BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 281/09 vom 13. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Achilles und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kl344gerin durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. Die vom Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig gehaltene Frage nach der Berechtigung einer Mieterh366hung im Falle einer unwirksamen Sch366nheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum ist durch das Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 (VIII ZR 177/09, NJW 2010, 1590) dahin beantwortet worden, dass der Vermie-ter bei 366ffentlich gef366rdertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt ist, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach 247 28 Abs. 4 II. BV zu erh366hen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel 374ber die Abw344lzung der Sch366n-heitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. 1 Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil das Berufungsge-richt die Mieterh366hung in 334bereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 (aaO) zutreffend f374r wirksam gehalten hat. Die Mieterh366hung verst366337t auch nicht gegen Treu und Glauben (247 242 BGB). Es kann dahingestellt blei-ben, ob die Wirksamkeit einer Erh366hung der Kostenmiete, wie die Revision meint, davon abh344ngt, dass dem Mieter vom Vermieter angeboten worden ist, die unwirksame Sch366nheitsreparaturklausel durch eine neue, den rechtlichen 2 - 3 - Anforderungen standhaltende Vereinbarung zu ersetzen. Diese Frage w344re im vorliegenden Fall nur dann entscheidungserheblich, wenn die Kl344ger in den Tatsacheninstanzen vorgebracht h344tten, dass die Beklagte zu 2 es vers344umt habe, ihnen ein solches Angebot zu unterbreiten. Dies ist jedoch nach dem Be-rufungsurteil nicht geschehen; 374bergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf. Erstmals im Revisionsverfahren berufen sich die Kl344ger darauf, dass die Mieterh366hung nach Treu und Glauben unwirksam sei, weil die Beklagte zu 2 ihnen kein Angebot zur Vertrags344nderung gemacht habe. Hierbei handelt es sich um neues Parteivorbringen, das im Revisionsverfahren nicht zu ber374ck-sichtigen ist (247 559 Abs. 1 ZPO). Die Kl344ger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. 3 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.03.2009 - 1 C 50/09 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.09.2009 - 9 S 232/09 -
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