BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 28/10 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision zuge-lassen, weil die Frage, ob der Vermieter preisgebundenen Wohnraums einen Zuschlag zur Kostenmiete verlangen k366nne, wenn der Mietvertrag eine unwirk-same Klausel zur 334bertragung von Sch366nheitsreparaturen enthalte, von grund-s344tzlicher Bedeutung und obergerichtlich noch nicht entschieden worden sei. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht indessen nicht mehr, nach-dem die vom Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig gehaltene Frage durch das Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 (VIII ZR 177/09, NJW 2010, 1590) dahin be-antwortet worden ist, dass der Vermieter bei 366ffentlich gef366rdertem, preisge-bundenem Wohnraum berechtigt ist, die Kostenmiete einseitig um den Zu-schlag nach 247 28 Abs. 4 II. BV zu erh366hen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel 374ber die Abw344lzung der Sch366nheitsreparaturen auf den Mieter unwirk-sam ist. Auch sonst liegt keiner der weiteren im Gesetz genannten Zulassungs-gr374nde vor. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 - 3 - Die Revision r344umt zwar ein, dass die im Berufungsurteil aufgeworfene Frage von grunds344tzlicher Bedeutung zwischenzeitlich durch das genannte Se-natsurteil vom 24. M344rz 2010 (VIII ZR 177/09, aaO Rn. 8 ff.) im Sinne des vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnisses h366chstrichterlich entschieden sei. Sie h344lt die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Revision aber gleichwohl nach wie vor f374r gegeben, weil sich die f374r den Bereich der preisgebundenen Wohnraummiete bislang h366chstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage von grunds344tzlicher Bedeutung stelle, ob das AGB-rechtliche Verbot der gel-tungserhaltenden Reduktion es auch im Falle eines Mietvertrages 374ber preis-gebundenen Wohnraum gebiete, die in AGB enthaltene Abw344lzung der Sch366n-heitsreparaturen auf den Mieter als insgesamt unwirksam anzusehen, wenn diese AGB eine gem344337 247 307 Abs. 1 BGB unwirksame Klausel zur Ausf374h-rungsart der Sch366nheitsreparaturen enthielten. Denn anders als bei preisfreiem Wohnraum nehme die (mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion be-gr374ndete) Bejahung einer Unwirksamkeit der Abw344lzung schlechthin nicht nur dem Mieter die Last der Sch366nheitsreparaturen, sondern er366ffne dem Vermieter zugleich die M366glichkeit der Erhebung des genannten Zuschlags zum Nachteil des Mieters. In solch einem Fall sei entsprechend der Schutzrichtung der 247247 307 ff. BGB f374r die Anwendung des Verbots einer geltungserhaltenden Re-duktion kein Raum, wenn dieses Verbot - wie hier - zu einem f374r den Vertrags-partner des Verwenders im Vergleich zu dem ansonsten anzuwendenden dispositiven Gesetzesrecht (zumindest 374berwiegend) nachteiligen Ergebnis da-hin f374hre, dass er mit dem in 247 28 Abs. 4 II. BV geregelten Zuschlag zur Kos-tenmiete belastet werde, ohne die ihm g374nstigere M366glichkeit zu behalten, den erforderlichen Instandhaltungsaufwand von vornherein durch entsprechend pflegliche Behandlung der Mietsache und/oder durch Auswahl besonders preiswerter Handwerker beziehungsweise durch eigenh344ndige Durchf374hrung zu minimieren. Dem kann nicht gefolgt werden. 2 - 4 - Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. M344rz 2010 (VIII ZR 177/09, aaO Rn. 23) bereits entschieden, dass kein Versto337 gegen das Verbot geltungser-haltender Reduktion darin liegt, dass dem Vermieter bei der Kostenmiete in Folge der unwirksamen Sch366nheitsreparaturenklausel ein Zuschlag nach 247 28 Abs. 4 II. BV zusteht. Denn der Anspruch des Vermieters auf diesen Zuschlag beruht nicht auf einer (unzul344ssigen) Umgestaltung der unwirksamen Klausel, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem dispositiven Gesetzesrecht. Die Sank-tion f374r die Verwendung unwirksamer Formularklauseln besteht darin, dass sich der Verwender mit der f374r ihn ung374nstigeren Regelung des dispositiven Geset-zesrechts begn374gen muss, die der ersatzlose Wegfall der unzul344ssigen Klausel zur Folge hat. Sie geht aber nicht so weit, dass dem Verwender die Berufung auf das dispositive Gesetzesrecht verwehrt w344re. 3 Dem hiergegen erhobenen Einwand der Revision, bei preisgebundenem Wohnraum m374sse bereits die Inhaltskontrolle den nachteiligen Folgen, welche die (Gesamt-)Unwirksamkeit der in Rede stehenden Sch366nheitsreparaturklausel (dazu Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - VIII ZR 199/06, WuM 2007, 259 Rn. 10 f.) f374r den Mieter habe, in der Weise Rechnung tragen, dass das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion keine Anwendung finde und die Klausel im 334b-rigen wirksam bleibe, kann indessen nicht gefolgt werden. Zwar kann im Einzel-fall bei ein und derselben Klausel eine Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB unter Ber374cksichtigung von Art und Gegenstand, Zweck und besonderer Eigen-art des jeweiligen Gesch344fts - gruppentypisch - unterschiedlich ausfallen, wenn die Klausel f374r verschiedene Arten von Gesch344ften oder gegen374ber verschie-denen Verkehrskreisen verwendet wird, deren Interessen, Verh344ltnisse und Schutzbed374rfnisse generell unterschiedlich gelagert sind (BGH, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 244 mwN). Das kann im Ein-zelfall sogar bei Sch366nheitsreparaturklauseln der Fall sein, wenn die Ver-tragsauslegung ergibt, dass die Klausel jeweils an unterschiedliche Sachverhal- 4 - 5 - te, die eine eigene Fallgruppenbildung rechtfertigen, ankn374pft (Senatsbeschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 264 mwN). Eine solche un-terschiedliche Fallgruppenbildung kommt hier jedoch nicht in Betracht. 5 Es macht f374r eine Inhaltskontrolle der in Rede stehenden Klausel keinen sachlichen Unterschied, ob sie Bestandteil Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen eines preisfreien oder preisgebundenen Wohnraummietverh344ltnisses ist. Die mit dem beanstandeten Klauselteil verbundene unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausf374hrung von Sch366nheitsreparaturen (vgl. Senats-urteil vom 28. M344rz 2007 - VIII ZR 199/06, aaO) besteht in beiden F344llen in glei-cher Weise. Dem Umstand, dass die mit der Unwirksamkeit des betreffenden Klauselteils einhergehende Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel den Mieter bei preisgebundenem Wohnraum aufgrund der Besonderheiten bei Bil-dung der Kostenmiete st344rker belasten kann als bei preisfreiem Wohnraum (da-zu Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 24 f.), ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass es dem Klauselverwender angesichts des mit der Inhaltskontrolle gem344337 247247 307 ff. BGB verfolgten Schutzzwecks im Ein-zelfall nach Treu und Glauben (247 242 BGB) verwehrt sein kann, sich gegen den Willen seines Vertragspartners auf eine an sich gegebene Klauselunwirksam-keit zu berufen (vgl. v. Bernuth, BB 1999, 1284, 1286; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., Vorb. von 247 307 Rn. 17; Bamberger/Roth/Schmidt, BGB, 2. Aufl., 247 307 Rn. 14; vgl. ferner BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BGHZ 99, 160, 161 f.; vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90, WM 1991, 88 unter II 3). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 6 a) Das Berufungsgericht hat die Kl344gerin ohne Rechtsfehler als berech-tigt angesehen, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach 247 28 Abs. 4 7 - 6 - II. BV zu erh366hen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die von ihr verwen-dete Sch366nheitsreparaturklausel hinsichtlich ihrer darin vorgesehenen Zustim-mung zu einer Abweichung von der bisherigen Ausf374hrungsart einer Inhaltskon-trolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standh344lt und deshalb insgesamt un-wirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - VIII ZR 199/06, aaO). Die gem344337 247 10 Abs. 2 Satz 1 WoBindG rechtsgestaltende Mieterh366hungserkl344rung der Kl344gerin nach 247 10 Abs. 1 WoBindG stellt sich trotz der nachteiligen Folgen, die auf diese Weise f374r die Beklagte durch die Klauselunwirksamkeit eintreten, nicht als treuwidrig dar, weil die Kl344gerin nach den unangegriffenen Feststellun-gen des Berufungsgerichts der Beklagten zuvor zweimal vergeblich die Auf-rechterhaltung der Vornahmeklausel, und zwar unter Streichung des zu bean-standenden Klauselteils, angeboten hatte, ohne dass die Beklagte hierauf ein-gegangen war. Dadurch waren die Interessen der Beklagten an einer die Umle-gung dieser Instandhaltungskosten hindernden Beibehaltung ihrer Renovie-rungspflicht hinreichend gewahrt. b) Ohne Erfolg r374gt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht die Mieterh366hungserkl344rung der Kl344gerin vom 12. Dezember 2007 als in einer den Anforderungen des 247 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG gen374genden Weise erl344utert angesehen und deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt f374r wirksam erachtet hat. Denn es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-gericht den in der Mieterh366hungserkl344rung enthaltenen Hinweis auf 247 28 Abs. 4 II. BV hat ausreichen lassen, nachdem die Kl344gerin der Beklagten in den vor-ausgegangenen Schreiben vom 22. August und 24. September 2007 bereits ausf374hrlich erl344utert hatte, dass die 334berw344lzung der Sch366nheitsreparaturen unwirksam sei, und darin die Mieterh366hung f374r den Fall einer Nichtannahme des von ihr gleichzeitig unterbreiteten Vertrags344nderungsangebots angek374ndigt hatte. 8 - 7 - Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualerkl344rung ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur be-schr344nkt darauf 374berpr374fbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrunds344tze, Denkgesetze, Erfahrungss344tze oder Verfahrensvor-schriften verletzt worden sind (Senatsurteil vom 4. Juni 2008 - VIII ZR 292/07, WuM 2008, 497 Rn. 10 mwN). Das ist nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehindert, zur Bestimmung der Anforderungen an die Erl344uterungsdichte der Mieterh366hungserkl344rung auf die genannten beiden Schreiben zur374ckzugreifen. Denn eine solche einseitige, empfangsbed374rftige Willenserkl344rung ist am Ma337stab des 247 133 BGB so auszu-legen, wie der Erkl344rungsempf344nger sie nach Treu und Glauben und unter Be-r374cksichtigung der Verkehrssitte von seinem Empf344ngerhorizont aus verstehen musste. Dabei darf der Empf344nger auch nicht bei dem Wortlaut der abgegebe-nen Erkl344rungen stehen bleiben, sondern muss unter Ber374cksichtigung aller ihm bekannten Umst344nde mit geh366riger Aufmerksamkeit pr374fen, was der Erkl344-rende gemeint hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2008 - IV ZR 238/06, WM 2008, 1700 Rn. 30). Vor dem Hintergrund der in den vorausgegangenen beiden Schreiben enthaltenen Erkl344rungen, in denen zur Erl344uterung der Mieterh366hung bereits das N366tige gesagt war, durfte das Berufungsgericht daher das in der Mieterh366hungserkl344rung selbst zur Erl344uterung angegebene Stichwort als hin-reichend ansehen, dass hierdurch der erforderliche Bezug zu den fr374heren Schreiben un374bersehbar hergestellt war. Soweit die Revision meint, der Kontext zwischen der Mieterh366hungserkl344rung und den beiden vorausgegangenen, al-lerdings schon ein Vierteljahr zur374ckliegenden und in der Erh366hungserkl344rung selbst nicht erw344hnten Schreiben sei alles andere als offenkundig, setzt sie in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. 9 - 8 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 10 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 C 23/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2010 - 67 S 176/09 -
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