WuM 2007, 443, Tz. 10). 10 Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hat der Mieter "die anteiligen Kos-ten f374r die Sch366nheitsreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag des Vermieters oder eines vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlags eines Fachbetriebs zu zahlen". Die Vereinbarung sieht weiter vor, dass es dem Mieter unbenommen bleibt, einen g374nstigeren Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs vorzulegen. 11 Aus diesem Wortlaut erschlie337t sich zweifelsfrei, dass ein Kostenvoran-schlag auf Bruttobasis, also einschlie337lich der Umsatzsteuer, jedenfalls eine zul344ssige Grundlage der Berechnung des Abgeltungsbetrags sein sollte. Denn 12 - 7 - der Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs weist regelm344337ig, da es sich um einen Leistungsaustausch handelt, Umsatzsteuer aus. War damit nach dem Willen der Parteien eine Berechnung des Quotenabgeltungsbetrags auf Brutto-basis zul344ssig, kann dieses von den Parteien in vertragsautonomer Entschei-dung getroffene Ergebnis entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Erw344gung in Frage gestellt werden, dass die Abw344lzung der Sch366n-heitsreparaturen einen Teil des Mietentgelts f374r die Gebrauchs374berlassung der Mietr344ume darstelle und f374r die Miete keine Umsatzsteuer zu zahlen sei. 3. Das Berufungsurteil erweist sich, soweit es der revisionsrechtlichen Nachpr374fung unterliegt, auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig (247 561 ZPO). 13 Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, dass das Amtsgericht - vom Berufungsgericht unbeanstandet - die von der Kl344gerin vorgelegte Kostenauf-stellung nicht habe unkritisch als Kostenvoranschlag werten und "fortschreiben" d374rfen, indem es dort aufgelistete von der Kl344gerin behauptete Schadenser-satzforderungen bez374glich der T374rzarge der Eingangst374r in die quotale Abgel-tung einbezogen habe. Die Revisionserwiderung l344sst bei ihrer Betrachtung unber374cksichtigt, dass beide Vorinstanzen die Sto337stellen an den T374ren und T374rzargen nicht als Besch344digungen, sondern als normale, durch vertragsge-m344337en Gebrauch verursachte Abnutzung angesehen haben. Daraus folgt, dass die von der Kl344gerin als Schadensersatz geltend gemachten Lackierungskosten in den quotalen Abgeltungsbetrag einzubeziehen sind. Auch mit dem weiteren Einwand, die Kl344gerin habe keinen Kostenvoranschlag vorgelegt, sondern le-diglich eine Kostenaufstellung, die auch schadensrechtliche Elemente enthalte, kann die Revisionserwiderung nicht durchdringen, denn der Kostenaufstellung vom 6. November 2007 k366nnen die f374r die Berechnung des quotalen Abgelt-tungsbetrags notwendigen Elemente wie Art und Umfang der auszuf374hrenden 14 - 8 - Arbeiten, Einheitspreise, Anzahl der erforderlichen Arbeitsstunden und Umsatz-steuer entnommen werden. III. 15 Das Berufungsurteil ist daher nach 247 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da keine tats344chlichen Feststellungen mehr zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). In H366he des der Kl344gerin zu-stehenden Umsatzsteuerbetrages ist die Widerklage abzuweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 23.07.2008 - 3 C 39/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2009 - 65 S 298/08 -
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