BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 28/08 Verk374ndet am: 19. September 2008 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 906 Abs. 2 Satz 1; BBergG 247247 9 Abs. 1, 114 ff. Wird durch Ersch374tterungen der Erdoberfl344che, die durch untert344gigen Bergbau her-vorgerufen werden, die orts374bliche Benutzung eines Grundst374cks oder dessen Ertrag 374ber das zumutbare Ma337 hinaus beeintr344chtigt, kommt ein Ausgleichsanspruch des Eigent374mers gegen den Bergbauberechtigten, der aufgrund des ihm verliehenen Bergwerkseigentums t344tig wird, nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht; diese Vorschrift wird nicht durch die Bergschadenshaftung (247247 114 ff. BBergG) verdr344ngt. BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08 - LG Saarbr374cken AG Lebach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Kl344ger und seiner Lebensgef344hrtin geh366rt ein Grundst374ck in L. (Saarland). Auf dem Grundst374ck wurde Mitte des 19. Jahrhunderts ein Wohnhaus als S374dwestdeutsches Bauernhaus errichtet. Das Haus ist grundlegend saniert. Es wird von dem Kl344ger und seiner Lebensgef344hrtin be-wohnt. An den Innen- und Au337enw344nden und an den Bodenbel344gen des Hau-ses bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse, die auf den Bergbau zur374ckzuf374h-ren sind, den die Beklagte in der Gegend betreibt. Die Beklagte erkannte die Risse als Bergsch344den an und lie337 sie fortlaufend beseitigen. Sie ordnete das Geb344ude in die h366chste Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche H344user 1 - 3 - k366nnen ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. besch344digt wer-den. Seit dem Ende des Jahres 2000 traten in L. Erdersch374tterungen auf, die ebenfalls auf den Bergbau der Beklagten zur374ckgehen. Im Jahr 2005 wurden 59 Ersch374tterungen von ein bis drei Sekunden Dauer, einer St344rke zwi-schen 1,9 bis 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit bis zu 30 mm/sek. registriert. Der Wert von 5 mm/sek. wurde dabei insgesamt zehnmal erreicht oder 374berschritten. Im Februar und M344rz 2006 wurden bei wei-teren bergbaubedingten Ersch374tterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek. und 56,56 mm/sek. gemessen. 2 Mit der Behauptung, durch die Ersch374tterungen sei die Nutzungsm366g-lichkeit des Hauses stark eingeschr344nkt und die Lebens- und Wohnqualit344t in unzumutbarer Weise beeintr344chtigt, verlangt der Kl344ger - gest374tzt auf einen Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - von der Beklagten aus eigenem und von seiner Lebensgef344hrtin abgetretenem Recht Zahlung von 2.600 200 nebst Zinsen f374r die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise bis April 2006. Dabei geht er davon aus, dass der fiktive Mietwert des Geb344u-des um monatlich 200 200 gemindert sei. 3 Das Amtsgericht hat der Klage in H366he von 1.100 200 nebst Zinsen statt-gegeben. Das Landgericht, dessen Entscheidung in ZfB 2008, 77 ff. abgedruckt ist, hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und auf die Berufung der Be-klagten die Klage vollst344ndig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, die durch den untert344gigen Bergbau verursachten Ersch374tterungen gin-gen nicht von einem anderen Grundst374ck im Sinne von 247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Zudem sei der Ausgleichsanspruch nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB subsidi344r. Er scheide aus, soweit andere gesetzliche Bestimmungen den Sach-verhalt abschlie337end regelten. So sei es hier. 247247 114 ff. BBergG enthielten eine 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verdr344ngende Sonderregelung. Die dem Bergwerks-eigentum mit der zwangsl344ufigen Folge 374bert344giger Einwirkungen innewohnen-de Berechtigung zur Bodenschatzgewinnung begr374nde eine die Anspr374che aus 247247 903 ff. BGB grunds344tzlich ausschlie337ende Duldungspflicht des Grund-st374ckseigent374mers. 5 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Der von dem Kl344ger geltend gemachte Ausgleichsanspruch aus 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann be-stehen. 6 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch des Kl344gers aus 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht schon daran, dass die Ersch374t-terungen nicht von einem anderen Grundst374ck, sondern von dem Bergwerksei-gentum der Beklagten ausgehen. 7 a) Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Bergwerkseigentum folgt aller-dings, insoweit ist der Beklagten Recht zu geben, nicht schon daraus, dass auf das Bergwerkseigentum nach 247 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG oder, wenn es sich bei dem Bergwerkseigentum der Beklagten um ein Recht aus der Zeit 8 - 5 - vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes handelt, nach 247 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG i.V.m. dieser Vorschrift die f374r Grundst374cke geltenden Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind, soweit das Bun-desberggesetz nichts anderes bestimmt. Diese Art der Verweisung wird dann eingesetzt, wenn der Bezugstext nicht w366rtlich zum Regelungsgegenstand der Verweisungsnorm passt und in der Ausgangsnorm die Notwendigkeit einer die Unterschiede zwischen der in der Verweisungsnorm behandelten und der in den in Bezug genommenen Normen behandelten Materie bedenkenden An-wendung zum Ausdruck gebracht werden soll (Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsf366rmlichkeit, 2. Aufl., aaO, Rdn. 220). Eine in diesem Sin-ne entsprechende Anwendung kann deshalb dazu f374hren, dass einzelne der formal in Bezug genommenen Vorschriften nicht anzuwenden sind, weil sie sich nicht sachgerecht in den Regelungszusammenhang der Verweisungsnorm ein-f374gen lassen. b) Bei der Pr374fung dieser Frage ist zu ber374cksichtigen, dass das Berg-werkseigentum als eine der Beleihung zug344ngliche Erweiterung der nicht be-leihbaren Bewilligung nach 247 8 Abs. 1 BBergG konzipiert ist (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, 247 8 Rdn. 1). Die in 247 9 BBergG enthaltene Verweisung auf das Grundst374cksrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs hat allein den Zweck, die Beleih- und Belastbarkeit der Bewilligung im Wege der Aufwertung zu einem grundst374cksgleichen Recht herbeizuf374hren (Begr374ndung des Entwurfs eines Bundesberggesetzes, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Hierin ersch366pft sich die Be-deutung der Verweisung. Im 334brigen entsprechen der Inhalt des Bergwerksei-gentums und die dem Bergwerkseigent374mer zustehenden Rechte und Pflichten gegen374ber seinen Nachbarn, insbesondere gegen374ber den Eigent374mern der 374ber dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundst374cke, denen des Inhabers einer Bewilligung. F374r diese gilt die Vorschrift in 247 8 Abs. 2 BBergG, die aber nicht auf die f374r Grundst374cke geltenden Vorschriften des B374rgerlichen Gesetz- 9 - 6 - buchs, sondern auf die Anspr374che aus dem Eigentum nach b374rgerlichem Recht verweist. 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt deshalb f374r Ersch374tterungen, die von einem Bergwerkseigentum ausgehen, nur, wenn er zu diesen "Anspr374chen" geh366rt. c) Das ist der Fall. Die in 247 8 Abs. 2 BBergG verwendete Formulierung "Anspr374che aus dem Eigentum" spricht zwar nach ihrem Wortsinn nur die Re-gelungen von 247247 985 bis 1007 BGB an (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 247 8 Rdn. 4; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, 247 8 Rdn. 2). Zweck und systematische Stel-lung von 247 8 Abs. 2 BBergG f374hren aber zu einer erweiternden Auslegung der Vorschrift, die auch 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst. 10 aa) Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Berechtigung nach 247 8 BBergG und des Bergwerkeigentums nach 247 9 BBergG konzeptionell von dem fr374heren Bergwerkseigentum ausgegangen, das zwar auf einer hoheitlichen Verleihung beruhte, begrifflich aber dem sachenrechtlichen (Grund-) Eigentum gleichgestellt war (BGHZ 53, 226, 233). Diese Gleichstellung geht nach dem Bundesberggesetz bei dem Bergwerkseigentum zwar inhaltlich weiter als bei der bergrechtlichen Bewilligung. Das 344ndert aber nichts daran, dass, von der nur bei dem Bergwerkseigentum m366glichen Beleihung und Belastung abgese-hen, Bergwerkseigent374mer und Bewilligungsinhaber bezogen auf ihre Abbaube-fugnis eine dem Grundst374ckseigent374mer vergleichbare Rechtsstellung erhalten sollten. 11 bb) Bei der Beschreibung dieser Rechtsstellung in 247 8 Abs. 2 BBergG hat sich der Gesetzgeber zwar auf eine Verweisung auf die Anspr374che aus dem Eigentum beschr344nkt. Der Verzicht auf die Regelung der diesen Anspr374chen sachlich korrespondierenden Duldungspflichten insbesondere der Eigent374mer der 374ber dem Bergwerkseigentum befindlichen Grundst374cke beruht auf der 334- 12 - 7 - berlegung, dass sich diese aus dem Ausschlie337lichkeitscharakter der Bewilli-gung ergeben (Entwurfsbegr374ndung, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Wie nach fr374-herem Recht (dazu: BGHZ 53, 226, 233; 63, 234, 237; RGZ 98, 79, 82 f.) soll sich deshalb aus dem in 247 7 Abs. 1 BBergG allein geregelten ausschlie337lichen Recht zum Abbau derjenigen Bodensch344tze, f374r die die Abbaubewilligung oder das Bergwerkseigentum verliehen worden ist, die Pflicht der Eigent374mer der Grundst374cke auf dem dar374ber liegenden Gebirge ergeben, alle nachteiligen Einwirkungen des Abbaus auf ihre Grundst374cke, selbst deren v366llige Entwer-tung (BGHZ 53, 226 233; RGZ 98, 79, 84), hinzunehmen. Funktionell ersetzt der so verstandene Ausschlie337lichkeitscharakter von Bewilligung und Berg-werkseigentum die im horizontalen Grundst374cksnachbarverh344ltnis bestehen-den, in den 247247 904 ff. BGB - insbesondere in 247 906 BGB - bestimmten Dul-dungspflichten. Schon diese weniger weit gehenden Duldungspflichten k366nnen dem betroffenen Grundst374ckseigent374mer Opfer abverlangen, die ihm (unter den in 247 906 Abs. 2 BGB bestimmten Voraussetzungen) nur gegen Zahlung eines Geldausgleichs zugemutet werden d374rfen. Das aber hat erst recht f374r die we-sentlich weitergehenden Duldungspflichten zu gelten, die aus dem Ausschlie337-lichkeitscharakter der bergrechtlichen Berechtigungen folgen. Den hier umso mehr gebotenen Ausgleich sieht das Bundesberggesetz selbst jedoch nicht vor. Die in 247 114 Abs. 1 BBergG bestimmte Bergschadens-haftung wird zwar seit jeher als Ausgleich verstanden (RGZ 98, 79, 82 f.). Sie setzt jedoch den Eintritt eines Bergschadens voraus und hat nur den Zweck, dem Berggesch344digten einen seinen erweiterten Duldungspflichten entspre-chend erweiterten Anspruch auf Ersatz von Sch344den zu verschaffen. Demge-gen374ber verfolgt 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in erster Linie den Zweck, dem Grundst374ckseigent374mer bei bestimmten Beeintr344chtigungen einen Ausgleich daf374r zu gew344hren, dass er seine eigenen Interessen 374ber das zumutbare Ma337 13 - 8 - hinaus hinter die des Bergbauberechtigten zur374ckstellen und die Ausnutzung dessen bergrechtlicher Berechtigung in diesem Fall hinnehmen muss. Dieser Ausgleich stellt bei dem heute erreichten Stand des b374rgerlichen Rechts die nicht abl366sbare Kehrseite der Duldungsanspr374che und damit auch des Ausschlie337lichkeitscharakters der bergrechtlichen Befugnisse dar. Bei den Duldungspflichten des Eigent374mers aus 247247 904 ff. BGB handelt es sich ebenso wie bei den aus dem Ausschlie337lichkeitscharakter der Bergbauberechtigungen abgeleiteten Duldungspflichten um eine Bestimmung von Inhalt und Schranke des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit solchen Inhalts- und Schrankenbestimmungen verbundenen Beschr344nkungen hat der betroffene Grundst374ckseigent374mer zwar grunds344tzlich entsch344digungslos hinzunehmen. Sie m374ssen aber auch ihrerseits dem Verh344ltnism344337igkeitsprinzip gerecht wer-den (BVerfGE 58, 137, 150; 75, 78, 97 f.; 76, 220, 238; 92, 262, 273; Ja-rass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 14 Rdn. 38). Das f374hrt dazu, dass das Oberfl344-cheneigentum nicht in jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschr344nkung hin-ter der Aus374bung von Bergbauberechtigungen zur374ckzutreten hat (vgl. BVerwG 81, 329, 335 f.). Im Verh344ltnis des Bergbauberechtigten zum Grundst374ckseigen-t374mer kommt eine Beschr344nkung der Duldungspflichten zwar grunds344tzlich nicht in Betracht, weil dies mit dem Ausschlie337lichkeitscharakter seiner Berech-tigung unvereinbar w344re. In einer solchen Fallgestaltung ist dem Verh344ltnism344-337igkeitsprinzip aber durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung zu tragen (BVerfGE 58, 137, 152; 83, 201, 212 f.; 100, 226, 245 f.; BGHZ 128, 204, 205 f.; BVerwGE 84, 361, 367; 94, 1, 5; v. Mangoldt/Klein/Starck/Depenheuer, GG, 4. Aufl., Art. 14 Rdn. 241 ff.). Diesen Ausgleich sieht 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis vor; f374r das verti-kale Gemeinschaftsverh344ltnis kann wegen seiner konzeptionellen Gleichstel-lung mit dem Grundst374ckseigentum nichts anderes gelten. 14 - 9 - cc) Die Vorschrift des 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch deshalb im Ver-h344ltnis des Bergbauberechtigten zum Grundst374ckseigent374mer anzuwenden, weil sie nach heutigen Ma337st344ben zu den pr344genden Nomen des nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnisses geh366rt und der Gesetzgeber des Bundesbergge-setzes von dem Bestehen eines solchen Gemeinschaftsverh344ltnisses zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundst374ckseigent374mer ausgeht. Das er-gibt sich bei der Aus374bung der bergrechtlichen Befugnisse auf einem zum Bergbau geh366renden Grundst374ck aus dem dann tatbestandlich anwendbaren 247 906 BGB und aus 247 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG, der Anspr374che aus dieser Norm ausdr374cklich vorbeh344lt. Dieses Gemeinschaftsverh344ltnis besteht aber auch dann, wenn die bergrechtlichen Befugnisse nicht auf einem bestimmten Grundst374ck ausge374bt werden, sondern durch untert344tigen Bergbau. Das Beste-hen eines solchen vertikalen Gemeinschaftsverh344ltnisses findet seinen Aus-druck namentlich in den Vorschriften der 247247 110 bis 113 BBergG, die dem Grundst374ckseigent374mer unter anderem die Pflicht auferlegen, die Bebauung seines Grundst374cks an die zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen anzu-passen. Mit diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber das in der Entwurfsbe-gr374ndung als "mehr oder weniger ungeordnetes Nebeneinander von Bergbau und Grundeigentum" bezeichnete Verh344ltnis durch "ein - auch gesetzlich aner-kanntes - Nachbarschaftsverh344ltnis" abl366sen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 8/1315 S.138). 15 Bei der Ausgestaltung eines solchen Gemeinschaftsverh344ltnisses kann sich der Gesetzgeber zwar, wie geschehen, auf bestimmte Regelungskomplexe beschr344nken. Dessen Wirkungen lassen sich aber nicht auf diese Bereiche be-schr344nken. Das vertikale nachbarliche Gemeinschaftsverh344ltnis bestimmt das Verh344ltnis der Bergbauberechtigten zu den Grundst374ckseigent374mern generell, nicht anders als das im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis zwischen den Eigent374mern benachbarter Grundst374cke der Fall ist. Das f374hrt 16 - 10 - notwendig zur Geltung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in seinem origin344ren An-wendungsbereich, an den sich 247 110 Abs. 3 BBergG f374r seinen Bereich auch anlehnt (vgl. zu dieser Parallele auch H. Westermann, Freiheit des Unterneh-mers und des Grundst374ckseigent374mers und ihre Pflichtenbindungen im 366ffentli-chen Interesse nach dem Referentenentwurf eines Bundesberggesetzes, 1973, S. 87 f.). d) Das ist f374r das Gasspeicherrecht anerkannt. 17 Im Bereich dieses Rechts kommt 247 906 BGB unbestritten nicht nur dann zur Anwendung, wenn der Betreiber des Gasspeichers von der nach 247 126 BBergG bestehenden M366glichkeit Gebrauch macht, von den Eigent374mern der obert344tigen Grundst374cke deren 334bertragung (Grundabtretung) zu verlangen, sondern auch dann, wenn diese nicht verlangt und der unterirdische Gasspei-cher aufgrund einer bergrechtlichen Betriebserlaubnis betrieben wird (BGHZ 110, 17, 23). Der Speicherbetrieb ist bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis zu dulden. Das wiederum f374hrt nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Aus-gleichsanspruch der beeintr344chtigten Grundst374ckseigent374mer (BGH aaO). 18 Dies beruht darauf, dass der allein auf 366ffentlich-rechtlicher Grundlage zu duldende Speicherbetrieb ein vertikales nachbarliches Gemeinschaftsverh344ltnis entstehen l344sst, das nach den f374r das horizontale Verh344ltnis zwischen Grund-st374ckseigent374mern geregelten Voraussetzungen zu einem Ausgleichsanspruch f374hrt. Das kann bei dem durch 247247 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 BBergG - zudem unter Verweis auf das b374rgerliche Recht - ausgestalteten vertikalen Gemein-schaftsverh344ltnis zwischen dem Bergbauberechtigten und den Eigent374mern der obert344gigen Grundst374cke nicht anders sein. 19 - 11 - 2. Anders als das Berufungsgericht meint, tritt der Ausgleichsanspruch auch weder generell hinter andere Anspr374che zur374ck noch wird er speziell durch die Bergschadenshaftung nach 247 114 Abs. 1 BBergG verdr344ngt. 20 a) 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB begr374ndet seiner Konzeption nach einen ei-genst344ndigen Anspruch. Der Anspruch steht mit anderen Anspr374chen, die sich aus der Beeintr344chtigung eines Grundst374cks ergeben k366nnen, in Anspruchs-konkurrenz. 21 aa) Die Vorschrift kn374pft an die wesentliche Beeintr344chtigung eines Grundst374cks an. Diese hat der Eigent374mer nach 247 906 Abs. 2 Satz 1 BGB ent-sch344digungslos hinzunehmen, wenn sie sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mit-teln nicht abwenden l344sst. F374hrt die Beeintr344chtigung jedoch dazu, dass die orts374bliche Nutzung des beeintr344chtigten Grundst374cks oder dessen Ertrag 374ber das zumutbare Ma337 hinaus beeintr344chtigt wird, steht dem Eigent374mer ein An-spruch auf Ausgleich zu. Das kann grunds344tzlich nicht davon abh344ngig sein, dass sich ein Anspruch auf Ausgleich nicht aus einer anderen Norm ableiten l344sst. 22 bb) Anders l344ge es nur bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, den der Senat in entsprechender Anwendung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unter 334bertragung von dessen Wertungen auf andere Fallkonstellationen (dazu Wenzel, NJW 2005, 241, 246) entwickelt hat. Dieser Anspruch dient der Ausf374l-lung von L374cken in den bestehenden Abwehrrechten und ist deshalb subsidi344r (Senat, BGHZ 120, 239, 249; 160, 18, 20). Das schlie337t eine Anwendung grunds344tzlich aus, soweit eine andere in sich geschlossene Regelung besteht (Senat, BGHZ 155, 99, 107; 160, 232, 234 f.). Das ist teilweise missverstanden worden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., 247 906 Rdn. 25 unter Verweis 23 - 12 - auf Senat, BGHZ 160, 18, 20 = NJW 2004, 3328) und gibt Anlass zur Klarstel-lung. b) In seiner unmittelbaren Anwendung wird 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch abschlie337ende gesetzliche Sonderregelungen verdr344ngt (Kr374ger, ZfIR 2007, 2, 4). 24 aa) Eine solche Sonderregelung nimmt der Bundesgerichtshof bei Vor-schriften an, die den Ausgleich im nachbarlichen Gemeinschaftsverh344ltnis ab-schlie337end regeln und deren Wertung unterlaufen w374rde, k344me daneben 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Anwendung. So verh344lt es sich bei der Haftung nach 247 22 WHG (BGHZ 76, 35, 43; 142, 227, 236) und bei der M366glichkeit der An-ordnung von Ma337nahmen zum Schutz von Planbetroffenen im Planfeststel-lungsverfahren nach 247 74 Abs. 2 VwVfG (Senat, BGHZ 161, 323, 329), bei der Haftung nach 247 2 HaftPflG hingegen nicht (Senat, BGHZ 155, 99, 107). F374r die Bergschadenshaftung nach 247247 114 ff. BBergG kann dies nicht angenommen werden. 25 bb) 247247 114 ff. BBergG regeln zwar eine verschuldensunabh344ngige und gem344337 247 117 BBergG summenm344337ig begrenzte Haftung. Schon im Bereich der Bergsch344den regeln die Vorschriften die Haftung des Bergbauberechtigten aber nicht abschlie337end. Nach 247 121 BBergG bleiben Vorschriften ausdr374cklich unber374hrt, die f374r einen Bergschaden im Sinne von 247 114 Abs. 1 BBergG eine weitergehende Haftung vorsehen. Auch in den Bereichen, die 247 114 Abs. 2 BBergG aus dem Begriff des Bergschadens ausnimmt, treffen 247247 114 ff. BBergG keine abschlie337ende Regelung, die durch die Anwendung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterlaufen werden k366nnte. So stellen etwa nach 247 114 Abs. 2 Nr. 1 BBergG bergbaubedingte Personensch344den von Bergleuten, die an sich nach 247 114 Abs. 1 BBergG ersatzf344hige Sch344den w344ren, keinen Berg- 26 - 13 - schaden dar. Der Ausschluss derartiger Sch344den aus dem Bereich des Berg-schadensrechts bedeutet auch unter Ber374cksichtigung der Berechtigung der Betroffenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (247247 26 ff. SGB VII) jedoch keinen Ausschluss der Anspr374che der Gesch344digten, sondern einen Verweis auf die au337erhalb des Bergschadensrechts bestehenden Anspr374che, hinter die das Bergschadensrecht zur374cktritt. cc) In gleicher Weise verh344lt es sich gem344337 247 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG mit Beeintr344chtigungen, die nach 247 906 BGB nicht verboten werden k366nnen. 27 (1) Dem wird allgemein entnommen, dass ein unmittelbar aus 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB folgender Anspruch besteht, wenn die wesentliche Beein-tr344chtigung des betroffenen Grundst374cks, die durch eine orts374bliche Benutzung des Bergbaugrundst374cks hervorgerufen und nicht durch wirtschaftlich zumutba-re Ma337nahmen des Bergbautreibenden verhindert werden kann, dessen orts374b-liche Benutzung oder dessen Ertrag 374ber das zumutbare Ma337 hinaus beein-tr344chtigt (Boldt/Weller, aaO, 247 114 Rdn. 134; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, 247 114 Rdn. 52; Schumacher, Gl374ckauf 1982, 1065; 344hnlich Schulte, NVwZ 1989, 1138, 1140; ferner Staudinger/Roth, BGB [2002], 247 906 Rdn. 76 zu 247 14 BlmSchG). Die Herausnahme dieser Beeintr344chtigungen aus dem Begriff des Bergschadens bedeutet danach gerade nicht, dass der Bergbauberechtigte f374r solche Beeintr344chtigungen keinen Ausgleich zu leisten h344tte. Ma337geblich blei-ben vielmehr die allgemeinen Vorschriften, zu denen der Anspruch aus 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geh366rt und der nach dem ausdr374cklichen Hinweis der Ent-wurfsbegr374ndung unber374hrt bleiben soll (BT-Drucks. 8/1315 S. 141). 28 (2) Die von dem Berufungsgericht f374r seine gegenteilige Ansicht zitierte Rechtsprechung ergibt nichts anderes. Das Urteil des Senats vom 23. April 1958 (BGHZ 27, 149 ff.) konnte sich mit dieser Frage nicht befassen, weil 247 906 29 - 14 - Abs. 2 Satz 2 BGB erst am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23. November 2000 (BGHZ 146, 98, 102) nicht die Anwendung von 247 906 BGB, sondern die Reichweite des Ausschlie337lichkeitscharakters der bergrechtlichen Berechtigung behandelt und hierzu entschieden, dass der Bergbauberechtigte nicht jede ihm nachteilige Nutzung des 374ber seinem Bodenschatz liegenden Grundst374cks ver-bieten darf. In seinem Urteil vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 39, 53) hat er nur eine analoge Anwendung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zu dem hier vorliegenden Fall der direkten Anwendung von 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist damit nichts gesagt. III. F374r eine abschlie337ende Entscheidung sind noch erg344nzende Feststel-lungen zu treffen. Zu diesen weist der Senat auf Folgendes hin: 30 1. Zun344chst wird zu kl344ren sein, ob die tats344chlichen Voraussetzungen des grunds344tzlich m366glichen Anspruchs aus 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sind. 31 2. Ein nach 247 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeter Ausgleich ist nach den Grunds344tzen der Enteignungsentsch344digung zu bemessen. Diese umfasst einen Ausgleich f374r konkrete Beeintr344chtigungen in der Nutzung eines von dem Eigent374mer selbst bewohnten Hauses und kann an der hypothetischen Minde-rung des monatlichen Mietzinses orientiert werden (vgl. BGHZ 91, 20, 31), so-weit nicht ohnehin Ausgleich f374r die Beeintr344chtigung des Ertrags des betroffe-nen Grundst374cks verlangt wird. 32 3. Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeintr344chtigung, weil Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden m374s- 33 - 15 - sen (Senat, BGHZ 62, 361, 371 f.). Wann diese Grenze 374berschritten wird, be-stimmt sich nach dem Empfinden eines verst344ndigen durchschnittlichen Benut-zers des Grundst374cks in seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung, somit nach demselben Ma337stab, der f374r die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Beeintr344chtigung im Sinne von 247 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Auf das pers366nliche Empfinden des Kl344gers und seiner Lebensgef344hrtin kommt es nicht an. Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Lebach, Entscheidung vom 30.03.2007 - 3A C 80/06 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 17.01.2008 - 11 S 87/07 -
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