BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 28/03Verkündet am: 14. November 2003WilmsJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja SachenRBerG § 116 Abs. 1; GBBerG § 8 Abs. 1 Satz 1Die Ausschlußregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gilt nicht für den Anspruchaus § 116 Abs. 1 SachenRBerG auf Einräumung einer Grunddienstbarkeit odereiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.BGH, Urteil v. 14. November 2003 - V ZR 28/03 - LG Gera AG Altenburg - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. November 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Gera vom 14. Januar 2003 wird auf Kosten der Beklagtenzurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Grundstücks inH. , auf dem sie eine Schweinezuchtanlage unterhält. Der Beklagtezu 3 ist Eigentümer eines in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücks, aufdem er eine Gaststätte mit Pension betreibt. Die Beklagten zu 1 und 2 habenseit dem 30. Januar 1998 an diesem Grundstück ein Nießbrauchsrecht.An der Gaststätte vorbei verläuft auf dem Grundstück des Beklagtenzu 3 ein etwa 100 m langer, befestigter Weg, den die Klägerin als Zufahrt zurSchweinezuchtanlage nutzt und den ihre Rechtsvorgängerin auch schon vordem 2. Oktober 1990 genutzt hat. - 3 -Die Klägerin verlangt die Einräumung einer Grunddienstbarkeit mit demInhalt eines Fahr- und Wegerechts, und zwar mit Rang vor dem für die Be-klagten zu 1 und 2 eingetragenen Nießbrauch. Das Amtsgericht hat die Klageabgewiesen. Das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landge-richt zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellungdes amtsgerichtlichen Urteils und meinen hilfsweise, der Klage habe nur Zugum Zug gegen Zahlung von 30.000 nnnrnn "!$#nn%&beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht billigt der Klägerin einen Anspruch auf Einräu-mung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Fahr- und Wegerechts nach§ 116 Abs. 1 SachenRBerG zu. Es meint, die Inanspruchnahme des Wegs aufdem Grundstück des Beklagten zu 3 sei für die Erschließung des Grundstücksder Klägerin erforderlich und bedeute für den Gaststätten- und Pensionsbetriebdes Beklagten zu 3 keine erhebliche Beeinträchtigung. Der Anspruch sei auchnicht dadurch ausgeschlossen, daß ihn die Klägerin erst nach dem31. Dezember 2000 gerichtlich geltend gemacht habe. Denn die Ausschlußre-gelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG, zeitlich modifiziert durch § 13SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB, gelte nicht für den Anspruch aus§ 116 Abs. 1 SachenRBerG. Dies folge nicht schon daraus, daß § 8 Abs. 1Satz 1 GBBerG dem Wortlaut nach nur auf bereits entstandene Rechte an-wendbar sei, während § 116 Abs. 1 SachenRBerG erst einen Anspruch auf - 4 -Einräumung begründe. Es ergebe sich aber daraus, daß der Gesetzgeber fürAnsprüche aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG in Absatz 2 der Norm in Verbin-dung mit § 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG einen bewußt von § 8Abs. 1 Satz 1 GBBerG abweichenden Erlöschenstatbestand geschaffen habe,was einen Rückgriff auf diese Norm ausschließe.II.Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht bejaht zutreffend die Voraussetzungen des§ 116 Abs. 1 SachenRBerG. Die Rüge der Revision, es habe bei der Bewer-tung der Nachteile für die Beklagten deren Rechten nicht das richtige Gewichtbeigemessen, ist nicht begründet. Sie zeigt schon nicht auf, welchen Vortragder Beklagten das Berufungsgericht bei der Würdigung der tatsächlichen Ver-hältnisse übergangen haben sollte. Die Abwägung selbst ist Sache des Tat-richters und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist es nicht zu be-anstanden, wenn das Berufungsgericht die Beeinträchtigung durch die Wege-benutzung auch deshalb als geringfügig angesehen hat, weil der Beklagte zu 3selbst den betreffenden Grundstücksstreifen als Weg nutzt, indem er ihn näm-lich einem benachbarten Landwirt, der von ihm Land gepachtet hat, als Zufahrtzu dessen Hof zur Verfügung stellt.2. Der Anspruch ist nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i.V.m. § 13SachenR-DV, Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB erloschen. § 8 GBBerG ist auf dieGeltendmachung von Ansprüchen nach § 116 SachenRBerG nicht anwendbar. - 5 -a) Das ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts un-mittelbar aus der Norm selbst. Sie regelt im Anschluß an die wieder uneinge-schränkte Geltung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs für die inArt. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB genannten bestehenden beschränkten dinglichenRechte deren Erlöschen bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Davon unter-scheidet sich die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 116 Abs. 1SachenRBerG grundlegend. Dem insoweit Berechtigten steht kein beschränk-tes dingliches Recht zu, er hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch aufEinräumung eines solchen Rechts. Das Grundbuch ist daher auch nicht un-richtig und muß nicht in Ansehung der Publizitätswirkung mit der tatsächlichenRechtslage in Übereinstimmung gebracht werden. Daran ändert nichts die - ansich zutreffende - Überlegung des Berufungsgerichts, daß durch das Sachen-rechtsbereinigungsgesetz das bestehende und durch den Einigungsvertraganerkannte Rechtsverhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Nutzernicht geschaffen, sondern nur modifiziert werde. Zwischen Eigentümer undNutzer bestand allerdings in den von § 116 SachenRBerG geregelten Fällen zuDDR-Zeiten ein Verhältnis, das zumindest de facto respektiert wurde und indiesem Umfang, teilweise auch unter Berufung auf höherrangige Interessen(MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 116 SachenRBerG, Rdn. 1), rechts-beständig war. Es fehlte aber an jeglicher dinglichen Absicherung. Daher sinddiese Nutzungsverhältnisse gerade nicht, anders als die nach §§ 321 ff. ZGBbegründeten, als dingliche Rechte aufrechterhalten worden (Art. 233 § 5EGBGB). Ihnen ist in der Sachenrechtsbereinigung nur durch die Zubilligungeines schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Absicherung Rechnung getra-gen worden. Die Annahme der Revision, dieser Anspruch sei "als dingliches, - 6 -nicht eintragungsbedürftiges Recht am dienenden Grundstück anerkannt", trifftnicht zu.b) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch nicht aus denRegelungen des § 116 Abs. 2 i.V.m. § 113 SachenRBerG eine "Verdingli-chung" des Anspruchs, die ihn dem Anwendungsbereich des § 8 GBBerG zu-ordnen ließe.Allerdings ist der Revision Recht zu geben, wenn sie sich gegen dasArgument des Berufungsgerichts wendet, der Gesetzgeber habe in §§ 116Abs. 2, 111, 113 Abs. 3 SachenRBerG eine von § 8 GBBerG abweichende Er-löschensregelung getroffen, die ein Zurückgreifen auf § 8 GBBerG verbiete.Denn bei § 8 GBBerG geht es um einen generellen Erlöschenstatbestand,während §§ 116 Abs. 2, 111 SachenRBerG lediglich den "lastenfreien" Erwerbdurch Dritte regelt. Beide Regelungen schließen sich nicht aus und wärengrundsätzlich auch nebeneinander denkbar.Gleichwohl läßt sich aus den Regelungen des "lastenfreien" Dritterwerbsnichts für die Revision Günstiges ableiten. Daß § 116 Abs. 2 SachenRBerG dieMöglichkeit eröffnet, daß ein Grundstückserwerber einem Anspruchsberech-tigten entgegenhalten kann, von diesem Anspruch keine Kenntnis gehabt zuhaben, dient allein dem Schutz des Dritten und erlaubt keine Rückschlüsse aufeine einem dinglichen Recht angenäherte Position des Nutzers. Sein schuld-rechtlicher Anspruch ist gegen den Eigentümer des mitgenutzten Grundstücksgerichtet. Im Falle einer Veräußerung ist der neue Eigentümer Schuldner, undzwar unabhängig davon, ob er von den Nutzungsgegebenheiten Kenntnis hat-te. Um hier - nach Ablauf einer Übergangszeit - Schutz zu gewähren, ist die - 7 -Möglichkeit einer Art "lastenfreien" Erwerbs geschaffen worden. Gerade weildem Nutzer keine dingliche Rechtsposition zusteht, die im Grundbuch hätteverlautbart und auf die § 892 BGB hätte angewendet werden können, mußtedas dazu erforderliche Instrumentarium erst geschaffen werden, dadurch näm-lich, daß die für Ansprüche auf Sachenrechtsbereinigung geschaffenen Rege-lungen eines gutgläubig lastenfreien Erwerbs für anwendbar erklärt wurden(§ 111 SachenRBerG), und dadurch, daß ein Vermerk über die Erhebung einerKlage nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG in das Grundbuch eingetragen werdenkann (§§ 116 Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 3 SachenRBerG), der einen lastenfreienErwerb hindert. Diese Normen lehnen sich zwar an die Regelung des § 892BGB an, nach denen ein Grundstück kraft guten Glaubens frei von dinglichenBelastungen erworben werden kann, und übertragen die darin liegenden Wer-tungen zum Schutze eines Dritterwerbers auf die Rechtsposition des nach§ 116 Abs. 1 SachenRBerG Berechtigten. Sie erheben diese Position abernicht zum dinglichen Recht und unterstellen sie nicht den Vorschriften des§ 8 GBBerG.3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht derKlägerin nicht mehr zuerkannt, als ihr nach § 116 Abs. 1 SachenRBerG zu-steht. Die Norm gewährt dem Berechtigten den hier geltend gemachten An-spruch auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Diesen Anspruch hat das Be-rufungsgericht der Klägerin zuerkannt. Die Einzelheiten der Nutzung mußtennicht festgelegt werden. Sie ergeben sich - wie stets - aus einer an den für je-dermann ohne weiteres erkennbaren Umständen ausgerichteten Auslegungder Grundbucheintragung (Senat, BGHZ 92, 351, 355 m.w.N.), die den Bedürf-nissen des Berechtigten Rechnung trägt, der andererseits nach § 1020 BGBzur schonenden Ausübung verpflichtet ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, - 8 -V ZR 388/02, Umdruck S. 11 f.). Unschädlich ist auch, daß das Berufungsge-richt das Wegerecht nicht räumlich beschränkt hat. Entscheidend ist in solchenFällen die tatsächliche Ausübung, die sich vorliegend auf den vorhandenenWeg beschränkt und die auch nach den Grundsätzen des § 1020 BGB nichtohne weiteres auf andere Grundstücksflächen verlegt werden könnte (vgl. KGNJW 1973, 1128, 1129).4. Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Rechts-verhältnis zwischen den Parteien nach § 106 SachenRBerG gestalten müssen,verkennt sie, daß die Norm nach ihrem klaren Wortlaut nur für die Klagen nach§ 104 SachenRBerG gilt (von Falkenhayn, RVI, § 106 SachenRBerG, Rdn. 1;Eickmann, SachenRBerG, Stand: 2003, § 106, Rdn. 1). Im übrigen besteht keinunabwendbares Bedürfnis nach einer Gestaltung, wenn sich Inhalt und Umfangder Grunddienstbarkeit - wie hier - nach allgemeinen Grundsätzen bestimmenlassen.5. Schließlich war das Berufungsgericht entgegen der Auffassung derRevision auch nicht gehalten, der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung einesEntgelts von 30.000 '(')rnr*,+-./!$n10r'2'#34!567028:9n-spruch aus § 118 SachenRBerG, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung geführthätte, nicht geltend gemacht. Der Schriftsatz, auf den die Revision in diesemZusammenhang verweist, war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlungund enthält im übrigen auch nicht die Geltendmachung eines Entgeltan-spruchs, sondern Ausführungen zum Streitwert. - 9 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch
Full & Egal Universal Law Academy