ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZR280.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 280/17 vom 12. September 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Ric h- ter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann un d die Richterin Dr. Bußmann am 12. September 2018 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abg e- lehnt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewi e- sen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 61.312,29 Gründe: I. Der Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts ist u n- begründet. 1 - 3 - Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei - soweit (wie hier) eine Ve r tretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt erforderlich ist, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO - ein Rechtsanwalt beigeor d- net werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die Partei wie hier zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandat iert, kommt im Falle der späteren Ma n- datsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertret en hat ( vgl. Senatsb e- schlüsse vom 15. November 2017 IV ZR 131/17, juris Rn. 5; vom 17. Mai 2 017 IV ZR 391/16, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hatte einen zu ihrer Vertretung bereiten, am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt gefunden. Dieser hat sowohl fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch diese rechtzeitig begründet. Die von der Beklagten da r- gelegten Differenzen zwischen ihr und dem Rechtsanwalt über den Inhalt der Beschwerdebegründung und die Mandatsniederlegung, die erfolgte, nachdem der Rechtsanwalt fristgerecht eine den Vors tellungen der B e- klagten nicht entsprechende Beschwerdebegründung eingereicht hatte , rechtfertigen die Bestellung eines Notanwalts nicht. Mit dem Ziel, die Ei n- reichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions - oder Nichtzulassungsbesc hwerdebegründung zu erreichen, kann eine Pa r- tei die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht mit Erfolg ve r- langen (Senatsbeschluss vom 15. November 2017 IV ZR 131/17, juris Rn. 5) . II. Die zulässige Nichtzulassung sbeschwerde der Beklagten i st unb e- gründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch 2 3 4 - 4 - die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Beg ründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ma yen Fe lsch H arsdorf - Gebhardt Le hmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 21.12.2016 - 13 O 334/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.10.2017 - 27 U 2/17 -
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