BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 281/08 vom 20. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, St366hr und die Richterin von Pentz beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag f374r zul344ssig und begr374ndet erachtet hat, entspricht dies einer gefestigten Rechtsprechung. Danach muss der Gl344ubiger, der einen Anspruch aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung geltend macht, dem Vollstreckungsgericht einen beim Prozessgericht erwirkten Titel vorlegen, aus dem sich ergibt, dass die titulierte Forderung auf einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Deshalb ist ein Feststellungsinteresse f374r einen entsprechenden Feststellungsantrag gegeben (vgl. BGHZ 109, 275, 276 ff.; 152, 166; BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 - NJW 2006, 2922, 2923; Beschl374sse vom 26. September 2002 - IX ZB 208/02 - ZVI 2002, 422; vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005, 1663; BT-Drs. 3/768 S. 3). Entgegen der Auffassung des Beklagten muss im Streitfall nicht grunds344tzlich gekl344rt werden, ob die R374cknahme des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid unzul344ssig ist, sobald gegen374ber dem Antrag aus dem Mahnbescheid eine Klageerweiterung erfolgt ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat n344mlich schon deswegen keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage zu Recht das prozessuale Verhalten des Beklagten als Versto337 gegen den auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) angesehen hat, der die Parteien zu redlicher Prozessf374hrung verpflichtet und insbesondere den Missbrauch prozessualer Befugnisse verbietet (vgl. BGHZ 172, 218 Tz. 11 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass sich f374r den Beklagten, der den begangenen Betrug einger344umt hat, aus einer Aufspaltung des Verfahrens keine Vorteile ergeben. Andererseits war die Kl344gerin auf die Erlangung eines entsprechenden Titels durch das Prozessgericht angewiesen, weil durch die Vorlage eines Vollstreckungsbescheids der Nachweis einer Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung f374r das Vollstreckungs-privileg der 247247 850f Abs. 2 ZPO oder 247 302 InsO nicht gef374hrt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05 - NJW 2005, 1663, 1664). Unter diesen Umst344nden ist der Versuch des Beklagten, nach dem Scheitern der G374teverhandlung durch eine Aufspaltung des Verfahrens die Erlangung eines f374r die Beklagte notwendigen Titels durch das Prozessgericht zu verhindern, als rechtsmissbr344uchlich anzusehen. Galke Zoll Wellner St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.03.2008 - 14 O 269/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.10.2008 - 11 U 69/08 -
Full & Egal Universal Law Academy