BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 280/12 Verkündet am: 25. September 2013 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 558b Abs. 1, § 56 1 Abs. 1 a) Der Vermieter ist nicht gehindert, eine Mieterhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558b Abs. 1 BGB bestimmten Zeitraum geltend zu machen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 204/10, NJW - RR 2011, 1382 Rn. 11). b) G eht dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zu, in dem der Vermieter einen sp ä- teren als den sich aus § 558b Abs. 1 BGB ergebenden Wirksamkeitszeitpunkt b e- nennt, kann sich der Mieter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung vom Mietver hältnis durch außerordentliche Kündigung nach § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ende des übernächsten Monats lösen mit der sich a n- schließenden Rechtsfolge, dass dem Mieter bis zum Ende des Mietverhältnisses die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung gegen Zahlung der n icht erhöhten Miete verbleibt (§ 561 Abs. 1 Satz 2 BGB). BGH, Urteil vom 25. September 2013 - VIII ZR 280/12 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013 d urch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 7. August 2012 in der F assung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. November 2012 wird zurückg e- wiesen. Die Beklagte n ha ben die Kosten de s Re visionsverfahrens zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 7. J an uar 20 11 wurden sie seitens des Vermieters aufgef ordert , de r Erhöhung der bisherigen Nettokalt r- kung zum 1. August 2011 zuzustimmen. Die Beklagten stimmten nicht zu . Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Zustimmung zu r b e- gehrten Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die K lage a bgewiesen. D as Landgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit ihrer 1 2 - 3 - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wi e- derherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Int e- resse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Mieterhöhungsverlangen des Klägers entspreche den formellen A n- forderungen und sei auch materiell berechtigt. Insbesondere stehe der Wir k- samkeit des Erhöhungsverlangens nicht entgegen, dass die Erhöhung erst zu einem späteren Zeitpunkt (1. August 2011) begehrt worden sei, als er sich bei Anwendung des § 558b Abs. 1 BGB ergebe ( 1. April 2011). Der Bunde sg e- richtshof habe in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 204/10) ausg e- führt, dass sich der Wirksamkeitszeitpunkt aus der gesetzlichen Regelung e r- gebe, wenn die Parteien nicht ausdrücklich eine spätere Geltung vereinbarten. Diese Formulierung lass e erkennen, dass auch ein späterer als der sich aus § 558b Abs. 1 BGB ergebende Zeitpunkt von den Parteien wirksam vereinbart werden könne. Die Benennung eines späteren Zeitpunkts benachteilige den Mieter auch nicht (§ 558b Abs. 4 BGB), denn die Mieterh öhung trete dann nur später ein als in § 558b Abs. 1 BGB bestimmt. Ein Verstoß gegen § 561 BGB liege ebenfalls nicht vor. Zwar würde die den Beklagten zust ehende Frist zur Ausübung des ihnen zustehenden Sonde r- 3 4 5 6 7 - 4 - kündigungsrechts nach § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB erst am 31. Juli 2011 enden, wenn ihnen das Mieterhöhungsverlangen , § 558b Abs. 1 BGB folgend, erst im Mai 2011 zugegangen wäre, während die Frist im Streitfall mit Ablauf des 31. März 2011 ende , da das Mieterhöhungsverlangen bereits im Januar 2011 zugeg angen sei . Darin liege jedoch kein Nachteil, denn den Beklagten habe auch im Streitfall die volle Frist zur Ausübung ihres Kündigungsrechts zur Ve r- fügung gestanden, so dass sie sich - ohne dass sie die verlangte Mieterhöhung getroffen hätte - von dem Mietv erhältnis hätten lösen können. Etwas anderes erg ebe sich auch ni cht daraus, dass im Streitfall eine Mieterhöhungsmöglichkeit vor dem 1. August 2011 wegen Berücksichtigung der Kappungsgrenze nicht bestanden habe. Die Kappungsgrenze stelle keine Wa r- tefris t für Mieterhöhungsverlangen dar, sondern solle den Anstieg der Mieten begrenzen. Sie könne daher nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass der Vermieter mit der Mieterhöhungserklä rung bis zum Eintritt der Miete r- höhungsvoraussetzungen warten müs se und ein früheres Verlangen deshalb unwirksam sei. II. Diese Beurteilung häl t rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Z u- stimmung zu der beg ehrten Mieterhöhung zum 1. August 2011 bejaht. 1. Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellu n- gen des Berufungsgerichts liegen die materiell - rechtlichen Voraussetzungen für s- rechtlich nichts zu erinnern. 8 9 10 11 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen , dass der Vermiet er nach der Rechtsprechung des Senats nicht gehindert ist, eine Mie t- erhöhung erst mit Wirkung zu einem späteren als dem in § 558b BGB bestim m- ten Zeitpunkt geltend zu machen (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - VIII Z R 204/10, NJW - RR 2011, 1382 Rn. 11). Ein dera rtiger Fall liegt hier vor, denn bei einer § 558b Ab s. 1 BGB folgenden Mieterhöhung hätten die Beklagten bei Z u- stimmung die erhöhte Miete grundsätzlich mit Beginn des dritten Kalenderm o- nats nach Zugang des Erhöhungsver langens (Januar 2011), mithin ab 1. Ap ril 2011 und nicht erst ab 1. August 2011 geschuldet. Die Revision ist jedoch der Auffassung, das Mieterhöhungsverlangen des Klägers sei im Streitfall deshalb unwirksam, weil ein Anspruch auf Zahlung der erhöhten Miete nicht schon zum 1. April 2011, sonder n erst zum 1. August 2011 bestehe . a) Die Revision meint , di e Nennung eines späteren als des sich aus § 558b Abs. 1 BGB ergebenden Wirksamkeitszeitpunkt s sei nur in den Fällen zuläs sig , in denen dem Vermieter auch bereits zu dem sich aus § 558b Abs. 1 BGB ergebenden früheren Zeitpunkt ein Anspruch auf die erhöhte Miete zust e- he . Nur dann wirke sich die Nennung eines späteren Wirksamkeitszeitpunkts ausschl ie ßlich zugunsten des Mieters aus. Anders sei dies zu beurteilen, wenn dem Vermieter erst ab dem von ihm genannten späteren Zeitpunkt ein A n- spruch auf die erhöhte Miete zustehe. In einem derartigen Fall sei das verfrühte Erhöhungsverlangen unwirk sam , da es die Rechte des Mieters aus § 561 Abs. 1 BGB unzulässig beschneide. So verhalte es sich im Strei tfall. Dem Kläger habe erst ab 1. August ein Anspruch auf die erhöhte Miete zugestanden. Durch den bereits im Januar 2011 erfolgten Zugang des Erhöhungsverlangens zum 1. August 2011 hätte es den Beklagten - wenn sie denn der Mieterhöhung hätten entgehen wo llen - nach § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB oblegen, das Mietverhältnis bis spätestens 12 13 14 - 6 - 31. März 2011 zum 31. Mai 2011 zu kündi gen; wäre das Mieterhöhungsverla n- gen hingegen erst im Mai 2011 zugegangen , hätten die Beklagten das Mietve r- hältnis spätestens am 31. Juli 2011 erst zum 30. September 2011 kündigen müssen. Rechtsfolge einer zum 30. September 2011 ausgesprochenen Künd i- gung wäre es aber gewesen, dass die Beklagten die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt gegen Zahlung der nicht erhöhten Miete hätten nutzen können ( § 561 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Möglichkeit sei den Beklagten durch den verfrüh ten Zugang des Erhöhungsverlangens genommen worden. b) Dies e Auffassung der Revision trifft indes bei der gebotenen, sich an dem Zweck der Vorschrift orientierenden Auslegung des § 561 Abs. 1 BGB nicht zu. a a) Nach § 558b Abs. 1 BGB schuldet der Mieter, soweit er der Erh ö- hung zustimmt, die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. Macht der Vermieter eine Mieterh ö- hung nach § 558 BGB oder § 559 BGB geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zu m Ablauf des übernächsten Monats kü n- digen (§ 561 Abs. 1 Satz 1 BGB). Kündigt der Miete r, so tritt die Mieterhöhung nicht ein (§ 561 Abs. 1 Satz 2 BGB). bb) § 558b Abs. 1 BGB und § 561 Abs. 1 BGB sind aufeinander abg e- stimmte Regelungen, deren Verständnis sich nur aus einer Zusammenschau erschließt. Erreicht den Mieter das Verlangen des V ermieters, einer Mieterh ö- hung zuzustimmen , stehen ihm grundsätzlich zwei Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung: Er kann der Mieterhöhung nach § 558b Abs. 1 BGB zu stimmen b e- ziehungsweise sich auf Zustimmung verklagen las sen ( § 558b Abs. 2 BGB ) , oder er kann das Mietverhältnis nach § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB kündigen, wenn 15 16 17 - 7 - er der Mieterhöhung ( sicher ) entgehen will . Der Zeitpunkt, zu dem die Miete r- höhung - von deren materiell - rechtlicher Wirksamkeit das Gesetz ausgeht - g e- mäß § 558b Abs. 1 BGB nach Zustimmung des Mieters wirksam wird ( " zu Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverla n- gens. " ), folgt unmittelbar auf den Zeitpunkt , zu dem der Mieter nach § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB spätestens kündigen muss, wenn er der Mieterhöhung entgehen will ( " des Vermieters... " ). Zweck des § 561 Abs. 1 Satz 1 BGB ist es mithin, dem Mi e- ter bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Mieterhöhung (hier 31. Juli 2011) die Möglichkeit offen zu lassen, sich vom Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung zum Ende des übernächsten Monats (hier 30. September 2011) zu lö sen mit der sich anschließenden Rechtsfolge, dass dem Mieter noch weitere zwei Monate die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung ge gen Zahlung der nicht erhöhten Miete verbleibt (§ 561 Abs.1 Satz 2 BGB). E ntgegen der Auffassung der Revision wird der Mieter durch ein verfrühtes Mieterhöhungsverlangen somit nicht benachteiligt. cc) Im Streitfall wurde von den Beklagten die Zustimmun g zu einer Mie t- erhöhung zum 1. August 2011 erbeten. Hierfür wäre es ausreichend gewesen, wenn das Mieterhöhungsverlangen den Beklagten (erst) im Mai 2011 zugega n- gen wäre. Bei einem Zugang im Mai 2011 hätte es den Beklagten offen gesta n- den, das Mietverhältnis bis spätestens 31. Juli 2011 zum 30 . September 2011 zu kündigen . Nach dem oben dargestellten Norminhalt des § 561 Abs. 1 BGB hätten die Beklagten das Mietverhältnis auch in dieser Weise wirksam kündigen 18 - 8 - können. Da eine Kündigung nicht erfo lgt ist, sondern das Mietverhältnis fortb e- steht, schulden die Beklagten die erhöhte Miete ab 1. August 2011 . Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 07.11.2011 - 237 C 126/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 07.08.2012 - 65 S 430/11 -
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