BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 281/03 vom11. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die RichterProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemannbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-lin vom 25. August 2003 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auchnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt28.472,24 nrrr !"#$%n'&(20 DM/qm zu. Das führt zu einem Anspruch der Klägerin von31.279,34 DM. Insoweit verteidigt sich die Beklagte durch Primär-aufrechnung. Allein die Differenz von 8.164,03 DM bis zum er- - 3 -kannten Betrag ist daher zu verdoppeln. Weil die Summe der Ge-genforderungen jedoch nur 39.358,80 DM beträgt, ist allein dieserBetrag zu dem doppelten Betrag von 8.164,03 DM hinzuzuzählen.Das ergibt 55.686,86 DM/28.472,24 Wenzel Krüger Klein Gaier RiBGH Dr. Stresemannist wegen Urlaubsabwesenheitgehindert, zu unterschreiben. Wenzel
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