BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 281/12 Verkündet am: 18. September 2013 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278 Zur Frage ein er Zurechnung des Verhaltens eines vom Leasinggeber mit der Vorbereitung des Leasingvertrags betrauten Lieferanten, der weitere Personen einschaltet, die dem Leasingnehmer unter Hinweis auf eine angebliche "Ko s- tenneutralität" des Gesamtgeschäfts ohne Wisse n des Leasinggebers den A b- schluss eines "Kooperationsvertrags" mit einem Dritten anraten (im Anschluss an Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 ff.; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 ff., und VIII ZR 99/10, juris) . BGH, Urteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. August 2012 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Februar 2012 wird zurückg e- wiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt eine freiberufliche Arztpraxis. Am 30. Juni 2008 u n- t erzeichnete sie einen Vertrag mit der M . GmbH (im Folge n- den: M . GmbH), mit dem sie ihre Anmeldung als K oop - Partnerin der M . GmbH erklärte. Der ihr von einem Mitarbeiter der M . GmbH vorgelegte Ve r- trag sah vor, dass sie sich vier Stunden im Monat für eine medizinische telef o- nische Beratung der von der M . GmbH vermittelten Anrufer bereithalten sollte. e- e- 1 - 3 - r a tionsvertrags ist folgende Regelung enthalten: "Über die Vertragsi nhalte ve r- einbaren die M . GmbH und der Koop - Partner Stillschweigen." Voraussetzung für die Vertragsdurchführung war der Erwerb einer spez i- ellen Telekommunikationsanlage ("kommunikationstechnischer Praxisman a- ger") auf Kosten der Beklagten. Hierzu legt e der Mitarbeiter der M . GmbH ein Informationsblatt vor, nach dem das Geschäft für die Beklagte bei einer Fina n- zierung der Anlage durch eine Leasinggesellschaft (mindestens) kostenneutral ausgestaltet werden könne. Daraufhin unterzeichnete die Beklagt e am 30. Juni 2008 zusätzlich einen - ihr ebenfalls von dem Mitarbeiter der M . GmbH vorgelegten - Antrag auf A b- schluss eines Leasingvertrags mit der Klägerin über eine von dieser zum Preis sman a- ger". Danach sollte die Beklagte während der 48 - monatigen Laufzeit des Le a- m- r- tragsangebot am 22. Juli 2008 a n. Einen Hinweis auf den zwischen der Bekla g- ten und der M . GmbH geschlossenen Kooperationsvertrag enthielt der Le a- singvertrag nicht, wohl aber den fettgedruckten Passus, dass der Lieferant nicht bevollmächtigt sei, im Namen der Klägerin Erklärungen abzu geben oder Ve r- einbarungen zu treffen, die nicht in diesem Vertrag niedergelegt sind. Nach Abschluss des Leasingvertrags erwarb die Klägerin von der He r- stellerin, der T . Vertriebs - und Beratungsgesellschaft Telekommunik a- tionssysteme mbH (im Folgenden: T . GmbH), die Anlage zum Preis M . GmbH. Die Beklagte bestätigte am 12. August 2008 die ordnungsgemäße Auslieferung der Telekommunikationsanlage. 2 3 4 - 4 - Ab Januar 2009 leistete die M . GmbH für die Beratungsleistungen der Beklagten keine Zahlungen mehr. Zwischenzeitlich ist sie insolvent. Im Hinblick auf die ausgebliebenen Honorarzahlungen der M . GmbH stellte die Beklagte nach dem 31. Januar 2009 die Z ahlung der Leasingraten an die Klägerin ein. Am 2. August 2009 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag wegen Zahlung s- verzugs fristlos und rechnete den vorzeitig beendeten Vertrag ab. Sie verlangt von der Beklagten Ausgleich rückständiger Leasingraten (neb st Verzugskosten) und Ersatz des durch die vorzeitige Vertragsbeendigung eingetretenen Sch a- dens (jeweils nebst Zinsen). e- richteten Klage - mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung - stat tgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Dresden, WM 2013, 1092) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Eine Nichtigkeit des Leasingvertrags wegen sittenwidrige r Überteuerung der Telekommunikationsanlage könne nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte, aufgrund derer die Klägerin auch nur die Vermutung habe hegen müssen, dass 5 6 7 8 9 - 5 - die Anlage überteuert gewesen wäre, habe die Beklagte nicht dargetan. Dag e- gen spreche ins besondere das von der Klägerin angeführte, in einem anderen Gerichtsverfahren erstattete Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis gekommen sei, wegen des individuellen Zuschnitts der Software sei ein Ve r- gleichswert nicht festzustellen. Zudem habe die Beklagte nicht dargelegt, we l- cher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Hard - und Software - Ausstattung im Juni 2008 üblich gewesen sei. Der Anspruch der Klägerin sei jedoch deswegen unbegründet, weil sie ihre vorvertraglichen Pflichten bei der Anbah nung des Leasingvertrags nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB verletzt und die Beklagte daher so zu stellen habe, als hätte diese den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. Ein Leasinggeber habe seinen Vertragspartner auch über solche Umstände au fz u- klären, die einer dargestellten Kostenneutralität entgegenstünden, soweit sie ihm bekannt seien oder bekannt sein müssten. Wenn - wovon nach dem Inhalt des Informationsblatts und den Angaben der Beklagten im Verhandlungstermin auszugehen sei - mit dem z entralen Argument eines für den Leasingnehmer kostenneutralen Geschäfts geworben werde, werde bei diesem regelmäßig der Eindruck entstehen, es handele sich um ein einheitliches wirtschaftliches G e- schäft, bei dem er von der Zahlung der Leasingraten entbunde n sei, wenn der Lieferant oder ein Dritter seine Zusage nicht einhalte, die Leasingraten im wir t- schaftlichen Ergebnis zu übernehmen. Bei der Vertragsanbahnung erfolgte A n- gaben des Lieferanten oder dessen Hilfspersonen über eine angebliche Ko s- tenneutralität des Leasinggeschäfts stellten eine Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten dar, wenn eine Aufklärung über die fehlende wirtschaftl i- che Verknüpfung beider Vertragsverhältnisse unterbleibe. Die - eine eigene Verpflichtung der Klägerin zur Aufklä rung über die wa h- re Sachlage auslösenden - Erklärungen des Mitarbeiters der M . GmbH seien 10 11 - 6 - der Klägerin gemäß § 278 BGB unabhängig davon zuzurechnen, ob sie konkr e- te Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beklagten das Gesamtgeschäft als kostenneutral dar gestellt worden sei. Die Zurechnung hänge allein davon ab, dass der Leasinggeber den Lieferanten bei der Anbahnung des Leasingvertrags einsetze. Voraussetzung sei danach lediglich, dass der Lieferant Pflichten ve r- letzt habe, die im Bereich des vom Leasingg eber geschuldeten Gesamtverha l- tens lägen, und dass er mit Wissen und Wollen des Leasinggebers in die den Leasingvertrag betreffenden Verhandlungen eingeschaltet worden sei. Hiervon sei im Streitfall auszugehen. Denn die mit Wissen und Wollen der Kläge rin in die Vertragsverhandlungen eingeschaltete Lieferantin T . GmbH sei als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden. Diese habe ihrerseits die M . GmbH und diese wiederum ihren Mitarbeiter als Hilfsperson eingesetzt mit der Folge, dass si ch die Klägerin auch das Verhalten der M . GmbH und deren Mitarbeiters zurechnen lassen müsse. Die Zurechnung setze nicht voraus, dass die Klägerin mit der Einschaltung der M . GmbH und deren Mitarbeiter einverstanden gewesen sei. Davon abgesehen se i der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin Kenntnis davon besessen habe, dass sich die T . GmbH bei der Anbahnung von Leasingverträgen der M . GmbH bedient habe; durch die Hinnahme dieses Umstandes habe sie stil l- schweigend ihr Einve rständnis mit deren Einschaltung erklärt. Der für eine Zurechnung nach § 278 BGB erforderliche innere und sac h- liche Zusammenhang zwischen dem der Lieferantin T . GmbH erteilten Auftrag und der Fehlberatung durch den Mitarbeiter der M . GmbH sei geg e- ben. Denn dessen Darstellung der Kostenneutralität des Gesamtgeschäfts b e- treffe nicht nur den Kooperationsvertrag, sondern wegen der aufgrund seiner Erklärungen von der Beklagten vorausgesetzten wirtschaftlichen Einheit beider Vertragsverhältnisse auch den Leasingvertrag selbst. Die Klägerin müsse dem 12 13 - 7 - im Rahmen der Vertragsverhandlungen hergestellten inneren Zusammenhang zwischen beiden Verträgen dadurch Rechnung tragen, dass sie die Beklagte ausdrücklich auf die fehlende Kongruenz zwischen Leasing - und Kooperation s- vertrag hinweise. Dies gelte unabhängig davon, ob sie die konkreten Vertrag s- verhältnisse kenne, denn die sie treffende Pflicht zur Richtigstellung unzutre f- fender Angaben des Mitarbeiters der M . GmbH werde hier nicht durch einen von der Klägerin selbst begangenen Pflichtverstoß, sondern durch eine ihr z u- rechenbare Pflichtverletzung bei der Anbahnung des Leasingvertrags ausg e- löst. Die Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin sei kausal für den Schaden der Beklagten geworden, der in d er Belastung mit aus dem Leasingvertrag r e- sultierenden Zahlungspflichten bestehe. Den ihr damit gegen die Klägerin z u- stehenden Schadensersatzanspruch könne die Beklagte dem Zahlungsa n- spruch der Klägerin entgegenhalten, so dass die Klage abzuweisen sei. II . Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend eine Nichtigkeit des Leasingvertrags wegen sitte n- widriger Übervorteilung der Beklagten ausgeschlossen. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es einen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich rückständiger Leasingraten (§ 535 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Leasin g- vertrag), auf Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 BGB) und auf Ersatz des durch die fristlose Künd igung der Klägerin en t- standenen Schadens (§ 543 Abs. 2 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. Ziff. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen) mit der Begründung verneint hat, die Kläg e- rin sei aus einer eigenen vorvertraglichen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1, 14 15 - 8 - § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB und aufgrund des ihr gemäß § 278 BGB zuz u- rechnenden Fehlverhaltens des Mitarbeiters der M . GmbH gehalten, die B e- klagte so zu stellen, als hätte sie den Leasingvertrag nicht abgeschlossen. 1. Entgegen der Auffassung de r Revisionserwiderung hat das Ber u- fungsgericht eine Nichtigkeit des Leasingvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung recht s- fehlerfrei verneint. Das Berufungsgericht hat - anders als die Revisionserwi d e- rung meint - die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Tel e- i- iert zurückgewiesen. Vielmehr hat es entscheidend auf die unzureichende Da r- legung einer verwerflichen Gesinnung abgestellt. Es hat im Hinblick auf ein in einem anderen Prozess einge holtes und von der Klägerin vorgelegtes Sachve r- ständigengutachten tragfähige Anhaltspunkte dafür vermisst, dass für die Kl ä- gerin ein - von der Beklagten behauptetes - auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennbar gewesen ist. Na ch den im Gutachten getroffenen Feststellungen ist wegen des individuellen Zuschnitts der verwe n- deten Software ein üblicher Marktwert für diesen Teil der Anlage nicht zu ermi t- teln. Der Gutachter hat daher den von T . GmbH hierfür angesetzten Be t- Die Beklagte, die eine selbständige freiberufliche Tätigkeit ausübt und damit die Darlegungs - und Beweislast für eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin tr ägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, BGHZ 128, 255, 268), hat keine weiterführenden Angaben dazu g e- macht, welcher Preis für eine Anlage mit vergleichbarer Soft - und Hardware - Ausstattung im Juni 2008 üblich gewesen ist, der der Kläger in als Vergleich s- maßstab hätte dienen können. Ob objektiv ein auffälliges Missverhältnis zw i- schen der Leistung der Klägerin und den Leasingraten vorliegt (vgl. hierzu S e- 16 - 9 - natsurteile vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94, aaO S. 259 ff.; vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, CR 1995, 527 unter 1 b), kann daher offen bleiben. 2. Dagegen ist dem Berufungsgericht nicht darin beizupflichten, die - im Revisionsverfahren der Höhe nach nicht angefochtene - Zahlungspflicht der Beklagten sei im Hinblick auf einen Sch adensersatzanspruch der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 278 BGB) entfallen. Anders als das Berufungsg e- richt meint, hat die Klägerin nicht gemäß § 278 BGB dafür einzust ehen, dass ein Mitarbeiter der M . GmbH durch im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung abgegebene Erklärungen bei der Beklagten die Erwartung geweckt hat, die mit dem Abschluss des Leasingvertrags verbundenen finanziellen Belastungen würden durch das ihr a ufgrund des Kooperationsvertrags mit der M . GmbH zustehende Honorar vollständig und dauerhaft kompensiert. Sie war daher nicht gehalten, den von diesem hervorgerufenen Eindruck der Kostenneutralität des Leasinggeschäfts vor oder bei Abschluss des Leasi ngvertrags richtig zu stellen. a) Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Leasinggeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Lieferant der Le a- singsache schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs - oder Hi n- weispflic hten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkä u- fer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasingnehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt (Senat s- urteile vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, NJW 2011, 2877 Rn. 19; vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 179 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW - RR 1988, 241 unter II 2 c aa). Dies folgt daraus, dass der Le a- singgeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Ve r- trags abwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufgaben b e- traut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen ( Senatsurteile vom 15. Juni 17 18 - 10 - 2011 - VIII ZR 279/11, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO). Der Umstand, dass der Verkäufer/Lie ferant im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügte, kann ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen de s Leasinggebers erfolgten ( Senatsurteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/11, aaO Rn. 25, 19). b) Im Streitfall ist jedoch bei dem Vertragsgespräch nicht die Lieferantin T . GmbH tätig geworden, der die Klägerin nach den von der Revision insowei t nicht angegriffenen Feststellungen zu diesem Zweck Antragsformulare überlassen und im Erfolgsfall auch Provisionen gezahlt hat. Für das Verhalten des Mitarbeiters der M . GmbH hätte die Klägerin daher nur dann nach § 278 BGB einzustehen, wenn die Lief erantin ihrerseits - der Klägerin zurechenbar - die M . GmbH zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben eingeschaltet hätte und die von deren Mitarbeiter gemachten Angaben über die angebliche Ko s- tenneutralität des Leasinggeschäfts zum allgemeinen Umkrei s des Aufgabenb e- reichs gehört hätten, zu dessen Wahrnehmung die Lieferantin bestimmt worden war (vgl. Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 16, und VIII ZR 99/10, juris Rn. 18 mwN). Dies ist nicht der Fall, wenn zw i- schen der a ufgetragenen Verrichtung und der Handlung zwar ein kausaler und zeitlicher Zusammenhang, nicht aber ein innerer, sachlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, NJW - RR 1989, 723 unter II 2 a dd; Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO). Gemessen hieran ist eine Einstandspflicht der Klägerin für die Angaben des Mitarbeiters der M . GmbH zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob die T . GmbH sich der M . GmbH - wie da s Berufungsgericht annimmt, die Revision aber in Frage stellt - nicht nur zur Veräußerung ihrer Geräte, sondern 19 20 - 11 - auch zur Vermittlung von Leasingverträgen mit der Klägerin bedient hat. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, scheiterte eine Zurechnung d er vom Mita r- beiter der M . GmbH im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung gemachten A n- gaben zur vermeintlichen Kostenneutralität des Leasinggeschäfts daran, dass diese nicht in einem inneren und sachlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin der Lieferant in übertragenen Aufgaben erfolgt sind. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Lieferantin T . GmbH von der Klägerin mit der Betreuung der für die Anbahnung von Leasingverträgen notwendigen Vertragsvorbereitungen betraut w orden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 17, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 19 mwN). Damit ist ihr aber nicht die Aufgabe übertr a- gen worden, durch die Vermittlung von Geschäften mit Dritten Anreize für den Abschluss von Leas ingverträgen zu schaffen. Wird einem Leasingnehmer vom Lieferanten oder dessen Gehilfen vorgespiegelt, die Belastungen aus dem Le a- singvertrag würden in wirtschaftlicher Hinsicht durch ein mit einem anderen Ve r- tragspartner abzuschließendes Nebengeschäft kom pensiert, wird der Lieferant regelmäßig nicht in Ausübung, sondern nur bei Gelegenheit der ihm von der Leasinggeberin übertragenen Aufgaben tätig (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 1995 - VIII ZR 328/93, aaO unter 3; vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO, und VIII ZR 99/10, aaO). bb) Da sich das auf den Abschluss eines solchen Koppelungsgeschäfts gerichtete Verhalten des Erfüllungsgehilfen auf ein außerhalb seines Pflichte n- kreises stehendes Geschehen bezieht, ist der Leasinggeber regelmäßig nicht verpf lichtet, den Leasingnehmer bei den Vertragsverhandlungen darüber au f- klären zu lassen, dass Leasingvertrag und Kopp e lungsgeschäft nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft sind und daher die angestrebte Ko s- tenneutralität nicht für die Dauer des Leasingverhältnisses sichergestellt ist 21 22 - 12 - (Senatsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1776). cc) Anders als das Berufungsgericht meint, wird der für die Zurechnung des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen erforderliche innere und sachliche Z u- sammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis also nicht schon dadurch hergestellt, dass dieser beim Leasingnehmer den Eindruck erweckt, durch den zusätzlichen Abschluss eines Kopp e lungsvertrags sei der Leasingvertrag wir t- schaftlich betrachtet für den Leasingnehmer mit keinen Kosten verbunden. Denn ob und welche Verhaltensweisen in einem - für eine Zurechnung erforde r- lich en - inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übe r- tragenen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe selbst kann in den Fällen, in denen er außerhalb dieses Aufgabenkreises w irkt, einen inneren und sachlichen Z u- sammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften ve r- knüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis so weit entfer nt sind, dass auch aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 121/88, aaO). Hierdurch wird allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusa mmenhang mit den für den Geschäftsherrn zu erfüllenden Pflichten begründet. Dass der vom Mitarbeiter der M . GmbH angebotene Vertrag über m e- dizinische Beratungsleistungen keinen inneren Zusammenhang mit den le a- singvertraglichen Rechten und Pflichten aufwies, war für die Beklagte bei der Unterzeichnung der Verträge erkennbar. Denn das übersichtlich gefasste A n- tragsformular der Klägerin enthielt keinen Hinweis auf eine solche Vertragsg e- 23 24 - 13 - staltung, sondern im Gegenteil den drucktechnisch hervorgehobenen H inweis, dass der Lieferant nicht befugt ist, abweichend vom Inhalt des Formulars Erkl ä- rungen abzugeben oder Vereinbarungen im Namen der Klägerin zu treffen. Hinzu kommt, dass sich die Beklagte und die M . GmbH in dem abgeschloss e- nen Kooperationsvertrag ve rpflichtet haben, über dessen Inhalt Stillschweigen zu bewahren, so dass die Beklagte damit rechnen musste, dass die Klägerin von den darin getroffenen Absprachen keine Kenntnis hatte. 3. Die Klägerin haftet auch nicht gemäß § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 BGB wegen Verletzung einer sie selbst treffenden Aufkl ä- rungspflicht. Sie war nicht gehalten, die Beklagte im Vorfeld des Vertragsa b- schlusses darüber zu belehren oder durch Erfüllungsgehilfen belehren zu la s- sen, dass im Falle einer mit einem Dritten möglicherweise gesondert zustande kommenden Subventionierungsvereinbarung die beiden Vertragsverhältnisse nicht zu einem einheitlichen Gesamtgeschäft verknüpft würden (vgl. hierzu S e- natsurteile vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, aaO Rn. 27, und VIII ZR 99/10, aaO Rn. 29). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Klägerin die Verfahrensweise der M . GmbH - insbesondere die Andienung eines Kooper a- tionsvertrags - bekannt war. Die Klägerin hat unwiderlegt vorgetragen, sie habe von dem Vorgehen der M . GmbH keine Kenntnis erlangt und lehne solche Geschäftsmodelle ausdrücklich ab. Eine Aufklärungspflicht der Klägerin folgt auch nicht daraus, dass sie hä t- te wissen müssen, dass die Lieferantin - über von ihr eingeschaltete Person en - die ihr übertragene Stellung als Erfüllungsgehilfin für die Anbahnung von Le a- singverträgen dazu missbrauchen würde, Kunden mit dem Abschluss eines medizinisch en Beratungsvertrags zu ködern und bei ihnen einen unzutreffenden Eindruck über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Leasinggeschäfts zu w e- cken (vgl. hierzu Wolf/Eckert/Ball, aaO). Denn von einem Kennenmüssen di e- 25 26 - 14 - ser Geschäftspraxis ist nach den Feststellu ngen des Berufungsgerichts nicht auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, es sei nicht völlig abwegig, dass sich die Lieferantin und deren Hilfspersonen beim Vertrieb von Produkten und Leasingverträgen der Andienung von Koppelungsgeschäft en bedienen würden; die Klägerin habe selbst vorgetragen, diese beim Vertrieb von Le a- singverträgen weit verbreitete Vertragsgestaltung sei ihr bekannt. Diese Fes t- stellungen reichen entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus, um eine Aufkläru ngspflicht der Klägerin zu begründen. Hieraus ergibt sich ledi g- lich eine allgemeine Kenntnis der Klägerin davon, dass bei der Vermittlung von Leasingverträgen auch (unseriöse) Koppelungsgeschäfte getätigt werden. Di e- ses Wissen erklärt, weshalb sie in ihren Antragsformularen drucktechnisch he r- vorgehoben darauf hinweist, dass der Lieferant nicht bevollmächtigt sei, im Namen der Klägerin Erklärungen abzugeben oder Vereinbarungen zu treffen, die nicht in dem Vertragsformular schriftlich niedergelegt sind. Dass die Kläg e- rin darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte gehabt hätte, die auf ein entspr e- chendes Vorgehen der Lieferantin oder deren Hilfspersonen hätten schließen lassen, ist den Feststellungen des Berufungsgerichts dagegen nicht zu en t- nehmen. 27 - 15 - III. Das B erufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entscheidungsreif, weil die von der Kl ä- gerin geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nicht im Streit stehen. Der Senat hat daher in der Sache selbst zu e ntscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2012 - 1 O 1411/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 02. 08.2012 - 8 U 460/12 - 28
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