BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 2 80 /10 vom 9. Juni 2 011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsi t- zenden Ric h ter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. November 2009 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Ge genstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10 . 0 00 Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Die Klägerin verlangt von de n Beklagten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von deren Hausgrundstück kein Wasser mehr durch die an der Grenze errichtete Terrasse in den Keller des Hauses der Klägerin eindringt. Die Klage ist in den Tatsache n- instanzen erfolglos geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesg e- richts richtet sich die Beschwerde. Die Klä gerin will in dem angestrebten Rev i- sionsverfahren die Klage weiter verfolgen . 1 2 - 3 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil nicht dargelegt ist, dass der Wert der mit der Revision gel tend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesicht s- punkten zu bestimmenden Interesse an der U nterlassung der Störung; ein g e- eigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, Gru ndeige n tum 2010, 1418 mwN ). Dass diese Minderung 20.000 ist nicht ausreichend da r gelegt und glaubhaft gemacht. 2. Die Klägerin hat zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwer ein Kostena n- gebot für die " Beseitigung von Wasserschäden" vorgelegt, welches einen B e- trag von 21. 800 e- schwer nicht zugrunde gelegt werden, weil weder die Notwendigkeit der darin genannten Sanierungsmaßnahmen noch deren einzelne Kosten dargelegt sind, das Angebot also nicht nachvollziehbar ist. 3 4 5 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 106/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2009 - I - 13 U 26/09 - 6
Full & Egal Universal Law Academy