BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/08 vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Private Krankenversicherung 1. Die Klausel in den Tarifbedingungen eines Krankenversicherers, wonach sich der Versicherungsschutz auch auf die Psychotherapie sowie eine logop344dische Be-handlung erstreckt, soweit erstere durch 304rzte oder Diplompsychologen, letztere durch 304rzte oder Logop344den durchgef374hrt wird, kann nicht dahin ausgelegt wer-den, dass der zugesagte Versicherungsschutz auch die therapeutische Behand-lung einer Lese-Rechtschreib-Schw344che (LRS) durch P344dagogen umfasst. 2. Die genannte Klausel h344lt der Inhaltskontrolle insoweit stand. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08 - OLG Saarbr374cken LG Saarbr374cken - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 11. Februar 2009 beschlossen: Der Senat weist die Parteien gem344337 247247 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die - nur hinsichtlich des Zahlungsantrags zugelassene - Re-vision des Kl344gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts in Saarbr374cken vom 16. Januar 2008 im Beschlusswege nach 247 552a Satz 1 ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Gr374nde: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als privater Kranken-versicherer des Kl344gers die Kosten f374r eine von P344dagogen durchgef374hr-te Behandlung der Lese-Rechtschreib-Schw344che (sog. LRS-Therapie) des Sohnes des Kl344gers erstatten muss. 1 - 3 - 2 I. Die Auslegung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Re-visionszulassung ergibt, dass sie sich nur auf die Abweisung des Lei-stungsantrags des Kl344gers bezieht. Soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Kl344gers mangels Bestimmtheit als unzul344ssig abgewiesen hat, ist es f374r diese prozessuale Entscheidung unerheblich, wie sich die dem Feststellungsbegehren zugrunde liegende materielle Rechtslage darstellt; insbesondere spielt es keine Rolle, wie die im Streit befindliche Tarifklausel auszulegen ist und ob sie wirksam vereinbart werden konnte. Die Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber die Zulassung der Revision unterliegt der Auslegung. Obwohl der Tenor des Berufungsur-teils keine Einschr344nkung der Zulassung der Revision enth344lt, ergibt sich eine wirksame Beschr344nkung aus den Entscheidungsgr374nden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351 LS und Tz. 15 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung dort allein mit dem Bed374rfnis nach einer Kl344rung der Frage begr374ndet, ob die Leistungsbeschr344nkung in der Tarifklausel der Beklagten auch mit Blick auf die Kosten einer Legasthenie-Behandlung wirksam ist. Auf diese ma-teriell-rechtliche Frage kam es dem Berufungsgericht aber nur bei der Bescheidung des Leistungsantrags des Kl344gers an. F374r die Abweisung des Feststellungsantrags als unzul344ssig spielte sie dagegen keine Rolle. Einen Zulassungsgrund daf374r, auch diese prozessuale Entscheidung h366chstrichterlich 374berpr374fen zu lassen, zeigt das Berufungsurteil nicht auf. Es ist auch ansonsten nichts daf374r ersichtlich, dass das Berufungs-gericht die Revision insoweit zulassen wollte. 3 - 4 - 4 II. Das Oberlandesgericht hat den auf Zahlung gerichteten Klage-antrag abgewiesen und die Zulassung der Revision damit begr374ndet, dass es zwar die hier vereinbarte Beschr344nkung der Erstattung von Kos-ten einer psychotherapeutischen Behandlung auf F344lle der Behandlung durch 304rzte und Diplom-Psychologen f374r wirksam erachte, jedoch grund-s344tzlich zu kl344ren sei, ob das auch mit Blick auf die Kosten einer Legast-henie-Behandlung gelte. Die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision liegen aber deshalb nicht vor, weil die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechts-frage insbesondere durch die Urteile des Senats vom 27. Oktober 2004 (IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64) und 15. Februar 2006 (IV ZR 192/04 - VersR 2006, 641 und IV ZR 305/04 - VersR 2006, 643), auf welche sich das Berufungsurteil zu Recht st374tzt, hinreichend gekl344rt ist. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 III. Der Umfang des dem Kl344ger in der Krankheitskostenversiche-rung zu gew344hrenden Versicherungsschutzes (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 1; vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1 a) ergibt sich aus seinem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag, den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (AVB), den diese erg344n-zenden Tarifen mit Tarifbedingungen sowie aus gesetzlichen Vorschrif-ten (247 1 (3) AVB). Hier liegen als AVB die MB/KK 94 i.V. mit den Tarifbe-dingungen der Beklagten zugrunde. Letztere erg344nzen die in 247 4 Abs. 2 MB/KK 94 geregelte sog. freie Arztwahl wie folgt: 6 - 5 - "Sofern der Tarif Leistungen bei Psychotherapie vorsieht, werden diese auch gew344hrt, wenn die Behandlung auf Ver-anlassung eines Facharztes durch einen Diplom-Psycho-logen vorgenommen wird." Nach dem hier vereinbarten Tarif VA 100 sind unter I. 2. bei ambu-lanter Heilbehandlung erstattungsf344hig 7 "die nachstehenden Aufwendungen f374r - 344rztliche Leistungen ... - psychotherapeutische Behandlungen durch 304rzte und Diplom-Psychologen sowie logop344dische Behandlun-gen durch 304rzte und Logop344den jeweils bis 30 Sit-zungen im Kalenderjahr. Dar374ber hinausgehende Leistungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zusage des Versicherers gew344hrt. - Leistungen des Heilpraktikers ..." 1. Das Oberlandesgericht hat diese Tarifbestimmung zutreffend dahin ausgelegt, dass die f374r den Sohn des Kl344gers ben366tigte LRS-The-rapie nicht unter die erstattungsf344higen Leistungen f344llt. 8 Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus der Sicht eines durchschnittlichen, um Verst344ndnis bem374hten Versicherungsnehmers auszulegen (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und st344ndig; zuletzt Senatsurteil vom 25. Juni 2008 - IV ZR 233/06 - VersR 2008, 1207 Tz. 12). Dem Wortlaut der Tarifklausel I. 2., 2. Spiegelstrich kann der durchschnittliche Versi-cherungsnehmer entnehmen, dass nicht von einem Arzt, Diplom-Psycho-logen oder Logop344den durchgef374hrte Leistungen nicht erstattungsf344hig sind. 9 - 6 - 10 Auch ein Vergleich der LRS-Therapie mit einer logop344dischen Be-handlung f374hrt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Nach dem Wort-laut der Tarifbestimmung sind nur Aufwendungen f374r logop344dische Be-handlungen, nicht aber solche f374r eine davon zu unterscheidende LRS-Therapie - also die Behandlung von Lese- und Rechtschreibst366rungen - erstattungsf344hig. Diese Auslegung entspricht st344ndiger Senatsrechtsprechung zu vergleichbaren Tarifklauseln (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 192/04 - VersR 2006, 641 unter II 1 m.w.N.; 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2). 11 2. Mit zutreffenden und ebenfalls im Einklang mit st344ndiger Senats-rechtsprechung stehenden Erw344gungen hat das Berufungsgericht (BU S. 11 f.) dargelegt, dass die Tarifklausel nicht 374berraschend im Sinne von 247 305c Abs. 1 BGB ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 aaO unter II 2 a m.w.N.). Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Un-klarheit der Tarifklausel i.S. von 247 305c Abs. 2 BGB verneint hat (vgl. da-zu Senatsurteile vom 15. Februar 2006 aaO unter II 1 b; 22. Mai 1991 - IV ZR 232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 b). 12 3. Schlie337lich gr374nden sich auch im 334brigen die Ausf374hrungen des Berufungsurteils zur Kontrollf344higkeit und zur Inhaltskontrolle der Tarif-klausel nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB zutreffend auf die Senatsrecht-sprechung. 13 a) Anders als die Revision meint, verst366337t die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot i.S. von 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und 14 - 7 - Pflichten seines Vertragspartners m366glichst klar und durchschaubar dar-zustellen. Es kommt insoweit nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ih-rer Formulierung f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ver-st344ndlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen l344sst, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann (zuletzt Senatsurteil vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 15 m.w.N.). Diesen Anforderungen gen374gt die Klausel. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann schon ihrem Wortlaut entnehmen, dass Ver-sicherungsschutz nur f374r logop344dische Behandlungen, nicht aber f374r die davon zu unterscheidende Behandlung der Legasthenie besteht. Daran 344ndert auch eine m366gliche anderweitige Vergleichbarkeit beider Thera-pien nichts. Aus Gr374nden der Transparenz ist es nicht geboten, dass der Versicherer neben der abschlie337enden Aufz344hlung von Behandlern, de-ren Leistungen erstattungsf344hig sind, auf die fehlende Erstattungsf344hig-keit von Legastheniebehandlungen durch P344dagogen besonders hinwei-sen muss. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend dargelegt, dass die Klausel - f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkenn-bar - den Versicherungsschutz auf therapeutische Interventionen solcher - abschlie337end aufgez344hlter - Behandler beschr344nkt, die einem definier-ten und anerkannten Berufsbild der Heilkunde zuzuordnen sind. 15 b) Der Revision ist insbesondere auch nicht darin zu folgen, dass wegen der (unter I. 2., 2. Spiegelstrich, Satz 2 der Tarifklausel er366ffne-ten) M366glichkeit einer Erstattungszusage des Versicherers f374r "dar374ber hinausgehende Leistungen" unklar bleibe, ob damit nur die Sitzungszahl 374ber 30 Sitzungen hinaus erh366ht oder auch der in Satz 1 eingeschr344nkte Kreis der Behandler erweitert werden k366nne. Bezugspunkt dieser Leis- 16 - 8 - tungserweiterung ist - f374r den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - allein die Beschr344nkung der zuvor n344her eingegrenzten Be-handlungen auf "bis zu 30 Sitzungen im Kalenderjahr". Dieser inhaltliche Bezug wird dadurch hergestellt, dass sich die beiden unmittelbar aufein-ander folgenden Satzteile auch aufeinander beziehen: Mit "bis zu 30 Sit-zungen im Kalenderjahr" endet Satz 1 und mit "dar374ber hinausgehende Leistungen" beginnt Satz 2. Dass der Versicherer damit auch die Erstat-tung qualitativ anderer Leistungen, insbesondere Leistungen anderer als in Satz 1 aufgez344hlter Behandler zusagen wolle, kann der Klausel nicht entnommen werden. c) Dass - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Be-schr344nkung auf die in der Tarifklausel aufgez344hlten Behandlungsformen und Behandler nicht gegen ein gesetzliches Leitbild verst366337t und insbe-sondere den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) 374ber die Ein-trittspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ein solches Leitbild nicht entnommen werden kann, entspricht ebenfalls den Grunds344tzen st344ndiger Senatsrechtsprechung. Schon wegen der grundlegenden Strukturunterschiede beider Systeme k366nnen Versicherte einer privaten Krankenversicherung nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein wie die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. u.a. Se-natsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 192/04 - VersR 2006, 641 unter II 3; 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 3 b aa m.w.N; vom 22. Mai 1991 - IV ZR 232/90 - VersR 1991, 911 unter 2 b). Vielmehr haftet der Versicherer in der privaten Krankheitskostenversi-cherung nach 247 178b Abs. 1 VVG a.F./247 192 Abs. 1 VVG n.F. nur "im vereinbarten Umfang". 17 - 9 - 18 d) Auch bei der Pr374fung der Frage, ob die Tarifklausel wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers in einer die Erreichung des Vertrags-zwecks gef344hrdenden Weise einschr344nkt (247 307 Abs. 2 Ziff. 2 BGB), ist das Berufungsgericht den grunds344tzlichen Vorgaben aus der Senats-rechtsprechung gefolgt. Danach bedeutet eine Leistungsbegrenzung f374r sich genommen noch keine Vertragszweckgef344hrdung, sondern bleibt zun344chst grund-s344tzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Versicherers 374berlassen, soweit er nicht mit der Beschreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143; Senatsurteil vom 19. Mai 2004 aaO unter II 3 b aa). 19 Das ist hier nicht der Fall. Mit dem Abschluss eines Krankenversi-cherungsvertrages bezweckt der Versicherungsnehmer eine Abdeckung seines krankheitsbedingten Kostenrisikos (Senatsurteil vom 17. M344rz 1999 aaO unter II 4 b bb). Dem wird - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat - die hier in Rede stehende Tarifbedingung trotz der darin enthaltenen Einschr344nkung gerecht. 20 Eine Gef344hrdung des Vertragszwecks liegt erst dann vor, wenn die Einschr344nkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aush366hlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (BGHZ 137, 174, 176; Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 305/04 - VersR 2006, 643 unter II 4 = juris Tz. 13 m.w.N.). Eine Vertragszweckgef344hrdung in der Krankheitskostenversicherung scheidet danach aus, wenn das prim344-re Leistungsversprechen der Kosten374bernahme f374r medizinisch notwen-dige 344rztliche Heilbehandlung unangetastet bleibt (vgl. Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 3 b, aa = juris 21 - 10 - Tz. 27; 27. Oktober 2004 - IV ZR 141/03 - VersR 2005, 64 unter II 2 b = juris Tz. 31). So liegt der Fall hier. Denn eine Legasthenie-Therapie des Sohnes des Kl344gers bleibt versichert, wenn es sich dabei um eine medi-zinisch notwendige 344rztliche Heilbehandlung handelt. Einschr344nkungen bestehen insoweit nur bei der beruflichen Qualifikation des jeweiligen Behandlers. Dass die Beschr344nkung der Kostenerstattung f374r psychothe-rapeutische Behandlungen auf Behandlungen durch 304rzte oder Diplom-Psychologen wirksam ist, hat der Senat bereits gekl344rt (Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 305/04 - VersR 2006, 643 und IV ZR 192/04 - VersR 2006, 641 jeweils zur Wirksamkeit der Beschr344nkung des Versicherungsschutzes f374r Psychotherapie auf Behandlungen durch nie-dergelassene approbierte 304rzte oder in einem Krankenhaus). Gleiches gilt f374r die in der so genannten "Logop344denklausel" vorgenommenen Be-schr344nkung auf 344rztliche Behandler (Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 aaO). Der Senat hat dabei jeweils ein berechtigtes Interesse des Versi-cherers anerkannt, sicherzustellen, dass die in Betracht kommenden Be-handler auch zur Beurteilung k366rperlicher Leiden ihrer Patienten und Wechselwirkungen mit anderweitigen, etwa seelischen Beschwerden in der Lage sind. Weiter ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass der private Krankheitskostenversicherer mit Blick auf die 334berschaubar-keit der von ihm zu erbringenden Leistungen und seine Tarifkalkulation - und damit letztlich auch im Interesse der Versicherten - ein berechtig-tes Interesse hat, einer f374r ihn un374berschaubaren Ausweitung des Versi-cherungsschutzes entgegenzutreten (vgl. dazu Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03 - VersR 2004, 1035 unter II 3 b, bb = juris Tz. 29; 16. Juni 2004 - IV ZR 257/03 - VersR 2004, 1037 unter II 3 b = juris Tz. 19; 18. Januar 2006 - IV ZR 244/04 - VersR 2006, 497 unter II 3 22 - 11 - b (3) = juris Tz. 17). Das Berufungsgericht hat insoweit ohne Rechtsfeh-ler angenommen, dass dieses Interesse ber374hrt ist, wenn auch p344dago-gische Ma337nahmen dem Leistungskatalog des Versicherers unterfallen sollten. 4. Die in den genannten Senatsurteilen dargelegten Grunds344tze tragen mithin die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung, ohne dass es einer weitergehenden grunds344tzlichen Kl344rung bedarf, ob die in der streitigen Tarifklausel vorgegebene Beschr344nkung auf bestimmte Behandler gerade auch mit Blick auf eine von P344dagogen durchgef374hrte Legasthenie-Therapie wirksam ist. Besonderheiten, die es erforderten, die oben genannten Ma337st344be im Rahmen einer Grundsatzentscheidung zu modifizieren oder zu erg344nzen, sind insoweit nicht ersichtlich. 23 IV. Die Revision erweist sich auch im 334brigen nicht als begr374ndet. 24 1. Das Berufungsgericht hat nicht gegen 247 286 ZPO versto337en. 25 a) Der Kl344ger macht entgegen der Revisionsbegr374ndung keine Aufwendungen f374r "344rztliche Leistungen" oder "psychotherapeutische Be-handlungen durch 304rzte und Diplom-Psychologen" geltend. Das Beru-fungsgericht geht vielmehr zutreffend davon aus, dass insoweit schon nicht hinreichend dargetan ist, dass sein Sohn im Rahmen der LRS-The-rapie durch einen Arzt oder Diplom-Psychologen behandelt wurde. Die Behauptung, der Direktor des Klinikums f374r Kinder- und Jugendmedizin habe die LRS-Therapie "begleitet", dieser sei nicht nur gut informiert be-zogen auf den Forschungsstand zur Legasthenie, sondern auch mit der 26 - 12 - Betreuung des Falles betraut gewesen, reicht daf374r nicht aus, zumal eine Abrechnung seiner Leistungen fehlt. b) Mit der Behauptung des Kl344gers, er selbst und seine Ehefrau - beide Gyn344kologen - h344tten die Therapie ihres Sohnes betreut, ist eine versicherte "344rztliche Leistung" oder "psychotherapeutische Behandlung" ebenso wenig dargetan. 27 c) Das Berufungsgericht durfte davon absehen, Beweis 374ber die Behauptung des Kl344gers zu erheben, dass die Behandlung seines Soh-nes in einem Legasthenie-Zentrum, welches mit einer psychologischen Praxis zusammenarbeite, ma337geblich durch einen Diplom-Psychologen ausgef374hrt worden sei. Angesichts des Bestreitens der Beklagten war dieses pauschale Vorbringen nicht ausreichend. Der Kl344ger h344tte inso-weit konkret darlegen m374ssen, worin der Beitrag des - namentlich noch nicht einmal benannten - Diplom-Psychologen im Einzelnen bestand. Das Schreiben des Legasthenie-Zentrums vom 20. Januar 2004, das le-diglich Therapieinhalte wiedergibt, konnte entsprechenden Kl344gervortrag nicht ersetzen. 28 - 13 - 29 2. Der Beklagten war es nach Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht versagt, sich auf die in der Tarifklausel enthaltenen Einschr344nkungen zu berufen. Zwar hat sie ihre Leistungsablehnung vom 29. Januar 2004 zu-n344chst allein damit begr374ndet, die Lese- und Rechtschreibschw344che sei keine versicherte Krankheit und die LRS-Therapie keine versicherte Heil-behandlung. Wie das Berufungsgericht jedoch zutreffend darlegt, hat sie damit kein Vertrauen des Kl344gers darauf begr374ndet, sie werde die Kos-ten der LRS-Therapie tragen, und war deshalb in der Folgezeit nicht ge-hindert, die Leistungsablehnung auf weitere Gr374nde zu st374tzen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 19.04.2007 - 14 O 74/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 16.01.2008 - 5 U 287/07-26 -
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