BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/05 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 20. September 2006 beschlossen: Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl344ger 1/6 und die Beklagte 5/6. Der Streitwert wird - unter Aufhebung der Festsetzungs-beschl374sse des Landgerichts Bayreuth vom 1. M344rz 2001 und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Januar 2005 - f374r alle Instanzen auf 4.995,03 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte als sein privater Krankenversicherer verpflichtet war, f374r eine im Jahre 2003 geplante Implantation dreier Z344hne, deren Kosten auf insgesamt 6.768,79 200 veranschlagt waren, Versicherungsschutz zu gew344hren. Das Landgericht hat die Klage am 8. Juli 2004 als unzul344ssig abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Im Revisionsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt 1 - 3 - und beantragt, der jeweils anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. 1. Die auch noch in der Revisionsinstanz zul344ssige Erledigungser-kl344rung (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02 - BauR 2003, 1075 unter II 2; vom 30. September 2004 - I ZR 30/04 - WRP 2005, 126 unter II 1 m.w.N.) f374hrt dazu, dass gem344337 247 91a ZPO 374ber die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist (BGH aaO), ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tats344chliche Fragen abschlie337end gekl344rt werden k366nnen (vgl. BGH Beschluss vom 19. Okto-ber 2004 - VIII ZR 327/03 - WuM 2004, unter II m.w.N.). 2 2. Das Berufungsurteil h344tte voraussichtlich keinen Bestand ge-habt, soweit es die Abweisung des Feststellungsantrages des Kl344gers als unzul344ssig best344tigt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 - VersR 2006, 535 unter II 1 a und b). 3 Nachdem die Beklagte inzwischen die Kosten f374r die Implantation zweier Z344hne im Rahmen des vereinbarten Tarifs erstattet und damit die medizinische Notwendigkeit dieses Teils der Behandlung akzeptiert hat, waren ihr insoweit 2/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. F374r die Behandlung des dritten Zahns kann die nur mit sachverst344ndiger Hil-fe zu beantwortende Frage nach der medizinischen Notwendigkeit ent-weder einer Zahnimplantation oder lediglich einer 334berbr374ckung im Rah-men der Kostenentscheidung nach 247 91a ZPO nicht mehr gekl344rt werden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2004 aaO). Insoweit tr344gt jede Partei die darauf entfallenden Kosten zur H344lfte, mithin jeweils 1/6 der Kosten des Rechtsstreits. 4 - 4 - Damit hat die Beklagte insgesamt 5/6 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Kl344ger 1/6. 5 II. Der Streitwert war - auch f374r die Vorinstanzen (247 63 Abs. 3 GKG) - neu festzusetzen: 6 Der Feststellungsantrag war darauf gerichtet, dass die Beklagte Versicherungsschutz hinsichtlich des Heil- und Kostenplans vom 5. Juni 2003 gew344hren m374sse. Dieser umfasste auch Labor- und Materialkosten in H366he von 2.100 200, die nach dem vereinbarten Tarif lediglich zu 75% (= 1.575 200) versichert waren. Von den im Heil- und Kostenplan ausge- 7 - 5 - wiesenen Kosten waren deshalb maximal 6.243,03 200 erstattungsf344hig. Unter Ber374cksichtigung eines Feststellungsabschlages von 20% ergibt sich der Streitwert von 4.995,03 200. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 08.07.2004 - 21 O 141/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 1 U 102/04 -
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