BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 28/06 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG 247 48 Abs. 1; ZPO 247 3; WEG 247 51 Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrs-wert des zu ver344u337ernden Wohnungs- oder Teileigentums. BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - V ZR 28/06 - LG Arnsberg AG Brilon - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert in allen Instanzen betr344gt 100.000 200. Denn der Streitwert einer Eigentumsentziehungsklage (247247 18, 19, 51 WEG) bemisst sich nach dem Verkehrswert des zu ver344u337ernden Wohnungs- und Teileigentums (OLG Rostock ZMR 2006, 476 f. mit umfangr. Nachw.) und nicht nach dem Interesse des Sonder-eigent374mers am Behaltend374rfen seines Eigentums (so OLG K366ln ZMR 1999, 284; B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 247 51 Rdn. 5; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., 247 51 Rdn. 4) oder nach sei-ner Wohngeldschuld, wegen derer das Verfahren betrieben wird (vgl. LG K366ln ZMR 2002, 230). Gegenstand des Eigentumsentzie-hungsverfahrens ist allein die Frage, ob der Sondereigent374mer - 3 - sein Eigentum ver344u337ern muss. Ihm droht der Verlust des Eigen-tums und damit ein dem Verkehrswert entsprechender Wertver-lust. Dass dieser nicht ohne Gegenleistung, sondern durch Ver344u-337erung eintreten soll, 344ndert an der Beurteilung nichts. Auch in dem vergleichbaren Fall der Enteignung mit der Folge des Eigen-tumsverlusts gegen Entsch344digung wird als Streitwert der Ver-kehrswert des Enteignungsobjekts zugrunde gelegt, weil es allein um den Eigentumsverlust geht (BGH, Beschl. v. 30. September 1999, III ZB 48/99, NJW 2000, 80). Die Abwendungsbefugnis des Eigent374mers nach 247 19 Abs. 2 WEG ber374hrt nicht den Streitge-genstand und somit auch nicht den Streitwert der Eigentumsent- - 4 - ziehungsklage. Die H366he der Wohngeldschuld des Eigent374mers, wegen derer das Eigentumsentziehungsverfahren betrieben wird (247 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG), hat ebenfalls nichts mit dem den Streit-wert bestimmenden Streitgegenstand zu tun. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Brilon, Entscheidung vom 29.10.2003 - 8 C 333/03 - LG Arnsberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 S 213/03 -
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