BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 28/07 Verk374ndet am: 6. Dezember 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AGBG 247 9 Ch a) Eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer f374r den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug ger344t, eine Vertragsstrafe in H366he von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen (Best344tigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 79/98, BauR 1999, 645). b) Eine Klausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalenderm344337ig bestimmten Fertigstellungs-frist folgende Regelung enth344lt: "Die Frist gilt als verbindlich und verl344ngert sich auch nicht durch witte-rungsbedingte Beeintr344chtigungen. - 2 - Bei 334berschreitung der Ausf374hrungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzu-ges zu zahlen, h366chstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme." ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07 - OLG Schleswig LG L374beck - 3 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 2005 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten eine Ver-tragsstrafe wegen Bauzeit374berschreitung. 1 Der Schuldner (im Folgenden: Kl344ger) beauftragte die Beklagte auf der Grundlage eines von seinem Architekten vorgehaltenen Vertragsformulars im Februar 2001 mit dem Abriss eines Einfamilienhauses und der schl374sselfertigen Erstellung einer Hotelanlage mit Wohnungen, Tiefgaragen und Stellpl344tzen zu einem Pauschalfestpreis von 4.550.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer (= 2.698.598,55 200 brutto). Die Geltung der VOB/B war nachrangig vereinbart. Au337erdem sah der Vertrag vor, dass es auf Wunsch des Auftraggebers zu 304n- 2 - 4 - derungen der Vertragsleistungen kommen k366nne; diese k366nnten sich erh366hend oder mindernd auswirken. In 247 3 hei337t es: "Bauzeit und Sicherheiten Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorbereitungsarbeiten und die Bauarbeiten gem. beigef374gtem Bauzeitenplan (Anlage 1) durchzuf374hren und bis zum 1. Februar 2002 fertigzustellen. An-schlie337end sind noch Restarbeiten und Reinigungsarbeiten zul344s-sig. Um eine Vermietung zu Ostern 2002 zu gew344hrleisten, muss ab 1. Februar 2002 die M366blierung durch den AG durchgef374hrt wer-den. Die Frist gilt als verbindlich und verl344ngert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeintr344chtigungen. Bei 334berschreitung der Ausf374hrungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, h366chstens jedoch 10 % der Schluss-rechnungssumme." Der Kl344ger verlangt f374r den Zeitraum vom 1. M344rz bis 11. April 2002 f374r insgesamt 33 1/3 Werktage eine Vertragsstrafe von 6.979,13 200 zzgl. Mehr-wertsteuer je Werktag, insgesamt mithin 269.859,85 200. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begeh-ren in vollem Umfang weiter. 3 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat keinen Erfolg. 5 Auf das Schuldverh344ltnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-den Gesetze Anwendung (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2005, 1641 ff. ver366ffentlicht ist, f374hrt aus, die Vertragsstrafenvereinbarung halte einer Inhaltskontrolle nach 247 9 AGBG nicht stand. Eine Vertragsstrafe von 0,3 % je Werktag (Montag bis Samstag) bedeute eine Vertragsstrafe von 0,34 % (richtig: 0,36 %) je Arbeitstag (Montag bis Freitag). Damit liege die Einsatzvertragsstrafe 374ber den bisher in-soweit f374r zul344ssig erachteten Gr366337enordnungen. Au337erdem sei es bedenklich, dass f374r die Bemessung der Einsatzvertragsstrafe die Auftragssumme, f374r die Bestimmung der Obergrenze der Gesamtvertragsstrafe dagegen die Schluss-rechnungssumme ma337geblich sei. Dadurch verringere sich bei einer nachtr344gli-chen Absenkung des Auftragsvolumens der Zeitraum, innerhalb dessen die Vertragsstrafe vollst344ndig bis zu ihrer Obergrenze verwirkt sei und der kalkula-torische Unternehmergewinn aufgezehrt werde ("Gewinnverzehrungszeit-raum"). 6 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 - 6 - Die Vertragsstrafenvereinbarung ist unwirksam. Sie benachteiligt die Be-klagte unangemessen im Sinne des 247 9 Abs. 1 AGBG. Dies folgt allerdings nicht aus der H366he des Tagessatzes von 0,3 % pro Werktag (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188). Die Klausel sieht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine verschuldensun-abh344ngige Vertragsstrafe vor (1.) und verst366337t zudem gegen das Transparenz-gebot (2.). 8 1. Die Vereinbarung in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, dass eine Vertragsstrafe unabh344ngig von dem Verschulden des Verwendungsgegners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen, 247 9 Abs. 1 AGBG (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, 1015; BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR 1997, 123 = ZfBR 1997, 33). Dies trifft hier zu. 9 Die Klausel des 247 3 des Vertrags erkl344rt in Absatz 3 den Fertigstellungs-termin vom 1. Februar 2002 f374r verbindlich und bestimmt, dass die Ausf374h-rungsfrist sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeintr344chtigungen verl344n-gert. In unmittelbarem Zusammenhang hiermit wird in Absatz 4 die Verwirkung der Vertragsstrafe geregelt. Da diese Abs344tze nicht voneinander getrennt wer-den k366nnen und daher die Regelung 374ber die Verbindlichkeit der Fertigstel-lungsfrist in Absatz 3 auch als Einschr344nkung des Verschuldenserfordernisses der Vertragsstrafe zu verstehen ist, ist von einer Auslegung dahin auszugehen, dass die Vertragsstrafe auch dann verwirkt ist, wenn die Beklagte eine 334ber-schreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins aufgrund witterungsbeding-ter Beeintr344chtigungen nicht zu vertreten hat. Daran 344ndert nichts, dass die Ver-tragsstrafe nur f374r Zeiten des "Verzuges" zu zahlen ist und erg344nzend die VOB/B und damit deren 247 11 Nr. 2 vereinbart ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/00, BGHZ 149, 283, 287; Urteil vom 8. Juli 10 - 7 - 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1612 = NZBau 2004, 613 = ZfBR 2004, 790). Denn dem kommt gegen374ber der speziellen Regelung, dass sich die Fertigstellungsfrist "auch nicht durch witterungsbedingte Beeintr344chtigun-gen" verl344ngert, keine entscheidende Bedeutung zu. 11 2. Die Klausel verst366337t zudem gegen das Transparenzgebot. 12 a) Treu und Glauben verpflichten den Verwender Allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366g-lichst klar und durchschaubar darzustellen, damit dieser sich bei Vertrags-schluss hinreichend 374ber die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden kann. Das Transparenzgebot schlie337t das Bestimmtheitsgebot ein. Die-ses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass f374r den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielr344ume entstehen. Eine Klausel gen374gt dem Bestimmtheitsge-bot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tats344chlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und pr344zise wie m366glich umschreibt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f. m.w.N.). b) Diesen Anforderungen wird die Vertragsstrafenklausel nicht gerecht, weil der Begriff der Auftragssumme, nach dem die Einsatzvertragsstrafe be-messen werden soll, im Kontext der Klausel mehrere Deutungen zul344sst und daher zu unbestimmt ist. 13 Unter "Auftragssumme" kann zun344chst die nach der Abwicklung des Ver-trags geschuldete Verg374tung zu verstehen sein (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendi-um des Baurechts, 2. Aufl., 7. Teil, Rdn. 90; Greiner, ZfBR 1999, 62, 63). Je-doch ist in der Vertragsstrafenklausel der "Auftragssumme" die "Schlussrech-nungssumme" als weitere Bezugsgr366337e gegen374bergestellt. Unter diesen Um- 14 - 8 - st344nden kann die "Auftragssumme" auch als ein Wert verstanden werden, der sich nach der von den Parteien vor der Ausf374hrung des Auftrags vereinbarten Verg374tung der Beklagten bemisst. Daher ist die Bemessungsgrundlage f374r den Tagessatz der Vertragsstrafe nicht eindeutig bestimmt. Denn es bestehen hier zwei verschiedene gleichwertige M366glichkeiten, den Begriff "Auftragssumme" auszulegen. Diese Unklarheit f374hrt dazu, dass die Rechte und Pflichten der Be-klagten in der Klausel nicht so klar und pr344zise wie n366tig umschrieben sind. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG L374beck, Entscheidung vom 19.08.2004 - 6 O 69/02 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.04.2005 - 5 U 154/04 -
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