BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 281/14 Verkündet am: 10. Dezember 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 84 Abs. 1, AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier A.2.18 AKB 2010) Ein Mitarbeiter einer Partei ist kein Sachverständiger im Rahmen des Sachve r- ständigenverfahrens nach A.2.18 AKB. B GH, Urteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 281/14 - LG Frankfurt (Oder) AG Strausberg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Maye n, die Richter Wendt , Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivil - kammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. De - z ember 2013 aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 13. Juni 2013 zurückgewiesen. Der Beklagte tr ägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt vom Beklagt en Ersatz eines Unfallschadens. Zwischen den Parteien besteht ein Kfz - Versicherungsvertrag unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz - Versicherung (AKB). Der Kläger verlangt von dem Beklagten den Ausgleich eines am 10. Juni 2011 erlitt enen Glasbruchschadens an seinem PKW sowie au f- gewandter Gutachterkosten. Die Einstandspflicht des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig; die Parteien streiten über die Fälligkeit und Höhe des klägerischen An spruch s . Der Beklagte macht geltend , das gemäß A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständigenverfahren sei nicht ordnung s- 1 2 - 3 - gemäß durchgeführt worden. Die AKB sehen insoweit folgende Regelung zum Sachverständigenverfahren vor: " A.2.18 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) A .2.18.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wi e- derbeschaffungswerts oder über den Umfang der e r- forderlichen Reparaturarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. A.2.18.2 Für den Ausschuss bene nnen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung ke i- nen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt. A.2.18.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entsche idet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als O b- mann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Au s- schuss gewählt werden soll. Einigt sich der Au s- schuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die En t- scheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten B e- trägen liegen. A.2.18.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen." Nach Anzeige des Schadens bezifferte der Beklagte diesen mit an der Richtigkeit der Abrechnung und beauftragte am 27. Juli 2011 e i- nen Diplom - Ing enieur mit der Prüfung der Abrechnung sowie erforderl i- ch enfalls mit der Einleitung des Sachverständigenverfahrens. Mit Gu t- 3 - 4 - netto. Für das Gutachten fi Ingenieur forderte den Beklagten zur Benennung seines Ausschussmi t- glieds für das Sachverständigenverfahren auf. Der Beklagte korrigierte Leiter seiner Sachverständigenabteilung als Ausschussmitglied, den der Ingenieu r des Klägers wegen seiner beruflichen Tätigkeit für den Bekla g- ten als befangen ablehnte. Nachdem der Beklagte innerhalb der Zweiw o- chenfrist kein anderes Ausschussmitglied benannt hatte, berief der vom Kläger beauftragte Ingenieur für den Beklagten einen weiteren Diplom - Inge nieur als Ausschussmitglied. Diese beiden Ingenieure bezifferten d en Schaden auf 1.734 Selbstbeteiligung ergab sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von 1.584,12 . Der Kläger begehrt m it der Klage diesen Betrag abzüglich Sachv i- . Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf dessen Berufung hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 4 5 - 5 - I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r +s 2014, 120 abgedruckt ist, ist die g eltend gemachte Forderung wegen nicht ordnungsgemäßer Durchführung des Sachverständigenverfahrens nicht fällig. Der Beklagte habe fristgerecht einen Sachverständigen b e- nannt, der am Verfahren habe beteiligt werden müssen. Ein Recht zur Zurückweisung des Sa chverständigen sähen die vertraglichen Besti m- mungen nicht vor. Eines solchen Rechts bedürfe es auch nicht, weil die inhaltliche Richtigkeit dadurch sichergestellt sei, dass ein Obmann über etwaige divergierende Feststellungen der Parteisachverständigen en t- scheide. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansic ht des Berufungsgerichts ist der Anspruch des Klägers fällig. Das nach A.2.18 AKB vereinbarte Sachverständige n- verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger wa r nach A.2.18.2 Satz 2 AKB berechtigt, selbst einen weiteren Sachverständigen zu benennen, nachdem der Beklagte dies trotz Aufforderung und Ablauf von zwei Wochen nicht getan hatte. D er Senat braucht d ie Frage, ob ein Sachverständiger im Sachve r- ständi genverfahren als befangen abgelehnt werden kann, hier nicht zu entsche i den. Der von dem Beklagten benannte Leiter seiner Sachve r- ständigenabt eilung ist als Mitarbeiter einer der Parteien nicht Sachve r- ständiger im Sin ne von A.2.18.2 AKB. a) Das ergibt die Auslegung von A.2.18.1 und A.2.18.2 AKB. 6 7 8 9 10 - 6 - Welche Anforderungen an die Person und die Sachkunde eines Sachverständigen zu stellen sind, richtet sich nach den zugrunde liege n- den AKB. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Senatsrechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Vers i- cherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durc h- sicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ve r- stehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeite n eines Versicherungsnehme rs ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch seine Interessen an (vgl. zum Maßstab der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen Senatsurteil vom 23. Juni 1993 IV ZR 135 /92 , BGHZ 123, 83, 85 ; st. Rspr.). bb) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen (S e- natsurteil vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.). Diesem entnimmt der Versich erungsnehmer, dass nach A.2.18.1 AKB bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens ein Sachverständigenausschuss entscheidet und dieser Au s- schuss nach A.2.18.2 Satz 1 AKB gebildet wird, indem Versicherung s- nehmer und Versicherer je einen "Kraftfa hrzeugsachverständigen" b e- nennen. Im Übrigen sind in den Versicherungsbedingungen keine Anfo r- derungen an die Person und Sachkunde des Sachverständigen genannt. Der Versicherungsnehmer kan n aus dem Wortlaut nur ersehen , dass es sich bei dem Ausschussmitglie d um einen Kraftfahrzeugsachverständ i- gen handeln muss, maßgeblich also der technische Sachverstand der Person ist. Es erscheint daher zweifelhaft, ob er - wie die Revision meint 11 12 13 - 7 - - bereits dem Wortlaut der Regelung eine Einschränkung dahin entne h- men wird, d ass ein Mitarbeiter de s Versicherers nicht als Ausschussmi t- glied benannt werden kann, weil nach dem üblichen Verständnis des B e- griffs ein Sachverständiger seine "gutachterlichen Leistungen persönlich, unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei erbringt". Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer kennt diese Definition nicht. Mit dem Begriff "Kraftfahrzeugsachverständiger" wird er lediglich ein beso n- deres Fachwissen verbinden. Da jede Partei einen Sachverständigen zu benennen hat, wird er dem W ortlaut der Klausel nicht entnehmen, dass der jeweils benannte Sachverständige neutral sein muss. cc ) Dem mit der Regelung verfolgten Sinn und Zweck - soweit di e- se für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2012 - IV Z R 201/10, VersR 2012, 1149 Rn. 21 m.w.N.; st. Rspr.) wird er aber entnehmen, dass ein Mitarbeiter einer der Parteien, also auch ein Mitarbeiter des Versicherers , nicht als Sachverständiger auftreten kann. Mit dem Sachverständigenverfahren wird ersichtlic h b e- zweckt, dass die Schadenregulierung möglichst rasch mit sachverständ i- ger Hilfe erledigt wird und kein - möglicherweise langwieriger und kos t- spieliger - Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizie r- te Schadenfeststellung ausgetragen wir d (BGH, Urteil vom 1. April 1987 IVa ZR 139/85, VersR 1987, 601 unter 1 b ). Damit ist es unvereinbar, dass der Versicherer oder der Versicherungsnehmer einen Mitarbeiter benenn t . Für den Versicherungsnehmer erkennbar soll durch die Beteil i- gung von Sachve rständigen eine dritte, durch Sachkunde ausgewiesene Meinung, jenseits der Ansichten der Parteien, den Schaden bewerten. Das Ziel, die Hinzuziehung eines sach - und fachkundigen Dritten, wird durch die Auswahl eines Mitarbeiters einer Partei als Sachverstän digen nicht erreicht. Auf den Einwand des Beklagten, der von ihm benannte 14 - 8 - Leiter seiner Sachverständigenabteilung sei bei der Erstellung von Sac h- verständigengutachten weisungsfrei, kommt es nicht an. Der Leiter der Sachverständigenabteilung ist vielmehr sc hon deshalb kein Sachve r- ständiger im Sinne der AKB, weil es sich bei dem Mitarbeiter einer Partei nicht um einen Dritten im oben genannten Sinne handelt (vgl. ebenso zur Frage der Befangenheit eines Sachverständigen: Volze, VersR 2006, 627, 630 unter V 7 c ; ähnlich Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 84 Rn. 16; MünchKomm - VVG/Halbach, § 84 Rn. 28, 30; vgl. auch Lan gheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 84 Rn. 27, 29; Rüffer in Rüffer/Hal - bach/ Schimikowski, HK - VVG 2. Aufl. § 84 Rn. 14; Schwintowski/Bröm - m el meyer/K loth/Neuhaus, PK - VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 21 ff. , 24; Schmidt - Kessel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 84 Rn. 25, 28) . Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ergibt sich etwas anderes auch nicht daraus, dass beide Parteien einen Sachverständigen stellen müssen und nach A.2.18.3 AKB ein weiterer Kraftfahrzeugsac h- verständiger als Obmann entscheidet, soweit sich der Ausschuss nicht einigt. Diesem Regelungszusammenhang entnimmt der Versicherung s- nehmer gerade das Gewicht, das der Bewe rtung durch Dritte beigeme s- sen wird. Der Versicherungsnehmer wird aus dem Umstand, dass beide Parteien einen Sachverständigen zu benennen haben, zwar schließen, dass der jeweils Benannte in einem gewissen Näheverhältnis zum B e- nennenden stehen kann (Schwint owski/Brömmelmeyer/Kloth/Neuhaus, PK - VersR 2. Aufl. § 84 Rn. 23). Keinesfalls wird er aber zu der Ansicht gelangen, dass er in einem unmittelbaren Abhängigkeitsverhältnis stehen darf, denn damit ist er nicht mehr außerhalb der Parteien stehender Dri t- ter. 15 - 9 - b) Mit dem Leiter seiner Sachverständigenabteilung hat de r B e- klagte damit innerhalb der Zweiwochenfrist keinen Sachverständigen im Sinne de r maßgeblichen AKB benannt. Dies hat zur Folge , dass das B e- stimmungsrecht nach Ablauf der Frist auf den Kläger übergegangen und d as in den AKB vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist . 2. Die im Sachverständigenverfahren getroffenen Feststellungen sind nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VVG verbindlich . Der Beklagte muss sich wegen der Schadenhöhe am Ergebnis des Sachverständigengutachtens festhalten lassen. Grundsätzlich sind die Parteien an das Ergebnis des Sachverstä n- digenverfahrens gebunden. Diese Bindung kann nur durch den Nachweis einer erhe blichen und offenbaren Unrichtigkeit im Rahmen eines Recht s- streits aufgehoben werden. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn sie sich dem unbefange nen, sachkun digen Beurteiler aufdrängt, wenn auch möglicherwiese erst nach eingehender Prüfung ; da r an sind strenge Anforderungen zu stellen, weil sonst der von den Parteien ve r- folgte Zweck in Frage gestellt würde, den Schaden möglichst rasch und 16 17 18 - 10 - kostengünstig zu regulieren (Senatsurteil vom 30. November 1977 IV ZR 42/75, VersR 1978, 121 unter III 3 ). Soweit der Beklagte in de n V o- rinstanzen die Schadenhöhe bestritten hat, genügte dies den genannten hohen Anforderungen nicht. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Strausberg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 9 C 385/12 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.12.2013 - 16 S 131/13 -
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