BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 28/03 vom17. Dezember 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________EGZPO § 26 Nr. 8; ZPO § 3Zum Streitwert der bestrittenen Befugnisse eines Testamentsvoll-streckers.BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - OLG Celle LG Hannover - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendtund Felscham 17. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionim Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cellevom 9. Januar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2)als unzulässig verworfen.Streitwert: 5.000 Gründe: I. Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung der beidenNachlässe ihrer Eltern. Dabei geht es jetzt noch um drei Komplexe:1. Die Klägerin hat den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testa-mentsvollstrecker, d.h. als Beklagter zu 2), auf Feststellung in Anspruchgenommen, daß er verpflichtet sei, das ursprünglich den Eltern gehören-de Hausgrundstück bei der Auseinandersetzung auf sich persönlich zuübertragen und der Klägerin die im gemeinschaftlichen Testament derEltern vorgesehene Ausgleichszahlung von 750.000 DM zu leisten. Das - 3 -Landgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hatdie Klage insoweit nicht - wie vom Beklagten zu 2) beantragt - als unzu-lässig, sondern als unbegründet abgewiesen, weil das Haus nach demTod des zuerst verstorbenen Vaters von der Mutter als befreiter Vorerbinschon zu Lebzeiten jeder der Parteien je zur Hälfte übertragen wordenist, damit wirksam aus dem Nachlaß ausgeschieden sei und einer Erb-auseinandersetzung nicht mehr unterliege.2. Ferner hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin den Be-klagten zu 2) verurteilt, unverzüglich Abrechnungen über Einnahmen undAusgaben aus der Vermietung von vier der Klägerin gehörenden Eigen-tumswohnungen für die Zeit vom 24. März 1997 bis zum 31. Dezember2000 zu erteilen. Insoweit ist die Berufung zurückgewiesen worden, weilder Beklagte zu 2) als Testamentsvollstrecker den Hausverwaltungsver-trag, den die Mutter der Parteien als Nießbraucherin dieser Wohnungenabgeschlossenen hatte, nicht unverzüglich beendet habe. Wegen unbe-rechtigter Geschäftsführung habe er dafür zu sorgen, daß die nach demTod der Mutter erzielten Mieteinnahmen nicht in den Nachlaß gelangen,sondern an die Klägerin abgeführt werden.3. Schließlich hat das Berufungsgericht die Widerklage des Be-klagten zu 2), mit der er die Feststellung begehrt, die Klägerin sei alsbefreite Vorerbin nach der Mutter nicht berechtigt, das Vorerbe ohne Be-darf für den Lebensunterhalt frei für sich zu verbrauchen, als unzulässigabgewiesen. Dem Beklagten zu 2) fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO er-forderliche rechtliche Interesse. Die von ihm beantragte Feststellung be-ziehe sich auf die Zeit nach der bereits abgeschlossenen Erbauseinan- - 4 -dersetzung; die dem Beklagten zu 2) obliegende Testamentsvollstrek-kung beschränke sich aber darauf, die Auseinandersetzung zu bewirken.Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit seinerBeschwerde möchte der Beklagte zu 2) erreichen, daß das Berufungs-urteil, soweit es zu seinem Nachteil ergangen ist, aufgehoben und seinenSchlußanträgen in der zweiten Instanz stattgegeben wird. Zu den dreidargestellten Komplexen legt der Beschwerdeführer im Hinblick auf§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO Gesichtspunkte dar, die nach seiner Auf-fassung die Zulassung der Revision rechtfertigen.II. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwer-fen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 26 Nr. 8EGZPO erforderlichen Betrag von 20.000 nrrr r"!e-schwerdegegnerin mit Recht hervorhebt.1. Was zunächst die Klage auf Feststellung betrifft, daß der Be-klagte zu 2) die Auseinandersetzung bezüglich des elterlichen Haus-grundstücks nach näherer Maßgabe der von der Klägerin gestellten An-träge zu bewirken habe, ist der Beschwerdeführer der Meinung, dadurchwerde seinem Ermessen als Testamentsvollstrecker vorgegriffen; dieKlägerin habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Auseinandersetzung,sondern könne allenfalls die Unwirksamkeit eines vom Beklagten zu 2)aufgestellten Teilungsplans geltend machen. Die Klage sei deshalb un-zulässig. Zwar beschwere eine Abweisung als unbegründet statt als un-zulässig einen Beklagten im allgemeinen nicht. Hier erstrecke sich dieRechtskraft des Berufungsurteils aber auf den ausschlaggebenden Ab- - 5 -weisungsgrund, nämlich daß das Hausgrundstück nicht zum auseinan-derzusetzenden Nachlaß gehöre. Zumindest entstehe dieser Eindruckbei Dritten; das reiche für eine Beschwer des Beklagten zu 2) aus(Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. vor § 511 Rdn. 99). Der Ver-kehrswert des Hauses sei von den Eltern der Parteien in ihrem Testa-ment auf 1,5 Mio. DM (766.937,82 #r$%'&$(*)+,r+-.0/12r+3!e-klagten zu 2) insoweit keine Befugnisse als Testamentsvollstrecker zu-stünden, beschwere ihn in Höhe von mehr als 20.000 -Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Urteile je-doch der Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO nur insoweit fähig, als überden geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist, d.h. nur be-züglich der Rechtsfolge, die aufgrund von Klage oder Widerklage denEntscheidungssatz bildet. Dabei enthält die rechtskräftige Feststellungeiner Rechtsfolge zugleich die Feststellung, daß das sogenannte kontra-diktorische Gegenteil nicht gegeben sei (st. Rspr., vgl. Urteil vom11. November 1994 - V ZR 46/93 - NJW 1995, 967 unter II 1 und 2).Über den rechtskraftfähigen Inhalt einer angefochtenen Entscheidunghinaus ist eine Beschwer grundsätzlich nicht anzuerkennen. Ein Rechts-mittel kommt also nicht in Betracht, wenn für dieselbe Entscheidung nureine andere Begründung erstrebt wird (BGHZ 82, 246, 253; Beschlußvom 16. April 1996 - IX ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3 imHinblick auf ein aberkanntes Zurückbehaltungsrecht). Anders kann esallenfalls dann liegen, wenn das anzufechtende Urteil den Anschein ei-ner in Wahrheit nicht bestehenden Beschwer schafft (vgl. BGH, Urteilvom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter II 1 b; vgl.Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. vor § 511 Rdn. 22). Entgegen einer imSchrifttum vertretenen Meinung erstreckt sich die Bindungswirkung eines - 6 -Urteils aber nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse (BGH, Urteil vom26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058 unter II 1 b).Mithin ist der Beklagte zu 2) hier nicht dadurch beschwert, daß dieKlage auf Feststellung einer Verpflichtung zur Erbauseinandersetzungdes elterlichen Hausgrundstücks nach Maßgabe der Anträge der Kläge-rin in der Sache und nicht - wie vom Beklagten beantragt - durch Pro-zeßurteil abgewiesen worden ist. Der Rechtskraft fähig ist allein derRechtsfolgeausspruch, daß eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,so wie sie die Klägerin insbesondere zur (streitigen) Höhe einer ihr zu-stehenden Ausgleichszahlung festgestellt wissen will, hinsichtlich diesesObjekts nicht bestehe. In der Verneinung einer derartigen Verpflichtungdes Beklagten zu 2) liegt der für die Klageabweisung ausschlaggebendeGrund. Soweit das Berufungsgericht diese Entscheidung nicht auf dievom Beklagten zu 2) als Testamentsvollstrecker in Anspruch genomme-ne Befugnis stützt, die Auseinandersetzung auf andere Art als von derKlägerin beantragt zu bewirken, sondern darauf, daß es sich bei demHaus gar nicht um einen Bestandteil des vom Beklagten zu 2) auseinan-derzusetzenden Nachlasses handle, geht es um eine Vorfrage, derenBeantwortung nicht an der Rechtskraft teilnimmt. Wenn der Beklagte zu2) trotz des von ihm bekämpften Berufungsurteils eine Erbauseinander-setzung in Bezug auf das elterliche Hausgrundstück nach seinen Vor-stellungen durchführen wollte, könnte dem zwar entgegenstehen, daß- wie das Berufungsgericht meint - dieses Haus nicht zum Nachlaß ge-hört; rechtskräftig festgestellt worden ist dies durch das Berufungsurteiljedoch nicht. Damit kommt dem Berufungsurteil, soweit es die Feststel-lungsklage zur Auseinandersetzung bezüglich des Hausgrundstücks - 7 -nicht durch Prozeßurteil, sondern in der Sache abgewiesen hat, auchkein den Beklagten zu 2) beschwerender Wert zu.2. a) Hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu 2) zur Abrech-nung der Einnahmen und Ausgaben bezüglich der vier vermieteten Ei-gentumswohnungen der Klägerin für den Zeitraum vom 24. März 1997bis zum 31. Dezember 2000 kommt es allein auf den Aufwand an Zeitund Kosten an, den die Auskunft und Rechnungslegung erfordern (vgl.BGHZ 128, 85 ff.). Davon geht auch der Beschwerdeführer aus. Er trägtvor, die von der Mutter der Parteien beauftragte Hausverwaltung habedie Einnahmen und Ausgaben nicht getrennt nach Wohnungen, sonderneinheitlich für das gesamte, aus insgesamt acht Eigentumswohnungenbestehende Objekt erfaßt. Der Beschwerdeführer, dem die anderen vierEigentumswohnungen in seiner Eigenschaft als Privatperson gehören,habe die Gesamtabrechnungen in seiner Eigenschaft als Testaments-vollstrecker überprüft und auch der Klägerin zugeleitet; wenn sich genü-gend Überschüsse angesammelt hätten, seien sie zwischen der Klägerinund dem Beklagten persönlich aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführermüsse auf der Grundlage des Berufungsurteils nunmehr die Einnahmenund Ausgaben jeweils nach Wohnungen trennen. Diese Auskunft könneer nur erteilen und verantworten, wenn er sie selbst erstelle. Hierzu müs-se er sich die Belege von der Hausverwaltung aushändigen lassen undversuchen, sie den jeweils betroffenen Wohnungen zuzuordnen. Dieserfordere einen Arbeitsaufwand von voraussichtlich über 400 Stunden.Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 7. März 2001 (IV ZR155/00 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 47) sei für den Beklagtenzu 2) (- von Beruf Rechtsanwalt -) ein Stundensatz von 50 &4+,4r5&4legen. Hinzu komme, daß eine Zuordnung von Kosten, die das Gemein- - 8 -schaftseigentum betreffen, zu einzelnen Wohnungen nicht möglich sei.Dem trage der Tenor der Verurteilung des Beklagten zu 2) jedoch nichtRechnung. Daher seien unberechtigte Vollstreckungsmaßnahmen zubefürchten, deren Abwehr mit weiteren Kosten für den Beklagten zu 2)verbunden sei.b) Damit ist ein 20.000 r,67rr+r+089r7;: /+4b-haft gemacht worden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 2002 - V ZR118/02 - NJW 2002, 3180 unter II).aa) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, wie sich der vom Be-schwerdeführer zugrunde gelegte Stundensatz von 50 r
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