ECLI:DE:BGH:2017:190917BVIIIZR281.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 2 81 /16 vom 19. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2017 durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie d ie Richter P rof. Dr. Achilles , D r. Schneider und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig - Holstein. D ie Beklagte b e- treibt eine Photovoltaikanlage. Diese nahm sie am 30. September 2012 in B e- trieb. Den mit der Anlage erzeugten Strom speiste sie in das Netz der Klägerin ein und erhielt von dieser die EEG - Vergütung. Am Tag der Inbetriebnahme der Anlage hatte die Beklagte ein von der Klägerin übersandtes Formblatt mit A n- gaben zu der Anlage ausgefüllt und unterschrieben . Dieses Formblatt trägt die Überschrift "V erbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovol taikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz - EEG)". Die unter Ziffer 25 des Formblattes gestellte Frage " Ist der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur unmittelbar nach der I nbetriebsetzung ge melde t worden ? (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 EEG)" bejahte d i e Beklagte. Weiter heißt es in dem Formblatt (unmittelbar über der Unterschrift de r Beklagten): "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, 1 - 3 - dass die vorstehenden Angaben d e- hende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Strome r- zeugungsanlage vor." Die Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nahm d ie Beklagte jedoch erst am 9 . April 201 5 vor . D ie Parteien streiten um die Frage, ob sich wegen der zunächst unterbliebenen Meldung der Anlage bei der Bundesnetz - agen tur der Vergütungsanspruch de r Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1 . Januar 2013 bis zum 31. Juli 2014 gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträge r- spezifischen Marktwertes - hier mit hin auf einen Betrag von 592,04 - und für den Zeitraum ab de m 1. August 2014 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014) bis zum 8 . April 2015 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat und der Klägerin demzufolge für die Jahre 20 13 und 2014 insgesamt ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3 . 367,85 i e Beklagte zusteht. Das Amts gericht hat der Klage stattgegeben. Die h iergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Land gericht zurückgewiesen. Mit der vom B e- r ufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d ie Beklagte ihr Klageabwe i- sungsbegehren weiter. II. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 3 4 - 4 - a) Das Berufungsgericht hat die Revision weg en grundsätzlicher Bede u- tung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) zugelassen, da eine Vielzahl vergleichbare r Ver fahren anhängig sei und es für deren Behandlung nach einheitlichem Maßstab einer höchstrichterlichen Leitentscheidung bedürfe. Die i nsoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind mittlerweile jedoch geklärt. Es liegt auch keiner der weiteren im Gesetz genannten Revisionszulassungsgrü n- de (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) vor. b) Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - in einem vergle ic h- baren Fall entschieden, dass dem aufnehmenden Netzbetreiber gegen den B e- treiber einer Photovoltaikanlage, der gegen seine Pflicht zur Meldung des Standorts und der installierten Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur verstoßen hat und dessen EEG - V ergütungsanspruch deshalb für den Zeitraum dieses Verstoßes gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes und für den Zeitraum ab de m 1. August 2014 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert ist, g e- mäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 ein Anspruch auf Rückzahlung des darüber hinausgehenden Meh r- betrages der geleisteten EEG - Vergütung zusteht (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, juris Rn. 19 ff.). Die vorstehend genannten Sanktionen für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur ve r- stoßen, wie der Sen at in dem vorbezeichneten Urteil ebenfalls entschieden hat, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.). Auch ändert die mittlerweile durch den Gesetzgeber getroffen e Regelung in § 52 EEG 2017 nichts an dem vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs des Anlage n- 5 6 7 - 5 - betreibers für den im Zeitraum ab dem 1. August 2014 - hier bis zum 3 1. D e- zember 2014 - eingespeisten Strom. Denn diese Vorschrift, die unter bestim m- ten Vo raussetzungen eine mildere als die vorstehend genannte Sanktionierung des Verstoßes des Anlagenbetreibers gegen seine Meldepflicht vorsieht (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017), findet, wie der Senat in seinem Urteil vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 147/16, aaO Rn. 38 ff .) im Einzelnen ausgeführt hat, keine Anwendung auf ältere Bestandsanlagen, die - wie die Anlage de r Beklagten - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Weiter hat d er Senat bereits entschieden, dass der Rückforderungsa n- spruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 sowie die Verpflichtung des Netzbetreibers, die zurückgeforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese We i- se dem EEG - Ausgleichsmechanismus zuzuführen, nicht davon abhängen, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entsprechende Rück zahlung in Anspruch genommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem möglichen Rückforderungsa n- spruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgege n- halten könnte (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, a aO Rn. 55 ff.). Schließlich hat der Senat in seinem vorbezeichneten Urteil auch geklärt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich weder verpflichtet ist, den Anlagenbetre i- ber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermit t- lung von d eren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare - Energien - Gese tz in Anspruch nehmen will, hat sich 8 9 - 6 - über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Ina n- spruchnahme der Förderung zu informieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber d er Bundesnetzagentur (Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16, aaO Rn. 65 ff.). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung anhand der vorstehend genannten Maßstäbe stand. Das Berufungsg ericht ist ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt, dass sich infolge der zunächst unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage de r Beklagten bei der Bundesnetzagentur de ren Vergütungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1 . Januar 201 3 bis zum 31. Juli 2014 g e- mäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 auf den tatsächlichen Monatsmi t- telwert des energieträgerspezifischen Marktwertes - hier mithin auf - und für den Zeitraum ab de m 1. August 2014 bis zum 3 1. Dezember 2014 g e- mäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 auf null verringert hat. E benfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage einen Rü ckzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 gege n- über de r Beklagten in der mit der Klage geltend gemachten Höhe von 3.367,85 nebst Zinsen bejaht. Vergeblich macht die Revision gel tend, die Rückzahlungsforderung der Klägerin sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die von de r Beklagten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin bestehenden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verle tzung von Hinweis - und Aufklärungspflichten erloschen. Denn wie oben (unter II 1 b) bereits erwähnt , ist der Netzbetreiber weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber 10 11 12 - 7 - auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Stan dort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinz u- weisen, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt schließlich auch die Rüge der Revision, § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 20 12 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 seien, soweit diesen Vorschriften für den Fall einer unterbliebenen Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur ein Rückzahlungsanspruch des Netzbetre i- bers gegen den Anlagenbetreiber zu entnehmen sei, insbesondere wegen Ve r- stoßes gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig. Wie im Senat surteil vom 5. Juli 2017 ( VIII ZR 147/16, aaO Rn. 77 ff.) im Einzelnen ausgeführt, hat sich der Gesetzg eber mit den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für den Fall der Nichtme l- dung der Anlage bei der Bundesnetzagentur vorgesehenen Sanktionen inne r- halb des ihm insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums gehalt en und sind diese Sanktionen daher verfassungsrechtlich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu beanstanden. 13 - 8 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 05.04.2016 - 63 C 117/15 - LG Flensburg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 7 S 28/16 - 14
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