BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 280/11 vom 31. Januar 2013 in de m Rechtsstreit gegen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. SchmidtRä ntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Oktober 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens b eträgt 27.414 Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Erstattung gezahlter Darlehen s- raten verurteilt und seine Widerklage, mit der er Zahlungsansprüche aus G e- schäftsbeziehungen mit dem Kläger geltend gemacht hat, abgewiesen. Das Kammerg ericht hat die Berufung des Beklagten mit einstimmigem Beschluss vom 19. Oktober 2011 nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich u n- begründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 hat der dam a- lige Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen Besch luss mit dem Hinweis 1 2 - 3 - zurückgesandt, er habe diesen am 24. Oktober 2011 erhalten, das Mandat s- verhältnis sei aber am 21. Oktober 2011 beendet worden. II. Das Rechtsmittel ist un zulässig, weil die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschlu ss des Berufungsgerichts vom 19. Oktober 2011 nicht statthaft ist. Nach § 522 Abs. 3 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fa s- sung ist ein nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangener Beschluss nicht a n- fechtbar. Diese Norm ist gemäß § 38a EGZPO für Z urückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, weiter anzuwenden. Dies ist hier der Fall. Der angegriffene Beschluss ist dem damaligen Prozessbevol l- mächtigten des Beklagten am 24. Oktober 2011 zugegangen. Daran ändert im Hin b lick au f § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auch eine Mandatsniederlegung nichts (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2007 XII ZR 58/06, NJW 2007, 2124). Infolg e- dessen ist der Zurückweisungsbeschluss des Kammergerichts vor dem 27. Oktober 2011 erlassen worden und damit nich t anfechtbar. 3 4 - 4 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts, bei welcher der Wert der mit der Klage und Widerklage ge l- tend gemachten Forderungen zu berücksichtigen war, beruht auf § 3 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 24.11.2009 - 19 O 437/09 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2011 - 4 U 17/10 - 5
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