BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 28/06 vom 23. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2006 durch die Richter Dr. Wolst, Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt sowie die Richterin Dr. Kes-sal-Wulf beschlossen: Auf den Antrag der Beklagten wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2005 bis zum 15. Juni 2006 einschlie337lich eingestellt. Im 334brigen wer-den die Antr344ge der Beklagten vom 22. Mai 2006 zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Beklagten sind Mieter, die Kl344ger Vermieter einer Wohnung in H. S. . Die Kl344ger k374ndigten das Mietverh344ltnis wegen Eigen-bedarfs des Kl344gers zu 2. Durch Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11. M344rz 2005 sind die Beklagten zur Herausgabe des Mietobjekts verurteilt worden, wobei eine R344umungsfrist bis zum 31. Juni 2005 bewilligt wurde. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hat das Landgericht Hamburg zur374ckgewiesen und dabei eine R344umungsfrist bis zum 31. M344rz 2006 gew344hrt. 1 Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihnen am 4. Januar 2006 zugestellten Berufungsurteil haben die Beklagten am 3. Februar 2006 Be-schwerde eingelegt. Die Frist f374r die Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde ist (zuletzt) bis zum 6. Juni 2006 verl344ngert worden. Am 22. Mai 2006 ist die Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. 2 - 3 - II. Die Antr344ge der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-streckung sind teilweise begr374ndet. 3 1. Wird Revision gegen ein f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rtes Urteil ein-gelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag gem344337 247 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374rde, sofern nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers ent-gegensteht. Im Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies ent-sprechend (247 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). 4 2. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zwar der Schuldner nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstre-ckungsschutzantrag nach 247 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies ver-s344umt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 719 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich nicht in Betracht. Allerdings sind in besonderen F344llen Aus-nahmen zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - VIII ZR 215/04, Grundeigentum 2004, 1523 unter II m.w.Nachw.). So liegt es hier. Die Beklagten durften darauf vertrauen, vor Rechtskraft der R344umungsfrist w374rde nicht vollstreckt werden, auch wenn ein Antrag nach 247 712 ZPO nicht gestellt werde. Denn laut Protokoll der Sitzung beim Amtsgericht vom 2. Februar 2005 hat der Kl344gervertreter damals erkl344rt, "dass aus einem etwaigen g374nstigen Ur-teil bis zur Rechtskraft nicht vollstreckt werden wird". 5 3. Die Beklagten machen unter Vorlage 344rztlicher Atteste geltend, die Durchf374hrung der Zwangsvollstreckung sei f374r die Beklagte zu 1 mit einer aku- 6 - 4 - ten Suizidgefahr verbunden. Wie auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 angenommen hat, kann es in einem solchen Fall angezeigt erscheinen, zur Durchsetzung des Grundrechts des Vollstreckungsschuldners auf Leben und k366rperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Zwangsvollstreckung (einstweilen) einzustellen. Ein solcher Fall liegt hier vor. Doch kann von einem Schuldner jedes zumutbare Bem374hen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden (BVerfG aaO). Vom Schuldner - hier der Beklagten zu 1 - ist deshalb zu verlan-gen, sich in station344re Behandlung zu begeben, wenn anders die Gefahr der Selbstt366tung nicht abgewendet werden kann. 4. Der Senat hat deshalb die Zwangsvollstreckung (nur) bis Mitte Juni 2006 eingestellt, damit die Beklagte zu 1 eine realistische M366glichkeit erh344lt, sich in station344re 344rztliche Behandlung zu begeben. Soweit die Antr344ge der Be- 7 - 5 - klagten dar374ber hinausgehen, sind diese aus den vorgenannten Gr374nden ab-zuweisen. Dr. Wolst Dr. Schlichting Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Vorinstanzen: AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 11.03.2005 - 915 C 314/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 22.12.2005 - 307 S 59/05 -
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