ECLI:DE:BGH:2018:130318BVIZR281.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 281 /1 6 vom 13 . März 201 8 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 7 Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinande r setzung mit zentra lem Vortrag einer Partei trotz dessen Wiedergabe im Rahmen der tatb e- standlichen Feststellungen. BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - VI ZR 281/16 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 3 . März 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, de n Richter Offenloch , die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Bamberg vom 7 . Juni 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 12. N o- vember 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen wurde. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nich t- zulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 30 Gründe: I. D i e Parteien streite n um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallg e- schehen . 1 - 3 - Der Kläger war Eigentümer eines BMW 730 D, den er von einem B e- ihn zugelassen. Am 23. Juli 2009 fuhr Hakob K., ein Freund d es Klägers und vormaliger Kläger zu 2, mit dem ihm vom Kläger überlassenen Pkw auf der B 469 aus Richtung Aschaffenburg in Richtung Miltenberg. Dabei kam es zu e i- nem Zusammenstoß mit einem vom Beschleunigungsstreifen auf die B 469 au f- fahrenden, von Daiva B . gesteuerten Fahrzeug. Der Kläger nimmt den Bekla g- ten als zuständigen Haftpflichtversicherer des von Daiva B. gesteuerten Fah r- zeug s auf Ersatz seines (Sach - )Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage, soweit sie die im Nichtzulassungsb e- schwerde verfahr en noch streitgegenständlichen Ansprüche betrifft, überwi e- gend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen we ndet sich der Kläger mit seiner Nichtz u- lassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde de s Klägers hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteil s und zur Zurückve r- weisung des Rechts streits an das Berufungsgerich t. a) Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens, weil es sich bei der Kollision der Fahrzeuge um ein zwischen den Beteiligten v erabredetes Geschehen, also gerade nicht um einen Unfall, gehandelt habe. Nach einer Gesamtschau aller feststehenden Umstände sei es davon überzeugt, dass ein " gestellter Unfall " vorliege, bei dem die Beschädigung des Fahrzeugs mit Einwilligung des Klägers erfolgt sei . 2 3 4 5 - 4 - Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht auf eine Reihe von Ind i- zien gestützt . So habe sich der " Unfall " zur Nachtzeit an einer Stelle ereignet, an der nicht mit viel Verkehr und Zeugen zu rechnen gewesen sei . B eim b e- schädigten Fahrzeug h abe es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittel - bzw. unteren Oberklasse gehandelt . D er Kläger habe den Schaden fiktiv abgerec h- net, wobei von einem finanziellen Gewinn für ihn auszugehen sei . D as besch ä- digte Fahrzeug sei erst kurz vor dem Unfall auf den K läger zugelassen worden . B eim eingetretenen Schaden habe es sich um einen Streifschaden gehandelt, was für manipulierte Unfälle typisch sei . B eim Geschehensablauf handle es sich um einen einfach gelagerten Verkehrsvorgang, der leicht und ohne Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln, geschildert werden könne und bei dem ohne Zweifel die Schuld und Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten feststehe. Als weiteres Indiz für einen gestellten Unfall sei das Ve r- halten des Klägers bei der Ab rechnung des Schadens und dessen Geltendm a- chung gegenüber dem Beklagten heranzuziehen; so habe er etwa das Vorli e- gen eines Vorschadens am Fahrzeug sowohl gegenüber dem Privatsachve r- ständigen als auch gegen über dem Beklagten verschwieg e n. Schließlich habe d er Kläger die vom Beklagten gewünschte Nachbesichtigung durch einen von diesem benannten Fachmann nicht ermöglicht. Dass der Kläger nach dem U n- fall die Polizei gerufen habe, spreche unter den Umständen des Streitfalles nicht gegen einen manipulierten Unfal l. Gleiches gelte für den Umstand, dass der vom Sachverständigen als möglich dargestellte Unfallhergang eine nicht unerhebliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen mit sich gebracht habe. b) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen seiner Würdigung unter entscheidungserheblichem Ve r- stoß gegen A rt. 103 Abs. 1 GG nicht mit der beweisbewehrt en Behauptung des Klägers auseinandergesetzt, er habe die Unfallgegnerin nicht gekannt. 6 7 - 5 - aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet d as Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in E r- wägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozes s- grundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberüc k- sichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Daraus folgt zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Entsche i- dungsgründen ausdrücklich zu bescheiden. Die wesentlichen, der Rechtsve r- folgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Gründen aber verarbeitet werden. Geht ein Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die f ür das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubsta n- t iiert war ( Senat, Beschluss vom 26. September 201 7 - VI ZR 81/17 , VersR 2018, 247 Rn. 11). bb) Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht beanstandet, hat das Berufungsgericht die in der Berufungserwideru ng aufgestellte beweisbewehrte Behauptung des Klägers nicht berücksichtigt, wonach er die Unfallverursacherin nicht gekannt habe. Zwar hat es die Behauptung, bei der es sich um ein zentrales Argument des Klägers gegen das Vorliegen eines verabredeten Unfal ls handelte, im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils wiedergeg e- ben. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit ihr fehlt aber. Weder lässt sich den Gründen des Berufungsurteils entnehmen, ob das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers für unerheblich oder widerlegt erachtet hat, noch, w a- rum es, sollte es sie für widerlegt erachtet haben, davon ausgegangen ist, von 8 9 - 6 - der beantragten Vernehmung des ehemaligen Klägers zu 2 als Zeuge absehen zu können. cc) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berüc k- sichtigung des dargestellte n Vortrags zu einer anderen Beurteilung gelangt w ä- re. Galke von Pentz Offenloch Roloff Klein Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 12.11.2015 - 13 O 52/10 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 07.06.2016 - 5 U 275/15 - 10
Full & Egal Universal Law Academy