ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR280.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 280/15 vom 15. Februar 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczew ski und Dr. Götz am 15. Februar 2017 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberla n- desgerichts vom 29. April 2015 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Die Parte ien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte aus einer Beruf s- unfähigkeits z usatzversicherung zur Fortzahlung einer Berufsunfähi g- keitsrente nach Ablauf der Dauer ei ner vereinbarten Leistung verpflichtet ist. 1 - 3 - Die dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits z usatzversicherung (im Folgenden: B B - BUZ) lauten auszugsweise wie folgt: "1.1 Wann liegt vollständige Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor? 1.1.1 Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverle t- zung, Pflegebedürftigkeit oder mehr als altersen t- sprechenden Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuwe i- sen sind, 6 Mona te ununterbrochen außerstande war oder voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung au s- gestaltet war, auszuüben. 2.5 Wann geben wir eine Erklärung zu unserer Le i s- tungspflicht ab? Befristetes Anerkenntnis 2.5.3 Grundsätzlich sprechen wir kein befristetes Ane r- kenntnis aus. In begründeten Einzelfällen können wir einmal ig ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis bis zu 12 Monaten in Textform aussprechen. 2.5.4 Gründ e für ein befristetes Anerkenntnis liegen z.B. vor, wenn für ein unbefristetes Leistungsanerkenn t- nis noch Erhebungen oder Untersuchungen oder d e- ren Auswertung erforderlich sind oder aus medizin i- schen oder beruflichen bzw. betrieblichen Gründen er Berufsunfähigkeit zu erwarten ist. 2.5.5 Die Prüfung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit bei befristetem Anerkenntnis erfolgt nach Ablauf der Frist nach den Grundsätzen der Erstprüfung gemäß 1.1 dieser Bedingungen; die Regelungen für das 2 - 4 - Nachprüfungsve rfahren gemäß 4.1 gelten insoweit Das Nachprüfungsverfahren ist in Nr. 4 BB - BUZ wie folgt geregelt: "4.1 Was gilt für Sie und uns bei Nachprüfung der B e- rufsunfähigkeit? 4.1.1 Wir sind berechtigt, die Voraussetzungen für einen Leistungsanspr uch und den Grad der Berufsunf ä- higkeit nachzuprüfen. 4.1.5 Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich der Grad auf weniger als 50% vermindert, passen wir die Leistung entsprechend der gewählten Lei s- tungsregelung an. In diesem Fall inform ieren wir den Anspruchsberechtigten schriftlich über die Ve r- Die Einstellung unserer Leistungen wird mit dem A b lauf des 3. Monats nach Zugang unserer Erkl ä- Ausweislich des Ver sicherungsscheins besteht der Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeits z usatzversicherung, wenn die ve r- sicherte Person während der Vertragsdauer zu mindestens 50% beruf s- unfähig wird. Die Klägerin wurde ab dem 7. Januar 2011 wegen einer depress i- ven Erkrankung arbeitsunfähig geschrieben. Unter Berufung hierauf machte sie mit Schreiben vom 7. Juni 2011 Leistungen wegen Berufsu n- fähigkeit ab dem 6. Januar 2011 geltend . Im Rahmen der Leistungspr ü- fung erhielt die Beklagte auf ihre Anforderung verschie dene ärztliche U n- terlagen, unter anderem ein für die Bun desagentur für Arbeit erstelltes Gutachten, das den zeitlichen Umfang der Leistungsfähigkeit der Kläg e- 3 4 5 - 5 - rin auf unter drei Stunden täglich bezifferte und eine verminderte Lei s- tungsfähigkeit für einen Ze itraum von voraussichtlich länger als sechs Monaten prognostizierte. Nach Erhalt dieser Unterlagen teilte die Beklagte der Klägerin u n- ter dem 17. Oktober 2011 mit, für den Zeitraum ab dem 6. Januar 2011 lägen zwar Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit vor, jedoch keine zweifelsfreie ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit. Aus diesem Grunde wäre nun eine Begutachtung erforderlich, welche e i- nen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Sie habe daher geprüft, inwieweit sie der Klägerin entgegenkommen könne, da sie nicht verkenne, dass Arbeitsunfähigkeitszeiten vorlägen. Sie unterbreite daher die in der Anlage beigefügte Vergleichsvereinbarung, nach der sie sich bereit erklär t e, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Prä judiz für die Sach - und Rechtslage, Leistungen aus der Berufsunf ä- higkeits z usatzversicherung (Rente und Beitragsbefreiung) in Höhe von 100% für die Dauer vom 01.02.2011 bis 31.12.2011 zu erbringen". In dem Entwurf dieser Vereinbarung heißt es weiterhin: "Zu m Ablauf der vereinbarten Leistungszeit zum 01.01.2012 erfolgt eine Prüfung der Lei s- tungsvoraussetzungen nach den Grundsätzen der Erstprüfung. Die b e- dingungsgemäßen Regelungen zum Nachprüfungsverfahren gelten hie r- für nicht." Die Klägerin unterschrieb d iese Vereinbarung und erhielt für den Zeitraum von Februar 2011 bis einschließlich Dezember 2011 die ve r- sprochenen Leistungen aus der Berufsunfähigkeits z usatzversicherung. Die Beklagte stellte ab Januar 2012 ihre Leistungen ein und ließ die Klägerin fa chärztlich begutachten. Dieses Gutachten ka m zu dem E r- gebnis, dass es durch ein Ende 2011 durchgeführtes psychosomatisches 6 7 8 - 6 - Heilverfahren zu einer Stabilisierung mit Abnahme der depressiven Symptomlast gekommen und für die bisherige Tätigkeit der Klägerin a ls Einzelhandelskauffrau eine aufgehobene Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Im Hinblick darauf teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 201 2 unter Bezugnahme auf das beigefügte Gu t- achten mit, derzeit habe sich ihr Gesundheitszus tand gebessert, i nsg e- samt sei von einem Grad der Berufsunfähigkeit von noch maximal 20% auszugehen. Leistungen aus der B erufsunfähigkeitszusatzversicherung könne sie daher über de n 1. Ja nuar 2012 aufgrund der ärztlichen Fes t- stellungen nicht mehr zur Verfüg ung stellen. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zu Rente n- zahlungen und Freistellung von der Beitragspflicht ab dem 1. Januar 2012 gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 5.350 (Renten für Januar bis Oktober 2012) und weiteren 456,68 (Beitragsrückerstattu n- gen für den genannten Zeitraum) nebst Zinsen verurteilt und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandes gericht zugelassenen Rev ision begehrt die Beklagte auch im Übrigen Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihre über die zuerkannten Beträge hinausgehenden Leistungsansprüche weiter. II. Das Berufungsgericht hat das Leistungsbegehren nur für den obe n genannten Zeitraum als begründet erachtet . Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts sei die Klägerin ab dem 6. Januar 2011 bis zum 2 0. Dezember 2011 im Sinne von Nr. 1.1.1 BB - BUZ im maßge b- lichen Beruf der Verkäuferin berufsunfähig gewesen. 9 10 11 - 7 - Die Leistungspflicht der Beklagten habe durch ihre Mitteilung über die Einstellung der Versicherungsleistungen vom 11. Juli 2012 gemäß Nr. 4.1.5 Satz 4 BB - BUZ, § 174 Abs. 2 VVG mit Wirkung zum Ablauf des dritten Monats nach ihrem Zugang, mithin zum Ende O ktober 2012 g e- endet. Ansprüche der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Oktober 2012 entfielen nicht auf der Grundlage der Vereinbarung der Parteien . Darauf könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht berufen. Sie habe sich nur auf der Grundl age eines Nachprüfungsverfahrens von ihrer Lei s- tungspflicht befreien können. Sie könne nicht geltend machen, dass sie gemäß Nr. 2.5.3 bis 2.5.5 BB - BUZ oder nach § 173 Abs. 2 VVG ein b e- fristetes Anerkenntnis hätte aussprechen können. III. Die Vorauss etzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, "soweit der Klägerin ein Anspruch auf Leistu n- gen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung von Januar bis Oktober 2012 unter Versagung einer Befristungsbefugnis der Beklagten zug e- sprochen worden ist". Dieser Zulassungsgrund ist indes nicht gegeben. Es bedarf keiner grundsätzlich en Klärung mehr , o b und inwieweit Ve r- einbarungen über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zeitlich befristet werden können. a) Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es den Pa r- teien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem Grundsatz der Ve r- 12 13 14 15 16 - 8 - tragsfreiheit nicht verwehrt ist, die Leistungspflicht im Rahmen der Schranken des allgemeinen Zivilrechts einvernehmlich zu regeln. Da r- über hinaus ist der Versicherer wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Treu und G lauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach - und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Die Berufsunfähi g- keitsrente hat für diesen häufig existenzielle Bedeutung. Die dem Vers i- cherer geläufigen Regelungen übe r die Erklärung eines Leistungs ane r- kenntnisses, dessen Reichweite und das Nachprüfungsverfahren sind für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer und mitunter überhaupt nicht durchschaubar. Deshalb setzt eine beiderseits intere s- sengerechte Ver einbarung über die Leistungspflicht ein lauteres und ve r- trauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf E r- gebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Nur so ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich da rüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschränkung der nach den Vers i- cherungsbedingungen berechtigten oder von ihm für berechtigt gehalt e- nen Ansprüche einlassen will. Wann einem Versicherer eine treuwidrige Ausnutzung seiner überlegenen Verhandlungspos ition vorgeworfen we r- den kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab (Senatsu r- teile vom 7. Februar 2007 IV ZR 244/03, VersR 2007, 633 Rn. 13; vom 12. November 2003 IV ZR 173/02, VersR 2004, 96 unter II 1 b). b) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, sind individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien eines Berufsunfähigkeitsvers i- cherungsvertrag e s über die sachliche oder zeitliche Ausgestaltung der Leistungspflicht des Versicherers auch nach neuem Recht grundsätzlich zulässig ( HK - VVG /Mertens, VVG 3. Aufl. § 173 VVG Rn. 11; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 173 Rn. 11; ders. i n B eckmann/Matu - 17 - 9 - sche - Beckmann, Vers icherungsrechts - Handbuch § 46 Rn. 172; Klenk in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 173 VVG Rn. 18; Dörner in MünchKomm - VVG, 2. Aufl. § 173 Rn. 33 ; Lücke in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 173 VVG Rn. 16 ff.; Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 3. Aufl. J. VII . Rn. 51, 53 ). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nach § 175 VVG von den Regelungen des § 173 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsneh mers abgewichen werden darf . Das steht individ u- elle n Vereinbarungen, welche die Leistungspflicht s achlich oder zeitlich näher regeln , nicht entgegen . Davon ist auch der Gesetzgeber ausg e- gangen . In der Gesetzes begründung zu § 175 VVG heißt es, die Reg e- lung schließe nicht aus, " dass die Vertragsparteien nach einem Versich e- rungsfall, also nach der Anzeige der Berufsunfähigkeit, Vereinbarungen darüber treffen, welche Leistungen der Versicherer zu erbringen hat " . De shalb bleibe es " z.B. möglich, dass die Vertragsparteien im Streitfall einen Vergleich über die Höhe und über die Dauer der Leistungen schließen " (BT - Drucks. 16/3945 S. 106 re . S p. unten, S. 107 li . Sp . oben ). Ebenso wie unter der Geltung des früheren Rech ts stoßen solche Vereinbarungen auf Grenzen, die namentlich durch den Grundsatz von Treu und Glauben zu ziehen sind ( vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker aaO Rn. 13; ders. i n Versicherungsrechts - Handbuch aaO Rn. 173; Klenk aaO; Dörner aaO Rn. 33 f.; Lücke aa O Rn. 17 ; Neuhaus aaO Rn. 73 ). Dass hierzu abweichende Auffassung en in Rechtsprechung und/oder L i- teratur vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Mit Blick darauf erfordert entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Fortbildung des Rechts nicht allein wegen in der Rechtspraxis auftretender ve r- gleichbarer Streitfälle eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg . Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben ve r- 18 - 10 - wehrt , sich auf die Befristung der Leistungszusage in der Vereinbarung vom Ok tober 2011 zu berufen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den. a) Bei Vereinbarungen der in Rede stehenden Art ist ein starkes Indiz für einen Verstoß gegen Treu und Glauben r egelmäßig anzune h- men, wenn die nach dem Vertrag bestehende Rechtslage durch die Ve r- einbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert und seine Rechtsposition dadurch ins Gewicht fallend verschlechtert wird. Objektiv treuwidrig handelt der Versichere r, der bei naheliegender Berufsunfähi g- keit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot e i- ner befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft. Vereinbarungen, die derartige oder gleichg ewichtige, von der objektiven Rechtslage abweichende Nachteile für den Versicherungsnehmer zur Folge haben, sind danach, will sich der Versicherer nicht dem Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens au s- setzen, nur in engen Grenzen möglich. Sie setzen eine aus verständ i- ger Sicht - noch unklare Sach - und Rechtslage voraus. Sie erfordern vor ihrem Abschluss klare, unmissverständliche und konkrete Hinweise des Versicherers darauf, wie sich die vertragliche Rechtsposition des Vers i- cherungsnehmers darstellt und in welcher Weise diese durch den A b- schluss der Vereinbarung verändert oder eingeschränkt wird (Senatsu r- teil vom 7. Februar 2007 aaO Rn. 14) . b) Davon ausgehend hat das Berufungsgericht im Rahmen der g e- botenen Einzelfallprüfung ohne Rechtsfehler angen ommen, dass die B e- klagte nach Treu und Glauben weitere Leistungen für den Zeitraum J a- nuar bis Oktober 2012 nicht auf der Grundlage der mit der Klägerin g e- troffenen Vereinbarung ablehnen darf. Es hat im Rahmen der gebotene n Einzelfallprüfung berücksichtigt, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Ve r- 19 20 - 11 - einbarung auch aus der Sicht eines Versicherungsnehmers verständliche Gründe gehabt haben möge, der Klägerin eine für diese auch vorteilhafte Vereinbarung vorzuschlagen und ihr keineswegs ein arglistig übervorte i- lende s Verha lten vorzuwerfen sei. Damit ist, anders als die Revision meint, der Annahme, die Beklagte habe entgegen Treu und Glauben ihr überlegenes Wissen zum Nachteil der Klägerin ausgenutzt, nicht der B o- den entzogen. Die Beklagte verweist ohne Erfolg darauf, die Durchfü h- rung der noch ausstehenden Begutachtung der Klägerin wäre praktisch sinnlos gewesen, weil ihr künftiger Zustand in Anbetracht der bevorst e- henden , erfolgversprechenden Rehabilitationsmaßnahme nicht sicher abzuschätzen gewesen sei, und im Anschl uss an die stationäre Behan d- lung sofort ein neues Gutachten hätte erstellt werden müssen. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, war es der Beklagten zum Zeit - punkt der Vereinbarung unbenommen, die Klägerin selbst durch einen Sachverständigen unt ersuchen zu lassen. Allerdings sprach zum Zei t- punkt des Vereinbarungsangebots viel für eine bereits gegebene Lei s- tungspflicht der Beklagten. Sie hat im Versicherungsschein in Verbi n- dung mit Nr. 1.1.1 BB - BUZ Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsvers i- cherung versprochen , wenn die versicherte Person sechs Monate unu n- terbrochen zu mindestens 50% berufsunfähig gewesen ist und auch schon dann, wenn sie voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen a u- ßerstande sein wird, den in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Beru f in bedingungsgemäßem Maße auszuüben. Demnach muss der Versich e- rungsnehmer nur eine auch nur voraussichtlich ein halbes Jahr a n- dauernde, den bedingungsgemäßen Grad erreichende Beeinträchtigung d er beruflichen Leistungsfähigkeit belegen. Der Nachweis d es so ger e- gelten Versicherungsfalles lag nach den - rechtsfehlerfreien - Festste l- lungen des Berufungsgerichts auf der Grundlage des für die Bundes - agentur für Arbeit erstellten, der Beklagten vorliegenden medizinischen - 12 - Gutachtens nahe , zumal die Klägerin b ereits seit Anfang des Jahres 2011 arbeitsunfähig krank geschrieben war . Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht das Angebot einer nur bis zum Ende des Jahres 2011 befristeten Kulanzleistung als treuwidrig werten . I n ihrem Schreiben vom 17. Oktober 2011 hat die Beklagte der Klägerin weder die nach den Bedingungen zu erfüllenden Voraussetzungen für den Eintritt des Vers i- cherungsfalles im Einzelnen erläutert noch die mögliche Einschränkung der vertragli chen Rechtsposi tion durch den Abschluss der Verein barung zum Beispiel die Verschiebung des Zeitpunkts der Erstprüfung mit ihren beweisrechtlichen Konsequenzen sowie den damit möglicherweise ei n- tretenden Verlust des dreimonatigen Nachleistungsanspruchs darg e- stellt. Entgegen der Revision kommt es n icht darauf an, ob die Klägerin bei vollständiger Belehrung den Ab schluss der Vereinbarung abgelehnt hätte. Wie die Revisionserwiderung richtig sieht, hat der Senat keine B e- lehrungspflicht des Versicherers und damit einhergehende Anforderu n- gen an die Kausa lität für das Zustandekommen einer Leistungsvereinb a- rung statuiert. Vielmehr ist es dem Versicherer nach der Senatsrech t- sprechung versagt, sich auf eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Beschränkung seiner Leistungspflicht zu beru fen, wenn er den Versic h e- rungsnehmer nicht auf die Veränderung der vertraglichen Rechtsposition hingewiesen hat. c) Der Bewertung der Vereinbarung als treuwidrig hält die Revision ohne Erfolg entgegen, die Beklagte hätte mit gleichen Rechtsfolgen g e- mäß Nr. 2.5.3 bis Nr. 2. 5.5 BB - BUZ oder nach § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG ein befristetes Anerkenntnis abgeben können. Diese Vorgehensweise ist mit der gewählten Vereinbarung hinsichtlich der Erkennbarkeit von Rechtsnachteilen nicht vergleichbar. 21 22 - 13 - 3. Falls die Revision der Beklagte n auf den Hinweis zurückg e- nommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird, verliert die A n- schlussrevision der Klägerin ihre Wirkung (§ 554 Abs. 4 ZPO). Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Götz Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2014 - 14 O 295/12 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.04.20 15 - 5 U 67/14 - 23
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