ECLI:DE:BGH:2016:041016BVIIIZR281.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 281/15 vom 4 . Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4 . Oktober 2016 durch die Vo rsitzende Richterin Dr. Milger , den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr . Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Kläger in durch ei n- stimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. 1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. D ie Sach e hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt sonst einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der Auffa s- sung ist, dass es sich bei den Ei nzelheiten der " Berechnung de r Vorteilsau s- gleich ung" im Falle d er Vereitelung eines nach § 577 BGB bestehenden Vo r- kaufsrechts um eine für die Schadensberechnung sich stellende Rechtsfrage grundsätzlicher Natur handele. Das trifft nicht zu. a) D ie Kläger in s ieht d en ih r infolge der Vereitelung ihr es Vorkaufsrecht s entstandenen Schaden darin, dass bei dem zwischen de m Beklagten und der Käuferin abgeschlossenen Kaufvertrag auf ihr e Wohnung bei richtiger Bewe r- tung ein Kaufpreisanteil entfalle, der deutlich n iedriger sei als der Ve rkehrswer t der Woh nung . Damit mach t sie geltend, dass sich ihr e Vermögenslage , wenn das Vorkaufsrecht vom Beklagten nicht vereitelt worden wäre, um den Betrag der Klageforderung verbes sert hätte, weil sie für den zu zahlenden Kaufpre is in 1 2 3 - 3 - Gestalt des deutlich darüber liegenden Verkehrswert s der Wohnung einen wei t- aus höheren Gegenwert erlangt hätte. b) Diese von der Revision weiter verfolgte Sichtweise erfordert keine Re - visionszulassung. Denn es ist revisionsrechtlich bereits geklä rt, dass bei dem (Gesamt - )Vermögensvergleich, der im Falle eines verhinderten Wohnungse r- werbs anzustellen ist, dem Verkehrswert nicht nur der dem Verkäufer geschu l- dete Kaufpreis isoliert gegenüber zu stellen ist . Vielmehr müssen auch die mit dem Erwerb ein hergehenden Nebenkosten (Notar kosten, im Kaufvertrag ger e- gelte Maklerkosten, Grundbuchgebühren, Grunderwerbsteuer) berücksichtigt werden, ohne deren Aufbringung die Kläger in das Eigentum an dem Vorkauf s- gegenstand nicht hätten erwerben können. Entsprechend es gilt für die Fina n- zierungskosten, die d ie Kläger in ebenfalls hätte aufwenden müssen, um den Kaufpreis aufzubringen, dessen Erbringung wiederum Voraussetzung für den Eigentumserwerb war ( Senatsu rteile vom 21. Januar 201 5 - VIII ZR 51/14, NJW 2015, 1516 R n. 29 f. ; vom 6. April 2016 - VIII ZR 143/15, WuM 2016 , 369 Rn. 19, 21 mwN). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen . Es ist bereits zweifelhaft , ob - wie das Berufungsgeric ht angenommen hat - die Kläger in d a s Vorkaufsrecht ungeachtet der in ihrer Erklärung bezüglich des Kaufpreises vorgenommen en Einschränkung überhaupt wirksam ausgeübt ha t . Es bedarf insbesondere keiner Entscheidung , ob - wie das Berufungsg e- richt weiter ange nommen hat - der von dem Beklagten mit dem Dritten verei n- als sittenwidrig überhöht ( § 138 BGB ) anzusehen und deshalb für die Ausübung des Vorkaufs rechts nur ein Kaufpreis vo war. Denn ein Schadensersatzanspruch der Kläger in scheitert jedenfalls daran, 4 5 6 - 4 - dass ih r auch dann kein materieller Schaden entstanden wäre , wenn der B e- klagte einen Erwerb der Wohnung zu diesem Preis vereitelt h ätte . Di e Beurteilu ng des Berufungsgerichts, dass d ie Kläger in zum Erwerb d er von ih r gemieteten Wohnung insgesamt Aufwendungen hätte tätigen mü s- sen, die zusammen mit dem genannten Kaufpreis den Verkehrswert zumindest erreichen, weist keinen Rechtsfehler auf. Dass die vom Be rufungsgericht b e- rücksichtigten Aufwendungen bei Durchführung des Kaufvertrages entstanden wären, stellt a uch die Revision nicht in Frage; anders als die Revision meint, können sie auch nicht etwa deswegen unberücksichtigt bleiben , weil sie auch bei einem denkbaren, aber von der Klägerin nicht getätigten Deckungskauf en t- standen wären. Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Umstand, dass d ie Kläger in ihre bisherige Mietwohnung im Falle der wirksamen Ausübung des Vorkaufsr echts hätte nutzen können, ohne - wie bis her - Miete an den Bekla g- ten zahlen zu müssen, für die im Streit stehende Schadensberechnung keine Bedeutung zu. Denn die jedem Eigentum innewohnende Möglichkeit, die Sache selbst oder durch Vermietung nutzen zu können, ist in ihrem Verkehrsw ert b e- reits enthalten ; sie kann deshalb nicht zusätzlich neben dem Verkehrswert der Sache als Schadensposition angesetzt werden . Auch im Wege der Vorteils au s- gleichung ist für diese Berücksichtigung der Miete kein Raum. Der für den E r- werb der Wohnung aufzub ringende Kaufpreis stellt keine Vergütung für eine zeitlich begrenzte Nutzung dar, sondern ist auf einen Erwerb der Sachsubstanz gerichtet, aus der sich ihrerseits gemäß § 903 Satz 1 BGB eine eigentumsrech t- liche Nutzungsmöglichkeit abgeleitet hätte. Der im Wege de s Schadens er atzes auszugleichende Vorteil, den die Kläger in mit dem Ka uf der gemieteten Wo h- nung hätte erlangen können, entsprich t deshalb schon seiner Art nach nicht der Ersparnis künftiger Mietzahlungen, so dass es für deren Anrechenbarkeit b e- 7 8 - 5 - reit s wertungsmäßig an der für eine Vorteilsausgleichung erforderlichen Ko n- gruenz mit den gegenüber zu stellenden Erwerbsaufwendungen fehlt. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Solingen, Entscheidung vom 25.02.2015 - 14 C 204/13 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 08.12.2015 - 16 S 24/15 - 9
Full & Egal Universal Law Academy