BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 28/08 Verk374ndet am: 10. Februar 2009 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 157 D, 276 Da Zur Annahme einer wechselseitigen Haftungsbeschr344nkung im Wege erg344nzender Vertragsauslegung einer Absprache 374ber das Anmieten und F374hren eines Mietwa-gens im Ausland. BGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - OLG Stuttgart LG T374bingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Februar 2009 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht f374r k374nftige materielle und immaterielle Sch344den in Anspruch. 1 Die in Deutschland ans344ssigen Parteien, die sich 1999 beim Medizinstu-dium kennen gelernt hatten, fassten gemeinsam den Entschluss, drei Monate des damals f374r die Ausbildung zur 304rztin erforderlichen praktischen Jahres an einer Klinik in S374dafrika zu verbringen. Nach ihrer Ankunft in Kapstadt mieteten sie am 2. Januar 2004 auf den Namen der Beklagten und unter Verwendung von deren Lufthansa-Kreditkarte einen Pkw mit Schaltgetriebe. Beide hatten vereinbart, dass ihnen das Fahrzeug f374r die Dauer des Aufenthalts in S374dafrika 2 - 3 - gemeinsam zur Verf374gung stehen sollte, sie die hieraus resultierenden Kosten gemeinsam tragen und sich beim Fahren abwechseln w374rden. Die Parteien wa-ren mit der in S374dafrika geltenden gesetzlichen Regelung zum Schutz von Ver-kehrsteilnehmern bei Personen- und Sachsch344den nicht vertraut und gingen 374bereinstimmend davon aus, dass bei einem Unfall im Stra337enverkehr eine dem Rechtszustand in Deutschland vergleichbare Absicherung bestehe. Das von dem Mietwagenunternehmen unterbreitete Angebot auf Abschluss einer privaten Unfallversicherung nahmen die Parteien nicht an. Am 9. Januar 2004 unternahmen die Parteien einen Wochenendausflug. Hierbei wurde der Wagen von der Beklagten gesteuert. Die Kl344gerin hatte es abgelehnt, das Fahrzeug w344hrend des Wochenendausflugs zu f374hren, weil sie mit dem Schaltgetriebe nicht vertraut war. Bei der R374ckfahrt am 11. Januar 2004 bog die Beklagte unter Missachtung des in S374dafrika geltenden Linksfahr-gebotes von einem Feldweg auf die N 7 National Road ein und befuhr ver-kehrswidrig die rechte Fahrbahn. Kurze Zeit nach dem Abbiegevorgang kolli-dierte sie frontal mit einem ordnungsgem344337 auf der linken Fahrbahn fahrenden Fahrzeug, das wegen einer Kurve aus der Distanz nicht erkennbar war. Die Kl344gerin wurde bei dem Unfall erheblich verletzt. 3 Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten Ersatz ihres unfallbedingten ma-teriellen Schadens in H366he von 19.052,97 200, die Zahlung eines Schmerzens-gelds in H366he von mindestens 20.000 200 sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r k374nftige materielle und immaterielle Sch344den aus dem Unfall-ereignis, soweit die Ersatzanspr374che nicht auf Sozialversicherungstr344ger oder andere Dritte 374bergegangen sind. Sie ist der Auffassung, die Haftung der Be-klagten sei nicht auf Vorsatz und grobe Fahrl344ssigkeit beschr344nkt. Die Beklagte habe den Unfall aber auch grob fahrl344ssig herbeigef374hrt. 4 - 4 - Das Landgericht hat mit Teil- und Grundurteil die Zahlungsantr344ge dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und dem Feststellungsantrag stattgege-ben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2008, 934 abgedruckt ist, verneint eine Haftung der Beklagten f374r die Unfallsch344den der Kl344gerin. Die von der Kl344gerin geltend gemachten Anspr374che seien gem344337 Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB nach deutschem Haftungsrecht zu beurteilen, da beide Parteien im Unfallzeitpunkt ihren gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt h344tten. Die Beklagte habe den Unfall zwar schuldhaft herbeigef374hrt. Zu ihren Gunsten greife aber ein Haftungsausschluss f374r leichte Fahrl344ssigkeit ein. Dieser k366nne zwar nicht aus einer konkludent geschlossenen Vereinbarung abgeleitet wer-den. Er ergebe sich jedoch aus einer erg344nzenden Vertragsauslegung im Rah-men eines gesellschafts344hnlichen Verh344ltnisses bzw. eines von einer Gefahr-gemeinschaft getragenen Auftragsverh344ltnisses. H344tten die Parteien gewusst, dass sie aufgrund der besonderen versicherungsrechtlichen Lage in S374dafrika keinen Versicherungsschutz f374r von ihnen bei der Nutzung des Mietfahrzeugs verursachte und erlittene Personensch344den gen366ssen, so h344tten sie angesichts des durch den Linksverkehr noch erh366hten Haftungsrisikos und der zwischen ihnen bestehenden Gefahrgemeinschaft billigerweise einen wechselseitigen Haftungsverzicht f374r einfache Fahrl344ssigkeit vereinbart. Nur eine solche sei der Beklagten im konkreten Fall vorzuwerfen. Angesichts des Umstandes, dass die 6 - 5 - Beklagte das Fahrzeug vor dem Unfall nur verh344ltnism344337ig wenig im unge-wohnten Linksverkehr bewegt und sich nach einem Abbiegevorgang auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet habe, sei in subjektiver Hinsicht der Vorwurf eines schweren Verschuldens nicht gerechtfertigt. Der Haftungsaus-schluss erstrecke sich auch auf Anspr374che der Kl344gerin aus 247247 7, 18 StVG und solche wegen schuldhafter Verletzung von sich aus einem Vertrag 374ber eine Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten. Die Be-hauptung der Kl344gerin, die Parteien h344tten die vom Mietwagenunternehmen angebotene pers366nliche Unfallversicherung nur deshalb nicht abgeschlossen, weil die Beklagte angegeben habe, bei einer Bezahlung mit ihrer Kreditkarte bestehe ein privater Unfallversicherungsschutz, k366nne nicht Grundlage einer deliktischen oder vertraglichen Haftung der Beklagten sein, da die Kl344gerin ihre Behauptung nicht habe beweisen k366nnen. II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 7 1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, dass die von der Kl344gerin geltend gemachten An-spr374che nach deutschem Recht zu beurteilen sind. 8 a) Hinsichtlich der deliktischen Anspr374che ergibt sich dies aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Die Parteien hatten, wie in dieser Norm vorausgesetzt, ihren gew366hnlichen Aufenthalt zum Unfallzeitpunkt in Deutschland. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Parteien zu diesem Zeitpunkt in S374dafrika aufhiel-ten und erst nach Ablauf von drei Monaten nach Deutschland zur374ckkehren wollten. Denn der gew366hnliche Aufenthalt wird durch eine zeitweilige Abwesen- 9 - 6 - heit auch von l344ngerer Dauer nicht aufgehoben, sofern - wie im Streitfall - die Absicht besteht, an den fr374heren Aufenthaltsort zur374ckzukehren (vgl. BGH, Ur-teil vom 3. Februar 1993 - XII ZB 93/90 - NJW 1993, 2047, 2048; BayObLG, NJW 1993, 670; Spickhoff in Bamberger/Roth, BGB, Stand 1. Januar 2008, Art. 40 EGBGB Rn. 32). Dem Deliktsstatut unterliegen auch Anspr374che aus Ge-f344hrdungshaftung (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, aaO, Rn. 8; BT-Drucks. 14/343 S. 11). b) Hinsichtlich der Anspr374che der Kl344gerin wegen schuldhafter Verlet-zung von sich aus einem Vertrag 374ber eine Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts ergebenden Sorgfaltspflichten folgt die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Eine entsprechende konkludente Rechtswahl im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ergibt sich daraus, dass die in Deutschland ans344ssigen Parteien ihre Rechtsbeziehungen zueinander gewisserma337en nach S374dafrika mitgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - VersR 1996, 515, 517) und sich ihre in deut-scher Sprache getroffene Abrede 374ber die gemeinsame Nutzung des Mietwa-gens als Fortsetzung der in Deutschland begonnenen Planung und Organisati-on ihres gemeinsamen Aufenthalts in S374dafrika darstellt. Die Bereichsausnah-me f374r gesellschaftsrechtliche Fragen gem344337 Art. 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gilt f374r Innengesellschaften, in denen die jeweiligen Vertragsparteien wie im Streit-fall nach au337en allein, im Innenverh344ltnis aber f374r die gemeinsame Rechnung der Parteien handeln (vgl. zur Innengesellschaft BGH, Urteil vom 26. Juni 1989 - II ZR 128/88 - NJW 1990, 573, 574) nicht (vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth, aaO, Art. 37 EGBGB Rn. 4; OLG Frankfurt, VersR 1999, 1428, 1430). 10 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Be-klagte den Verkehrsunfall vom 11. Januar 2004 schuldhaft herbeigef374hrt hat. 11 - 7 - 3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsge-richt unter den besonderen Umst344nden des Streitfalles eine Beschr344nkung der Haftung der Beklagten auf grobe Fahrl344ssigkeit und Vorsatz angenommen hat. 12 13 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich ei-ne Haftungsbeschr344nkung zwischen Insasse und Fahrer eines Fahrzeugs bei Fehlen einer ausdr374cklichen Abrede aus einer konkludent getroffenen Verein-barung oder im Wege erg344nzender Vertragsauslegung auf der Grundlage des 247 242 BGB ergeben kann (vgl. Senat BGHZ 41, 79, 81; 43, 72, 76; Urteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - VersR 1978, 625; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - VersR 1979, 136; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - VersR 1980, 426; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385 und vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093; vgl. auch BGH, BGHZ 152, 391, 396). Eine Haftungsbeschr344nkung kann demgegen374ber nicht - auch wenn die Abrede 374ber das F374hren des Kfz wie vom Berufungsge-richt im Streitfall zutreffend angenommen als Gesellschaftsvertrag zu qualifizie-ren ist - 247 708 BGB entnommen werden. Denn der in dieser Bestimmung gere-gelte Haftungsma337stab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten kann nicht all-gemein f374r die Pflichten im Stra337enverkehr gelten (vgl. Senat BGHZ 46, 313, 317 f.; Urteil vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO). b) Die Revision nimmt es als ihr g374nstig hin, dass das Berufungsgericht den Umst344nden des Streitfalles keine Anhaltspunkte f374r die konkludente Ver-einbarung einer Haftungsbeschr344nkung entnommen hat. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 14 c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Absprache der Parteien 374ber das Anmieten und F374hren des 15 - 8 - Mietwagens sei im Wege erg344nzender Vertragsauslegung ein wechselseitiger Haftungsverzicht f374r einfache Fahrl344ssigkeit beizulegen. 16 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann ein Haftungsverzicht, an den bei Abschluss der Vereinbarung niemand gedacht hat, im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung auf der Grundlage des 247 242 BGB nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umst344nde angenommen werden. Voraussetzung ist grunds344tzlich, dass der Sch344diger, w344re die Rechts-lage vorher zur Sprache gekommen, einen Haftungsverzicht gefordert und sich der Gesch344digte dem ausdr374cklichen Ansinnen einer solchen Abmachung billi-gerweise nicht h344tte versagen d374rfen (vgl. Senat, Urteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO S. 137; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO S. 427 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO S. 386; vgl. auch BGH, BGHZ 152, 391, 396). An diesen Voraussetzungen fehlt es regelm344337ig, wenn der Sch344diger gegen Haftpflicht versichert ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO S. 427; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO und vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO S. 1093; BGH, BGHZ 152, 391, 396). Denn eine Haf-tungsbeschr344nkung, die nicht den Sch344diger, sondern den Haftpflichtversiche-rer entlastet, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten (Senatsur-teil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO m.w.N.). F374r die Annahme eines Haftungsverzichts gen374gen f374r sich genommen auch die blo337e Mitnahme eines anderen aus Gef344lligkeit, enge pers366nliche Beziehungen zwischen den Beteilig-ten oder das Bestehen eines ungew366hnlichen Haftungsrisikos nicht. Erforderlich ist vielmehr grunds344tzlich, dass der Sch344diger keinen Haftpflichtversicherungs-schutz genie337t, f374r ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen w374r-de und dar374ber hinaus besondere Umst344nde vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen (vgl. Se-natsurteil vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO m.w.N.). Besondere Umst344n- - 9 - de in diesem Sinn hat der Senat beispielsweise in F344llen angenommen, in de-nen der Gesch344digte ein besonderes Interesse an der 334bernahme des Steuers durch den Sch344diger hatte, das Haftungsrisiko des Sch344digers durch besonde-re Umst344nde deutlich erh366ht war, der Gesch344digte f374r die Abdeckung seines Risikos zumutbarer sorgen konnte als der Sch344diger oder der Gesch344digte den Schutz der gesetzlichen Unfall- oder Krankenversicherung genoss (vgl. Senats-urteile vom 14. Februar 1978 - VI ZR 216/76 - aaO; vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO; vom 18. Dezember 1979 - VI ZR 52/78 - aaO und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - aaO). bb) Ob der Tatrichter nach diesen Grunds344tzen zu Recht eine Haftungs-beschr344nkung im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung angenommen hat, ist mit der Revision nur eingeschr344nkt angreifbar (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1978 - VI ZR 178/77 - aaO; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Dies geh366rt grunds344tzlich zum Bereich der tatrichterlichen Feststellung und ist revisionsrechtlich nur daraufhin 374berpr374fbar, ob das Berufungsgericht Auslegungs- und Erg344nzungsregeln oder Denk- und Erfahrungss344tze verletzt oder wesentliche Umst344nde unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 111, 110, 115; Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01 - NJW 2002, 2310; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621). 17 cc) Dem Berufungsgericht sind bei der Auslegung der Abrede der Partei-en keine Rechtsfehler unterlaufen. 18 (1) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen f374r die Annahme ei-nes Haftungsverzichts im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung nicht ver-kannt. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Beklagte ohne eine Haftungsbeschr344nkung einem - von den Parteien aufgrund ihres Irr-tums 374ber die Versicherungsrechtslage in S374dafrika nicht bedachten - nicht hin- 19 - 10 - zunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt w344re. Die Beklagte genoss keinen oder nur einen v366llig unzureichenden Versicherungsschutz, da in S374dafrika kei-ne Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung besteht und Ersatzan-spr374che gegen den aus diesem Grund eingerichteten South African Road Acci-dent Fund bzw. gegen die m366glicherweise 374ber das Mietwagenunternehmen bestehende Unfallversicherung auf Betr344ge begrenzt sind, die so gering sind, dass dies dem Fehlen von Versicherungsschutz ann344hernd gleich steht. Das Berufungsgericht hat auch besondere Umst344nde festgestellt, die in der gebotenen Gesamtbetrachtung einen Haftungsverzicht als besonders nahe liegend erscheinen lassen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kannten sich die Parteien seit l344ngerer Zeit, hatten den mehrmonatigen Aufenthalt in S374dafrika gemeinsam geplant und waren durch die - vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als Innengesellschaft b374rgerlichen Rechts qualifizierte - Absprache miteinander verbunden, das gemietete Fahr-zeug gemeinsam zu nutzen, die Kosten gemeinsam zu tragen und sich beim Fahren abzuwechseln. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hieraus abge-leitet, dass jede der Parteien in austauschbarer Weise aus einem Unfall als An-spruchsteller oder Anspruchsgegner h344tte hervorgehen k366nnen und beide des-halb eine Gefahrgemeinschaft bildeten. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, war die Gefahr, einen Unfall zu verursachen, durch besonde-re Umst344nde, n344mlich das Linksfahrgebot stark erh366ht. Es ist eine Erfahrungs-tatsache, dass eine Fahrt im ungewohnten Linksverkehr auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis von wenigen Wochen oder Monaten ganz erhebliche Unfallrisiken mit sich bringt, da auch dann noch die Gefahr besteht, dass der Fahrer in jahrelang ge374bte, automatisch ablaufende Verhaltensweisen wie die Einhaltung des Rechtsfahrgebots zur374ckf344llt. Bei dieser Sachlage ist die An-nahme des Berufungsgerichts, die Parteien h344tten billigerweise einen wechsel-seitigen Haftungsverzicht f374r einfache Fahrl344ssigkeit vereinbart, wenn sie sich 20 - 11 - nicht im Irrtum 374ber die versicherungsrechtliche Lage in S374dafrika befunden und die eventuellen Folgen eines Unfalls bedacht h344tten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 21 (2) Demgegen374ber bleibt der R374ge der Revision, das Berufungsgericht habe die Haftungsbeschr344nkung der Beklagten nicht damit begr374nden d374rfen, dass die Kl344gerin das F374hren des gemeinsam angemieteten Fahrzeugs w344h-rend des Wochenendausflugs der Parteien abgelehnt und daher durchaus ein Interesse daran gehabt habe, dass die Beklagte das Steuer 374bernehme, der Erfolg versagt. Denn auf diese Begr374ndung st374tzt das Berufungsgericht das von ihm gewonnene Auslegungsergebnis eines wechselseitigen Haftungsverzichtes nicht. Bei den von der Revision zitierten Ausf374hrungen des Berufungsgerichts handelt es sich - wie sich aus dem Begr374ndungszusammenhang ohne weiteres ergibt - lediglich um erg344nzende 334berlegungen, die die Annahme eines einsei-tigen Haftungsverzichts der Kl344gerin im Wege der erg344nzenden Vertragsausle-gung der urspr374nglichen Absprache oder der Abrede 374ber die Nutzung des Fahrzeugs f374r den Wochenendausflug nahe legen, die aber das vom Beru-fungsgericht unabh344ngig von der Weigerung der Kl344gerin gewonnene, ma337geb-lich auf den Gesichtspunkt der Gefahrgemeinschaft gest374tzte Auslegungser-gebnis eines wechselseitigen Haftungsausschlusses nicht tragen. Soweit die Revision darauf verweist, bei der gemeinsamen Nutzung ei-nes Fahrzeugs im Rahmen eines gesellschafts344hnlichen Rechtsverh344ltnisses bestehe f374r den Beifahrer kein Anlass, einer Haftungsbeschr344nkung des Fah-rers zuzustimmen, bei Fahrten im Ausland habe der Beifahrer gerade wegen der fremden oder sogar unbekannten Rechts- und Verfahrensordnung ein be-sonderes Interesse daran, dass der Fahrer mit gr366337tm366glicher Sorgfalt handle, setzt sie lediglich in unzul344ssiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen W374rdigung. 22 - 12 - (3) Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Annahme ei-nes wechselseitigen Haftungsverzichts bei einfacher Fahrl344ssigkeit nicht dem tats344chlichen Willen der Parteien. Die Revision kann dieser Annahme auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass f374r die erg344nzende Auslegung der Abre-de der Parteien noch andere Gestaltungsm366glichkeiten denkbar seien. 23 24 Die Revision verweist allerdings zu Recht darauf, dass die erg344nzende Vertragsauslegung ihre Grenze an dem tats344chlichen Parteiwillen findet und nicht zu einer Ab344nderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands f374hren darf (vgl. BGHZ 9, 273, 278; 90, 69, 77; BGH, Urteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94 - VersR 1995, 788, 789; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621; Busche in M374nchKomm-BGB, 5. Aufl., 247 157 Rn. 54 f.). Denn im Wege der erg344nzenden Vertragsauslegung darf lediglich der Vertragsinhalt, nicht hingegen der Vertragswille erg344nzt werden (vgl. BGHZ 9, 273, 278). Eine erg344nzende Vertragsauslegung hat auch zu unterbleiben, wenn nicht erkennbar ist, was die Parteien bei einer angemessenen Abw344gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart h344t-ten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht h344tten (vgl. BGHZ 147, 99, 105; Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 397/03 - NJW-RR 2005, 1619, 1621). Dies gilt insbesondere dann, wenn mehrere gleichwertige Auslegungs-m366glichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 90, 69, 80; 147, 99, 106). Ohne Erfolg macht die Revision geltend, nach dem Vortrag der Parteien h344tten diese, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in S374dafrika gehabt h344tten, f374r einen die Sch344den der Kl344gerin abdeckenden Unfallversiche-rungsschutz gesorgt, insbesondere die vom Mietwagenunternehmen angebote-ne Unfallversicherung abgeschlossen. Denn sie seien nicht bereit gewesen, die wirtschaftlichen Risiken eines Unfalls mit dem Fahrzeug selbst zu tragen. Hier-aus ergibt sich unmittelbar, dass die Parteien auf keinen Fall f374r die Folgen ei- 25 - 13 - nes von ihnen infolge leichter Fahrl344ssigkeit verursachten Verkehrsunfalls per-s366nlich haften, d.h. sich unter Umst344nden Existenz bedrohenden Schadenser-satzanspr374chen ausgesetzt sehen wollten. Hieraus ergibt sich auch, dass sie im Falle einer Sch344digung zwar Ersatz ihrer Sch344den erlangen wollten, sich hierf374r aber nicht gegenseitig in Anspruch nehmen, sondern auf eine Versicherung zugreifen wollten. Dementsprechend h344tten die Parteien, wenn sie Kenntnis von der Versicherungsrechtslage in S374dafrika gehabt h344tten, zwar die vom Mietwagenunternehmen angebotene pers366nliche Unfallversicherung abge-schlossen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in diesem Fall keinen wechselsei-tigen Haftungsverzicht f374r einfache Fahrl344ssigkeit vereinbart h344tten. Die Revisi-on verweist selbst darauf, dass die Geltendmachung und Durchsetzung von Versicherungsanspr374chen im Ausland regelm344337ig mit erheblichen Hindernissen und Risiken verbunden ist, weshalb die M366glichkeit besteht, dass der Gesch344-digte nicht die ausl344ndische Versicherung, sondern den Sch344diger in Anspruch nimmt. Dar374ber hinaus sehen Unfallversicherungen 374blicherweise - wie auch die m366glicherweise 374ber das Mietwagenunternehmen bestehende s374dafrikani-sche Unfallversicherung - Haftungsbegrenzungen vor. Schlie337lich bestand f374r den jeweiligen Sch344diger die Gefahr, vom s374dafrikanischen Unfallversiche-rungstr344ger oder von gegebenenfalls neben diesem leistenden Kranken- oder Rentenversicherungstr344gern in Regress genommen zu werden. Bei dieser Sachlage h344tten sich redliche Vertragsparteien bei einer an-gemessenen Abw344gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben nicht darauf beschr344nkt, die vom Mietwagenunternehmen angebotene Unfallversicherung abzuschlie337en und sich die Kosten zu teilen, sondern zus344tzlich einen wechsel-seitigen Haftungsverzicht f374r einfache Fahrl344ssigkeit vereinbart. 26 Zur Annahme eines Haftungsverzichts f374r einfache Fahrl344ssigkeit gibt es auch keine andere gleichwertige Auslegungsalternative. Entgegen der Auffas- 27 - 14 - sung der Revision h344tten die Parteien insbesondere nicht die gemeinsame 334bernahme aller Unfallrisiken mit der Folge vereinbart, dass die Sch344den der Kl344gerin jeweils zur H344lfte von ihr und der Beklagten zu tragen gewesen w344ren. Eine derartige Regelung w344re in keiner Weise interessengerecht gewesen. Sie h344tte dazu gef374hrt, dass der jeweilige Sch344diger unter Umst344nden Existenz be-drohenden Regressanspr374chen des Kranken- und gegebenenfalls sogar des Rentenversicherungstr344gers des Gesch344digten ausgesetzt gewesen w344re. Die h344lftige Teilung s344mtlicher Sch344den h344tte eine erhebliche Erweiterung der ein-gegangenen Verpflichtung und die Schaffung einer 374ber den wesentlichen In-halt des Vertrags hinausgehenden zus344tzlichen Bindung dargestellt, auf die sich die Parteien redlicherweise nicht h344tten einlassen m374ssen (vgl. BGHZ 77, 301, 304; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - NJW-RR 1989, 1490, 1491). Sie w374rde zudem entgegen dem mutma337lichen Parteiwillen Sach- und Krankenversicherer entlasten (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - VersR 2008, 540, 541 m.w.N.). Die Revision r374gt in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, das Beru-fungsgericht habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zu der Behauptung der Kl344gerin getroffen, der Abschluss der Unfallversicherung sei aufgrund einer Fehlinformation der Beklagten 374ber den mit ihrem Kreditkartenvertrag verbun-denen Unfallversicherungsschutz unterblieben. Die Revision 374bersieht, dass das Berufungsgericht die Kl344gerin insoweit f374r beweisf344llig gehalten hat. Diese Annahme l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 28 4. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Beklagte habe den Unfall nicht grob fahrl344ssig herbeigef374hrt. 29 a) Die tatrichterliche Entscheidung, ob dem Sch344diger der Vorwurf gro-ber Fahrl344ssigkeit zu machen ist, ist mit der Revision nur beschr344nkt angreifbar. 30 - 15 - Der Nachpr374fung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades we-sentliche Umst344nde au337er Betracht gelassen hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109 und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985). b) Dem Berufungsgericht sind bei der tatrichterlichen Bewertung des Verhaltens der Beklagten keine Rechtsfehler unterlaufen. 31 aa) Das Berufungsgericht hat der Bewertung des Verhaltens der Beklag-ten zu Recht deutsches Recht zugrunde gelegt. Allerdings beurteilt sich die Frage, ob ein Fehlverhalten im Stra337enverkehr als grob anzusehen ist, grund-s344tzlich nach den am Tatort geltenden Verkehrsnormen. Denn diese liefern nicht nur die in der jeweiligen Verkehrssituation ma337gebenden Verhaltensgebo-te, sondern auch den Sorgfaltsma337stab, an dem das Verschulden eines Ver-kehrsteilnehmers im Fall seines Versagens zu messen ist. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um die Rechtsbeziehungen der Insassen eines Fahrzeuges zueinander (Fahrer und Beifahrer) geht. In solchen Fallkonstellationen rechtfer-tigt sich die Anwendung des Rechts des gemeinsamen gew366hnlichen Aufent-halts in Durchbrechung des Tatortprinzips aus der Erw344gung, dass die Beteilig-ten ihre Rechtsbeziehungen zueinander - und damit auch die Sorgfaltspflichten des einen gegen374ber dem anderen - in dem Fahrzeug gewisserma337en mitge-nommen haben. Dies gilt insbesondere f374r die deliktische Pflicht zur Schadens-verh374tung und -verminderung (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 1996 - VI ZR 291/94 - VersR 1996, 515, 517 m.w.N.). 32 - 16 - bb) Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrl344ssigkeit nicht verkannt. 33 34 Grobe Fahrl344ssigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Versto337 gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungew366hnlich hohem Ma337e verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem h344tte einleuchten m374ssen. Ein objektiv grober Pflichtenversto337 rechtfertigt f374r sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes pers366nli-ches Verschulden, nur weil ein solches h344ufig damit einhergeht. Vielmehr ist ein solcher Vorwurf nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in 247 276 Abs. 2 BGB be-stimmte Ma337 erheblich 374berschreitet (st.Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Diese Grunds344tze hat das Berufungsgericht beachtet. Es h344lt den Ver-sto337 der Beklagten gegen das Linksfahrgebot ersichtlich f374r einen objektiv gro-ben Pflichtenversto337, verneint aber in tatrichterlicher W374rdigung der Umst344nde des Streitfalles das Vorliegen einer subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung. 35 cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Wertung des Verhaltens der Beklagten auch keine wesentlichen Umst344nde au337er Acht ge-lassen. 36 Die Revision r374gt ohne Erfolg, der Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe das Fahrzeug vor dem Unfall nur verh344ltnism344337ig wenig im ungewohnten Linksverkehr bewegt, fehle jede Grundlage. Die von der Revision 37 - 17 - angegriffenen Ausf374hrungen des Berufungsgerichts enthalten keine Feststel-lung, sondern eine Wertung ("verh344ltnism344337ig wenig"), die das Berufungsge-richt aus seiner von der Revision nicht angegriffenen Feststellung ableitet, dass zwischen der Anmietung des Mietwagens und dem Unfall eine Zeitspanne von wenigen Tagen lag. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen dieser Wertung dem Vortrag der Kl344gerin, wo-nach die Beklagte vor dem Unfall bereits verschiedene Fahrten durchgef374hrt, das Fahrzeug sehr sicher bewegt und mit dem Linksverkehr 374berhaupt keine Schwierigkeiten gehabt habe, nicht weiter nachgegangen ist. Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht unter den Umst344nden des Streitfalles ohne Rechts-fehler f374r unerheblich halten. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammen-hang zu Recht dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass sich die Beklagte unmittelbar nach einem Abbiegevorgang auf der falschen rechten Fahrspur eingeordnet hat, und auf die Erfahrungstatsache hingewiesen, dass ein Abbiegevorgang aufgrund automatisierten Verhaltens im gewohnten Rechtsverkehr relativ leicht zu einem Fahrfehler im Linksverkehr f374hren kann. Auch nach Aneignung einer gewissen Fahrpraxis im Linksverkehr besteht die Gefahr fort, automatisch in Verhaltensweisen zur374ckzufallen, die sich - wie die Beachtung des Rechtsfahrgebots - aufgrund langj344hriger 334bung fest eingepr344gt haben und in das Unterbewusstsein 374bergegangen sind, sobald eine Situation auftritt, die gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert oder die Aufmerksamkeit auf andere Gesichtspunkte als die Beachtung des Linksfahrgebots lenkt. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob der Feldweg, von dem die Beklagte in die National Road N 7 einbog, diese kreuzte oder nur in sie einm374ndete ("T-Kreuzung"). Denn in beiden F344llen erforderte der Abbiegevorgang wegen der erforderlichen Eingliederung in den dort m366glicherweise vorhandenen Verkehr erh366hte Aufmerksamkeit. Der Um-stand, dass die National Road N 7 im Unfallzeitpunkt nicht befahren war, be- - 18 - g374nstigte dabei sogar den R374ckfall in automatisierte Verhaltensweisen. Denn vorhandener Verkehr h344tte der Beklagten die Notwendigkeit der Nutzung der linken Fahrbahn unmittelbar vor Augen gef374hrt. 38 Die Revision wendet sich schlie337lich auch ohne Erfolg gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, der Fahrfehler habe sich der Beklagten nicht aufgedr344ngt. Das Berufungsgericht hat hierzu - von der Revision unbeanstan-det - festgestellt, dass das entgegenkommende Fahrzeug wegen einer Kurve aus der Distanz nicht erkennbar war und sich der Unfall in kurzer Entfernung von ca. 200 m vom Kreuzungsbereich ereignete. Mit dem Vorbringen, die Be-klagte habe f374r die Strecke von 200 m nicht - wie vom Berufungsgericht zugrunde gelegt - 10 Sekunden, sondern mindestens 18 Sekunden gebraucht, kann die Revision nicht durchdringen. Bei den von der Kl344gerin als unrichtig beanstandeten Ausf374hrungen des Berufungsgerichts handelt es sich um eine tatbestandliche Darstellung im Rahmen der Urteilsgr374nde des Berufungsurteils, die nach 247 314 ZPO Beweis f374r das m374ndliche Parteivorbringen in der Beru-fungsinstanz erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - NJW-RR 2007, 1434; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., 247 559 Rn. 15). Der Umstand, dass diese tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil nicht im Rahmen der Darstellung des Sach- und Streitstandes (vgl. 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) sondern in den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zur Begr374ndung seiner Entscheidung (vgl. 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wiedergegeben ist, f374hrt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 26. M344rz 1997 - IV ZR 275/96 - NJW 1997, 1931; Musielak/Ball, aaO, Rn. 16). Die Beweiswir-kung des 247 314 ZPO kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schrifts344tze entkr344ftet werden (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - aaO). Da die von der Revision als unrichtig beanstandete tatbestandliche Darstellung weder in Widerspruch zu den Fest-stellungen im Sitzungsprotokoll der letzten m374ndlichen Verhandlung steht noch - 19 - Gegenstand einer Tatbestandsberichtigung gem344337 247 320 ZPO war, ist der Se-nat gem344337 247247 314, 559 ZPO an sie gebunden. III. 39 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. M374ller Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 05.06.2007 - 4 O 397/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.01.2008 - 5 U 161/07 -
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