BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/09 vom 17. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 17. M344rz 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Celle vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten des Kl344gers - verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung von Kosten in H366he von 3.898,95 200 f374r die Reparatur von Geb344udesch344den und die Auswechslung von Schl366ssern wendet, - im 334brigen nach 247 552a ZPO zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Soweit sich die Revision des Kl344gers gegen die Versagung von Reparaturkosten wendet, ist sie unzul344ssig, weil die Auslegung des Be-rufungsurteils ergibt, dass das Berufungsgericht die Revisionszulassung auf die Frage beschr344nkt hat, inwieweit die Beklagte ihre Leistungsfrei-heit auf die Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei st374tzen kann. 1 - 3 - 2 2. Im 334brigen war die Revision nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen, weil Gr374nde f374r ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel kei-ne Aussicht auf Erfolg hat. 3. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Hinweise im Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010. 3 Die Einw344nde aus der Stellungnahme des Kl344gervertreters vom 1. M344rz 2010 hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. 4 Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.09.2008 - 13 O 216/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 U 187/08 -
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