BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/09 vom 13. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 13. Januar 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Ja-nuar 2009 auf Kosten des Kl344gers - zu verwerfen, soweit die Revision sich gegen die Ab-weisung der Klage auf Erstattung von Kosten in H366he von 3.898,95 200 f374r die Reparatur von Geb344udesch344den und die Auswechslung von Schl366ssern wendet, - im 334brigen nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Streitwert: bis 80.000 200 Gr374nde: Der Kl344ger begehrt nach einem behaupteten Einbruch in sein Haus Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Haus-ratversicherung, der die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen 1 - 3 - (VHB 92) zugrunde liegen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewie-sen. 1. Soweit sich die Revision des Kl344gers gegen die Versagung des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Erstattung von Reparaturkosten in H366he von 3.898,95 200 f374r einbruchbedingte Geb344udesch344den und die Auswechslung von Schl366ssern wendet, ist sie unzul344ssig. 2 Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt - auf die Frage, ob sich der beklagte Versicherer auf die versp344tete Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei berufen darf - zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, wohl aber, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreicht ( BGHZ 153, 358 , 360 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 243/08 - ZIP 2009, 2158 Tz. 11), aus den Urteilsgr374nden. Sie machen deutlich, dass das Berufungsgericht mit der Revisionszulassung lediglich die Pr374-fung erm366glichen wollte, ob die Grunds344tze der Senatsentscheidung vom 17. September 2008 (IV ZR 317/05 - VersR 2008, 1491) seiner Entschei-dung entgegenstehen. Das betrifft allein die Frage der Berufung des Versicherers auf die Verletzung der Obliegenheit aus 247 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92 (Obliegenheit zur unverz374glichen Vorlage eines Ver-zeichnisses der abhanden gekommenen Sachen bei der zust344ndigen Po-lizeidienststelle), nicht aber die Erstattung "notwendiger Kosten" i.S. von 247 2 Nr. 1 Buchst. e und f VHB 92 f374r die Reparatur von Geb344udesch344-den, die durch den Einbruchdiebstahl verursacht worden sind, und die Auswechslung von Schl366ssern. Denn f374r diese Kostenerstattung ist ein Normzweckzusammenhang zur Obliegenheit aus 247 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92 nicht erkennbar. Es handelt sich insoweit auch um einen selb- 3 - 4 - st344ndigen Teil des Streitstoffes, 374ber den durch Teilurteil h344tte entschie-den werden k366nnen. Soweit der Kl344ger dennoch auch den Kostenerstattungsanspruch weiterverfolgen m366chte, scheidet eine (teilweise) Umdeutung seiner Re-vision in eine Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. allgemein zur Umdeu-tung von Rechtsmittelerkl344rungen Z366ller/He337ler, ZPO 28. Aufl. vor 247 511 Rdn. 37) deshalb aus, weil auch dieses Rechtsmittel keinen Erfolg ver-spricht. Denn der Kl344ger hat innerhalb der Frist des 247 544 Abs. 2 ZPO Gr374nde f374r die Zulassung der Revision nicht in einer den Anforderungen der Rechtsprechung gen374genden Art und Weise dargelegt (vgl. dazu BGHZ 154, 288, 291 ff.). 4 2. Die nur im 334brigen vom Berufungsgericht zugelassene Revision ist gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen, weil Gr374nde f374r ihre Zulassung nicht vorliegen und sie keine Aussicht auf Erfolg hat. 5 a) Mit seinem Urteil vom 17. September 2008 (aaO Tz. 8-11) hat der Senat grunds344tzlich gekl344rt, dass es dem Hausratversicherer nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit zur Vorlage eines Verzeichnisses der ab-handen gekommenen Sachen bei der zust344ndigen Polizeidienststelle (247 21 Nr. 1 Buchst. c VHB 92) zu berufen, wenn einerseits sein Verhalten nach der Schadenmeldung geeignet ist, den Versicherungsnehmer hin-sichtlich dieser Obliegenheit und ihrer Rechtsfolgen irrezuf374hren und er es andererseits unterl344sst, den Versicherungsnehmer darauf hinzuwei-sen, dass er auf der Erf374llung der Obliegenheit bestehe und er anderen-falls leistungsfrei werden k366nne. 6 - 5 - 7 Erst im Rahmen der dann nach 247 242 BGB er366ffneten Abw344gung der beiderseitigen Interessen ist es von Bedeutung, dass einerseits die Unkenntnis von Versicherungsnehmern 374ber die Obliegenheit zur Stehl-gutlistenvorlage weit verbreitet ist, der Versicherer demgegen374ber einen Wissensvorsprung hat und ihm ein Hinweis auf die Obliegenheit und ihre Rechtsfolgen im Schadenmeldungsformular ohne Weiteres m366glich ist. Anders als die Revision meint, reichen diese Umst344nde f374r sich genom-men aber noch nicht aus, um eine generelle Hinweis- oder Belehrungs-pflicht des Versicherers in jedem Falle zu begr374nden. Ob die vorgenannten Voraussetzungen im konkreten Einzelfall er-f374llt sind, ob insbesondere der Versicherungsnehmer durch das Verhal-ten des Versicherers irritiert worden ist, ist einer weiteren grunds344tzli-chen Kl344rung nicht zug344nglich, sondern muss vom Tatrichter anhand der konkreten Fallumst344nde beantwortet werden. 8 b) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 9 Das Berufungsgericht hat hier eine Irref374hrung des Kl344gers durch die Beklagte 374ber die Obliegenheit, der Polizei unverz374glich eine Stehl-gutliste vorzulegen, verneint. Diese Bewertung der festgestellten Tatsa-chen ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Rechtsfehler deckt die Revision insoweit nicht auf. Ungeachtet der dem Senatsurteil vom 17. September 2008 (aaO) zugrunde liegenden Besonderheiten hat sich - solange der Versicherer bei ihm keinen Irrtum 374ber die Bedingungslage erweckt oder sich anderweitig widerspr374chlich verh344lt - grunds344tzlich der Versiche-rungsnehmer selbst im Schadenfalle anhand der Versicherungsbedin-gungen dar374ber zu informieren, was er unternehmen muss, um Versiche-rungsschutz zu erlangen. 10 - 6 - 11 Eine dem Sachverhalt der Senatsentscheidung vom 17. September 2008 344hnliche Irref374hrung des Kl344gers durch die Beklagte hat das Beru-fungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hat sich im Anschluss an die Schadenmeldung zun344chst darauf beschr344nkt, dem Kl344ger - bereits am 10. August 2006 - ein Schadenmeldungsformular zu 374bersenden, in wel-chem auch danach gefragt wurde, ob und wann eine "komplette Liste der entwendeten Teile bei der Polizei eingereicht" wurde. Dem konnte der Kl344ger nicht entnehmen, dass es auf eine solche Schadenaufstellung fortan nicht mehr ank344me. Unerheblich ist es danach, ob auch die Polizei dem Kl344ger ausrei-chende Kenntnis von der versicherungsrechtlichen Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage und den Konsequenzen einer Obliegenheitsverlet-zung f374r die Versicherungsleistung verschafft hat. Entscheidend ist al-lein, dass das Verhalten der Polizei nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts vom Kl344ger nicht dahin gedeutet werden konnte, man sei an der unverz374glichen Vorlage einer Schadenaufstellung nicht mehr inte-ressiert. 12 - 7 - 13 3. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen. Seiffert Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Verwerfungs-/Zur374ckwei-sungsbeschluss mit erg344nzender Begr374ndung erledigt worden. Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 05.09.2008 - 13 O 216/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 U 187/08 -
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