BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 281/13 Verkündet am: 17. Juni 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 254 Abs. 1 Da; StVG Der Schad ensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei e i- nem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen b is zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert. BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 17. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig v om 5. Juni 2013 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wo r- den ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2012 wird insgesamt zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C. - Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegen A r- b eitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmitte l- 1 - 3 - bar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prall te gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hi n- terkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel - Hirnverletzungen zu. Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verursacht hat. Die Beklagten las ten der Klägerin jedoch ein Mi t- verschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen ha t . Die Beklagte zu 2 hat i hre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt. Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Bek lagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts tei l- weise abgeändert und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - dem Festste l- lungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiede r- herstellung des landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in r+s 2013, 353 verö f- fentlicht ist, lastet der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an, weil sie als Radfah rerin keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eig e- nen Sicherheit unterlassen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Nichttragen eines Schutzhelms für das Ausmaß der erlitt e- nen Kopfverletzungen ursächlich sei. Der Sa chverständige Prof. Dr. G. habe dargelegt, dass die eingetretenen Verletzungsfolgen auf eine massive Gewal t- einwirkung auf den Kopf der Klägerin hindeuteten. Das Verletzungsmuster spreche für eine überwiegend lineare Akzeleration und Krafteinwirkung in Läng srichtung des Kopfes. Gerade bei linearen Krafteinwirkungen mit entspr e- 2 3 - 4 - chenden Hirnquetschungen an den Grenzen des Schädels und bei Schädelbr ü- chen böten Fahrradhelme (im Gegensatz zu Verletzungen durch Rotationsb e- schleunigungen des Kopfes oder durch penetr ierende Gewalteinwirkung) den größten Schutz. Die Helme hätten die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls w e rde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Damit würden die Wah r- scheinlichkeit eines Schädelbruchs verringert und die Bewegung des Gehirns, das auf der gegenüberliegenden Seite eine weniger starke Quetschung erf a hre (sogenannte Contre - coup - Verletzung), gebremst. Da ein Fahrradhelm naturg e- mäß seine größte Schutzwirkung bei einem leichten bis mittelgradigen Traum a entfalte und beim Fahrradsturz der Klägerin nach Art und Schwere eine starke Krafteinwirkung auf den Kopf stattgefunden habe, hätte ein Helm das Trauma zwar nicht verhindern, aber zumindest in einem gewissen Um fang verringern können. Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründe das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens, wenn der Radfahrer am öffentlichen Straßenv erkehr teilnehme. Auch ohne einen Verstoß gegen geset z- liche Vorschriften sei ein Mitverschulden anzunehmen, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pf lege; er müsse sich insoweit verkehrsrichtig verhalten. Dies bestimme sich nicht nur nach den g e- schriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung, sondern auch nach den ko n- kreten Umstände n und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Ve r- kehrsteilnehmern zum utbar sei, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhe l- men beim Fahrradfahren habe sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Nach dem heutigen Erkenntnisstand könne grundsätzlich dav on ausgegangen we r- 4 - 5 - den, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage, wenn er sich in den öffentlichen Straßenverkehr begebe. II. Die Revision hat Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerich ts, die A n- sprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens g e- mäß §§ 7, 18 StVG - bezüglich der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 115 VVG - seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB g e- mindert, weil die Klägerin kein en Fahrradhelm getragen habe, hält der revis i- onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfa h- ren nur darauf zu ü berprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige E r- wägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 20 02 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f. ; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f., und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11, VersR 2012, 772, Rn. 6, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219 , und vom 14 . September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil v om 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war das Nichttragen 5 6 - 6 - eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Klägerin erli ttenen Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel - Hirn - Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb z u- mindest in einem gewissen Umfang verringern können. 2. Die durch das Nichttragen eines Fahrradhelms begründete objektive Mitv erursachung hinsichtlich des Ausmaßes der von der Klägerin erlittenen Ve r- letzungen führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB. a) Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rec htsgedanke z u- grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei de s- sen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 240 mwN). § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f. , und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178 , 1179 mwN). Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstb eschädigung nicht ve r- bietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verle t- zung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit best e- henden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eig e- nen Interessenwa hrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gege n- über bestehenden Obliegenheit (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 16 mwN; BGH, Urteile vom 14. Okt o ber 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 145; vom 18. April 1 997 - V ZR 28/96, aaO , und vom 29. April 1999 - I ZR 70/97, VersR 2000, 474). Die vom Gesetz 7 8 - 7 - vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu b e- wahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, BGHZ 9, 316, 318 f.), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vo l- len Ersatz fordert (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO , u nd vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445). Eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Recht s- pflicht verletzt hat (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 254 Rn. 3 mwN). Insbesondere ist es nicht erf orderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77 , VersR 1979 , 369 f. mwN) oder eine andere Verhaltensanweisung wie etwa eine Unfallverhütung s- vorschrift verstoßen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1970 - VI ZR 218/68, - VI ZR 86/69, VersR 1970, 46 9, 470 ; vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81, VersR 1983, 440 und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86, VersR 1987, 781). b) Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anz unehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, aaO , S. 318 ; vom 27. Juni 1961 - VI ZR 205/60, BGHZ 35, 317, 321; vom 18. April 1961 - VI ZR 166/60, VersR 1961, 561 , 562 ; vom 22. Juni 1965 - VI ZR 53/64, VersR 1965, 816 , 817 und vom 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76, VersR 1978, 923 , 924 ). Er muss sich "verkehrsrichtig" verhalten, was sich ni cht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach 9 - 8 - dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (Senatsurteile vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77, VersR 1979, 369, 370 und vom 10. April 1979 - VI ZR 83/78, VersR 1979, 532). D a- nach würde es für eine Mithaftung der Klägerin ausreichen, wenn für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allge meinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war. c ) Das Berufungsgericht nimmt an , dass dies der Fall gewesen sei. Es meint, das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren habe sich in den l etzten Jahren stark g e- wandelt, weshalb nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage, wenn er sich in den öffent lichen Straßenverkehr begebe. Gegen diese Beurteilung we n- det sich die Revision mit Erfolg. aa) Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer im Straßenverkehr heute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss , dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden (vgl. Staudinger/Schiem ann, BGB , Neubearb. 2005, § 254 Rn. 51 mwN). Die technische Entwicklung hat aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verha l- ten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht. 10 11 12 - 9 - bb) Der erkennende Senat hat in ein er Entscheidung, in der es um die Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehr s- unfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitt, weil er keinen Helm trug, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verha ltens näher Stellung genommen (Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77 , aaO). Er hat dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber fr ü- her - nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs - bei Mope d- fahrern möglicherweis e gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen au s- reichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung könnten Umfrageergebnisse, St a- tistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen he rangezogen werden, die jedoch nicht vorhanden seien. Ohne solche zureichend verlässliche n Unterl a- gen könne von einer allgemeinen Überzeugung, dass es für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforde r- lich sei, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gespr o- chen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden könnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahre n relativiert und die Anordnung en t- sprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als u n- zumutbar angesehen habe. Bei dieser Sachlage habe sich dem verunglückten Mopedfahrer zu damaliger Zeit nicht aufdrängen müssen, dass er zu seinem Sch utz einen Helm aufsetzen müsse. Davon abgesehen sei nicht festgestellt, ob gerade in der Umgebung, in der er gewohnt habe, bei Mopedfahrern schon eine entsprechende Übung bestanden habe. cc) Diese Erwägungen können auch vorliegend zur Beurteilung ve r- keh rsgerechten Verhaltens herangezogen werden. Anders als damals gibt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, amtliche Statistiken über die tatsächl i- che Akzeptanz von Fahrradhelmen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt 13 - 10 - seit Mitte der 70er Jahre regel mäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen jährlich u.a. das Tragen von Schut z- helmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Pro zent der Fahrra d- fahrer einen Schutzhelm (Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung kompakt 06/12, veröffentlicht auf ). Damit sei, so die seinerzeitige Beurte i- lung seitens der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Helmtragequote gege n- über dem Vorj ahr (neun Prozent) leicht gestiegen, sie befinde sich aber weite r- hin auf niedrigem Niveau. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, die Erforde r- lichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 20 1 1 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht gere chtfertigt. Allerdings hat der Arbeitskreis IV des 47. Verkehrsgerichtstages 2009 e i- ne Empfehlung beschlossen, in der es unter Nr. 6 heißt: "Teilnehmern am Ra d- fahrverkehr wird das Tragen eines Helmes sowie dringend der Abschluss einer Haftpflichtversic herung empfohlen" (47. VGT 2009, 8) . D er Verordnungsgeset z- geber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen , eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. D ie Bundesregierung hat im Jahr 2012 auf eine kleine Anfrage von Abge ordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verkehrssicherheit im Radverkehr erklärt, dass die Freiwilligkeit des Tragens eines Fahrradhelmes der Ansatz des gerade ve r- abschiedeten Verkehrssicherheitsprogramms 2011 sei (BT - Drucks. 17/8560 , S. 13) . D ie Einführung einer Helmpflicht wird auch von der derzeitigen Bunde s- regierung bislang nicht verfolgt. So heißt es i m Koalitionsvertrag "Deutschlands Zukunft gestalten" zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode (abru f- bar unte r /Content/DE/_Anlagen/2013/2013 - 12 - 17 - koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , S. 45) zum Thema Fah r- radverkehr vielmehr, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrra d- fahrer Helm t r agen. Solche Aussagen und Empfehlungen mögen langfris tig d a- 14 - 11 - zu beitragen, die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen zu erhöhen. E i- nen Beleg für ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein im Jahr 2011 vermögen sie nicht zu liefern. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bi s- herigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfa h- rers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Trage n eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind ( vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 1 5, 18 f. ; OLG Hamm, VersR 2001, 1257 , 1259 ; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR - VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR - VerkR 5/2014 Anm. 3 ; Greger /Zwickel , Haftung s- recht des Straßenverkehrs, 5 . Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Huf nagel, DAR 2007, 289, 292 ; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris - PR - VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404 , 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aa O; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010 , 62, 6 6 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff. ). Inwi e- weit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Dü sseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW - RR 2008, 266, 267 f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 - 24 U 384/10, juris Rn. 32 ; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. 15 - 12 - 3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist insgesamt zurückzuweisen, denn das Feststellung s- begehren der Klägerin erweist sich in vollem Umfang als begründet. Galke Wellner Pauge Stöhr Offenloch Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheid ung vom 12.01.2012 - 4 O 265/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.06.2013 - 7 U 11/12 - 16
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