BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 28/03Verkündet am: 4. November 2003Blum,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja ZPO §§ 286 A, 287§ 287 Abs. 1 ZPO findet bei der Feststellung der haftungsbegründenden Kausalitätauch dann keine Anwendung, wenn der durch einen Verkehrsunfall Betroffene denBeweis, daß eine zeitlich nach dem Unfall aufgetretene Erkrankung auf den Unfallzurückzuführen ist, wegen der Art der Erkrankung (hier: Morbus Sudeck) nach demMaßstab des § 286 ZPO nicht führen kann.BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - OLG CelleLG Verden - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 4. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den RichterDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats desOberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2002 wird auf ihreKosten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellenSchadensersatz wegen gesundheitlicher Schäden in Anspruch, die bei ihr nachihrer Behauptung aufgrund eines Verkehrsunfalls eingetreten sind, der sichAnfang Dezember 1997 ereignete. Die volle Haftung der Beklagten ist außerStreit. Die Klägerin befand sich als Beifahrerin in einem der unfallbeteiligtenFahrzeuge. Nach dem Unfall hatte sie zunächst keine gesundheitlichen Be-schwerden. Später spürte sie ein Kribbeln in der linken Hand, das mit der Zeitan Intensität zunahm. Ende Januar 1998 suchte die Klägerin deswegen erst-mals einen Arzt auf, der sie arbeitsunfähig schrieb. Die Schmerzen in der linkenHand nahmen zu. Es entwickelte sich das Krankheitsbild eines Morbus Sudeck.Die Krankheit hat sich inzwischen derart verschlimmert, daß es zu einer Ver-steifung der Hand mit geschlossenen Fingern gekommen ist. Eine Besserungist nicht zu erwarten. Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich bei dem Unfall - 3 -mit der linken Hand am Armaturenbrett abgestützt und auf Grund der Kollisionmit dem von der Beklagten zu 1 geführten Fahrzeug einen kurzen schwerenAnstoß in der Hand verspürt. Aufgrund dieses Vorgangs habe sich der MorbusSudeck entwickelt.Das Landgericht hat die Klage nach Einholung des Gutachtens einesmedizinischen Sachverständigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat denSachverständigen ergänzend gehört und die Berufung alsdann zurückgewie-sen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.Entscheidungsgründe: I.Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht bewiesen,daß ihre Erkrankung an dem Morbus Sudeck eine kausale Folge des Unfallge-schehens ist, für das die Beklagten einzustehen haben. Die Klägerin müsseeine Primärverletzung nach den Grundsätzen des § 286 ZPO zur vollen Über-zeugung des Gerichts beweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Der Sachverstän-dige habe sein schriftliches Gutachten mündlich dahin erläutert, daß zwar auchBagatellunfälle und Bagatellverletzungen, wie beispielsweise Prellungen oderVerstauchungen, die Sudecksche Dystrophie verursachen könnten. Das bloßeAbstützen mit der Hand allein reiche jedoch als Ursache nicht aus. Es müsseschon irgendeine traumatische Einwirkung gegeben sein. Über die Frage, obbei der Klägerin ein solches Trauma stattgefunden habe, könne er nur spekulie-ren. Es komme darauf an, wie die Abstützung erfolgt sei. Hierzu hebt das Be-rufungsgericht hervor, nach ihrem eigenen Vortrag habe die Klägerin unmittel- - 4 -bar nach dem Unfall keinerlei Beschwerden beklagt. Vielmehr hätten sich Be-schwerden in Form eines Kribbelns an der linken Hand erst zwei Wochen nachdem Unfallereignis eingestellt. Aus diesem Vorbringen ergebe sich nicht derjuristische Tatbestand der Körperverletzung. Bei dem bloßen Spüren einesschweren Anstoßes sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Körperverletzungnoch nicht überschritten. Im übrigen reiche selbst ein schwerer Anstoß nachden überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht aus, um einenMorbus Sudeck auszulösen. Der Senat sei deshalb mit dem Landgericht nichtvollends davon überzeugt, daß der Verkehrsunfall den Morbus Sudeck bei derKlägerin verursacht habe. In den Genuß der Beweismaßerleichterung des§ 287 ZPO komme die Klägerin nicht, weil schon der Haftungsgrund in Fragestehe, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen sei; die Anwendung des § 287ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.II.Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet.1. Die Revision macht geltend, ein schwerer Anstoß, wie ihn die Klägerinaufgrund des Zusammenstoßes der Fahrzeuge verspürt habe, sei juristischauch dann als Körperverletzung zu qualifizieren, wenn er keine erkennbarenkörperlichen Folgen nach sich ziehe. Deshalb hätte das Berufungsgericht einePrimärverletzung bejahen und die Ursächlichkeit des Unfalls für den MorbusSudeck nach § 287 ZPO beurteilen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.a) Der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anstoß, denein Fahrzeuginsasse beim Abstützen am Armaturenbrett spürt, als Körperver-letzung zu qualifizieren ist, müßte nur dann nachgegangen werden, wenn die - 5 -Folgeerkrankung, nämlich der Morbus Sudeck, durch eine solche Primärverlet-zung verursacht sein könnte. Davon ist nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht auszugehen.Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß das Berufungsgericht denAusführungen des Sachverständigen entnimmt, ein schwerer Anstoß, wie ihndie Klägerin beim Abstützen auf das Armaturenbrett verspürt habe, reiche nichtaus, um einen Morbus Sudeck auszulösen; hierzu bedürfe es einer traumati-schen Einwirkung, wie einer Verstauchung oder Prellung, die für die Klägerinfühlbar gewesen wäre. Das sei jedoch bereits nach ihrem Vorbringen nicht derFall. Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen kann aber der vonder Klägerin vorgetragene Anstoß nicht die Ursache für das vorliegende Krank-heitsbild sein.b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habejedenfalls das Kribbeln in der Hand der Klägerin als Primärverletzung ansehenmüssen. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht keinen Kausalzusammen-hang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln festgestellt hat. Dem angefochte-nen Urteil ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht das Kribbeln als erstesAnzeichen der beginnenden Erkrankung angesehen hat, seine Ursache abergerade nicht hat feststellen können.c) Daß ansonsten ausreichende Tatsachen festgestellt sind oder fest-stellbar wären, die die Ursächlichkeit des Unfalls für eine den Morbus Sudeckauslösende Körperverletzung nach dem Maßstab des § 286 ZPO als ausrei-chend sicher erscheinen lassen, macht die Revision nicht geltend. Sie sindauch nicht ersichtlich. Die bloße zeitliche Nähe der Entstehung der Erkrankungzu dem Unfallereignis reicht dazu nicht aus. Es ist aus Rechtsgründen nicht zubeanstanden, daß sich das Berufungsgericht auch im Hinblick darauf, daß nach - 6 -den weiteren Ausführungen des Sachverständigen andere Möglichkeiten alsAuslöser für die Erkrankung als möglich erscheinen (Entwicklung ohne äußerenAnlaß bei ca. 10 % der Patienten oder ein bisher nicht bekanntes Trauma voroder unmittelbar nach dem Unfall), die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeu-gung nicht hat bilden können. Diese verlangt zwar keine absolute oder unum-stößliche Gewißheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlich-keit; ausreichend ist vielmehr ein unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltsder Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Über-zeugung gewonnener für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewiß-heit, der den Zweifeln Schweigen gebietet (Senatsurteil vom 28. Januar 2003- VI ZR 139/02 - VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die von der Revision nicht an-gegriffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht indes auch nach diesemMaßstab ohne Rechtsfehler nicht für ausreichend gehalten, um die erforderlicheÜberzeugung zu gewinnen.2. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Sachegrundsätzliche Bedeutung habe, soweit es um die Frage gehe, ob § 287 ZPOfür den Beweis einer Primärverletzung jedenfalls dann Anwendung finden kön-ne, wenn der Vollbeweis nach § 286 ZPO wegen der Art der Unfallfolge nichtgeführt werden kann.a) Das Revisionsgericht ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zu-lassung der Revision durch das Berufungsgericht gebunden. Die vom Beru-fungsgericht aufgeworfene grundsätzliche Frage stellt sich allerdings im Streit-fall nicht.Der Tatrichter kann auch eine haftungsausfüllende Kausalität nur fest-stellen, wenn er von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Dabeiwerden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt; - 7 -es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhereWahrscheinlichkeit (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - VersR2003, 474, 476 m.w.N.). Bei der Feststellung von Kausalbeziehungen ist derTatrichter nach § 287 ZPO insofern freier gestellt, als er in einem der jeweiligenSachlage angemessenen Umfang andere, weniger wahrscheinliche Verlaufs-möglichkeiten nicht mit der sonst erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausschlie-ßen muß (vgl. Senatsurteile vom 7. Juli 1970 - VI ZR 233/69 - VersR 1970, 924,926; vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72 - VersR 1973, 619, 620; vom28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO).Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen auf, inwiefern dieKlägerin bei Anwendung dieses Maßstabes angesichts der vorstehend bereitsbeschriebenen Beweislage den Kausalitätsbeweis sollte führen können. Wennein Vorgang, der Ursache der jetzigen Erkrankung der Klägerin sein kann, nichtvorgetragen ist und die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich die Krankheitschicksalhaft entwickelt hat, können andere Kausalverläufe nicht ausgeschlos-sen und die Ursächlichkeit des Unfalls für die Beschwerden der Klägerin nichtmit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Die zeitliche Nähezwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und diedaran anknüpfende "gefühlsmäßige" Wertung, beide Ereignisse müßten ir-gendwie miteinander in Zusammenhang stehen, reicht dazu nicht aus. Die Tat-sache, daß die Beklagte zu 1 den Unfall pflichtwidrig verursacht hat, mag alsGrundlage für die Anwendung des § 287 ZPO zu diskutieren sein (vgl. etwaHanau, Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit, 1971, S. 119 ff., 127 ff.; dagegenArens, ZZP 88 (1975), 1, 20; Stoll, AcP 176 (1976), 145, 187); sie ist aber fürsich genommen kein Element der nach dem Maßstab dieser Vorschrift erforder-lichen Überzeugungsbildung. - 8 -b) Darüber hinaus gibt die vorliegende Fallgestaltung keinen Anlaß, denAnwendungsbereich des § 287 ZPO auf die haftungsbegründende Kausalitätauszudehnen.Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt derNachweis des Haftungsgrundes (die haftungsbegründende Kausalität) denstrengen Anforderungen des § 286 ZPO, während der Tatrichter nur bei derErmittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und demeingetretenen Schaden (der haftungsausfüllenden Kausalität) nach Maßgabedes § 287 ZPO freier gestellt ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 24. Juni 1986- VI ZR 21/85 - VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Oktober 1986- VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310; vom 21. Juli 1998 - VI ZR 15/98 - VersR 1998,1153, 1154; vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - aaO, S. 475, jew. m.w.N.).Davon abzuweichen besteht kein Anlaß. Der Grund für die Differenzierung imBeweismaß ergibt sich unmittelbar aus der gesetzlichen Ausnahmeregelungdes § 287 ZPO und auch aus der Überlegung, daß eine Haftung des Schädi-gers nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des gesetzlichen Haf-tungsgrundes (hier § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG), insbesondere derZusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einem erstenVerletzungserfolg feststehen. Das Handeln des Schädigers als solches ohnefestgestellte Rechtsgutverletzung (hier Körperverletzung) scheidet als Haf-tungsgrundlage aus (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85 - aaO).In der Literatur vertretene Ansichten, die - etwa im Hinblick auf die Gefährdungder Rechtsgüter des Geschädigten durch den Schädiger und die von diesemletztlich veranlaßten Beweisschwierigkeiten - § 287 ZPO auch im Bereich derFeststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwenden wollen (vgl. Ha-nau, aaO; Gottwald, Schadenszurechnung und Schadensschätzung, 1979,S. 78 ff.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 116 II 3m.w.N.), nehmen eine Haftung des Schädigers für eine nur möglicherweise von - 9 -ihm verursachte Rechtsgutverletzung in Kauf und dehnen damit seine Haftungohne gesetzliche Grundlage zu weit aus. Erst wenn eine vom Schädiger verur-sachte Primärverletzung feststeht, ist es gerechtfertigt, den Richter hinsichtlichder Feststellung der Schadensfolgen auf Wahrscheinlichkeitserwägungen zuverweisen.Die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Han-deln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabedes § 286 ZPO beweisen zu müssen, führt freilich für den Geschädigten oft zuerheblichen Beweisschwierigkeiten. In geeigneten Fällen können diese durchgesetzliche (z.B. § 84 Abs. 2 AMG, § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder tatsächlicheVermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterun-gen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 104, 323, 332 ff. zur Produzentenhaftungund BGHZ 132, 47, 49 ff. zur Arzthaftung) gemildert werden. Darüber hinauskann den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten je nach den Umständendes Falles durch angemessene Anforderungen an den Sachvortrag, Aus-schöpfung der angebotenen Beweismittel und sorgfältige, lebensnahe Würdi-gung der erhobenen Beweise Rechnung getragen werden. Eine weitergehendeBeweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung derhaftungsbegründenden Kausalität ist indes abzulehnen (so auch Zöller/Greger,ZPO, 23. Aufl., § 287 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 287 Rn. 13ff.; vgl. auch MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl., § 286 Rn. 47, § 287 Rn. 10 ff.). - 10 -III.Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-rückzuweisen.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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