BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 28/12 Verkündet am: 12. September 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Macht der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von se i nem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses von dem bishe rigen Tarif ("Herkunftstarif") mit einem absoluten jährlichen Selbstbehalt in e i- nen neuen Tarif ("Zieltarif") mit behandlungsbezogenem Selbstbehalt zu wechseln, kann der Versicherer gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG einen Lei s- tungsausschluss n ur verlangen, soweit der b e handlungsbezogene Selbstbehalt den absoluten Selbstbehalt nicht ausschöpft. Der kumulative Ansatz sowohl des absol u- ten als auch des behandlungsbez o genen Selbstbehalts ist unzulässig. BGH, Urteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12 - LG München I AG München - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdor f - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landg e- richts München I 6. Zivilkammer vom 12. Januar 2012 aufgehoben und die Berufung d er Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Dezember 2010 zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit eines Lei s- tungsausschlu sses im Rahmen eines Krankenversicherungsvertrages. Er unterhielt bei der Beklagten zunächst einen privaten Krankenversich e- rungsvertrag, der unter anderem für den Tarif "SB 2300" einen jährlichen Selbstbehalt von 2.300 i- che Gesamtbeitrag für den Krankenversicherungsvertrag lag zuletzt bei 349,51 März 2009 beantragte der Kl äger einen Wechsel in den Tarif "ECONOMY" der Beklagten. Dieser sieht einen monatlichen G e- samtbeitrag von 163,92 1 - 3 - Selbstbehalte, im Wesentlichen 10 Arznei - und Verbandmittel bzw. sons tiger Leistungsinanspruchnahme vor. Dem Antrag war eine vom Kläger unter dem 25. April 2009 unte r- zeichnete "Erklärung zum Umtarifierungsantrag in den Tarif ECONOMY" beigefügt, in der es unter anderem heißt: "Bei einem Wechsel in andere Tarife kann der Ver sicherer einen Leistungsausschluss für Mehrleistungen verlangen, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versich e- rungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif (vgl. § 178 f. VVG, § 204 VVG neu). Der Wegfall einer Selbstbeteiligung stellt eine solche Mehrleistung dar. Ich bin damit einverstanden, dass für Josef H . bei der Umtarifierung in den Tarif ECONOMY ein Leistungsau s- schluss in Höhe von 2.300 t- spricht der absoluten jährlichen Selbstbeteiligung des bi s- herigen Tarifs SB 2300) besteht. Mir ist bekannt, dass dieser Leistungsausschluss pro K a- lenderjahr gilt und weiterhin bei den Leistungspositio n(en), für die die bisherige absolute jährliche Selbstbeteiligung galt, angerechnet wird. Die tarifliche Erstattung des Tarifs ECONOMY wird um den betragsmäßigen Leistungsausschluss pro Kalenderjahr und Der Kläger unterschrieb diese Erklärung mit dem Zusatz "Akze p- tiert unter dem Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des doppelten Ansatzes eines Selbstbehaltes". Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zw ischen den Parteien im Tarif "ECONOMY" ein Leistungsausschluss in Form einer absoluten jährlichen Selbstbeteiligung in Höhe von 2.300 r- 2 3 - 4 - jahr unwirksam ist, stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. M it seiner Revision erstrebt der Kl ä- ger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei berechtigt, im Rahmen des Tarifwechsels den absoluten S elbstbehalt aus dem bisher i- gen Tarif als Leistungsausschluss in den Zieltarif zu übernehmen. Der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts stelle eine Mehrleistung i.S. von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG dar, weil die Verpflichtung des Versich e- rers zur Erstattu ng von Leistungen erweitert werde. Hierbei sei ein gen e- reller Leistungsausschluss und nicht wie es der Auffassung des Amt s- gerichts entsprochen hat nur ein Leistungsausschluss für bestimmte Krankheiten zulässig. Eine Umgehung des Gesetzeszwecks sei mit der Fortführung des bisherigen Selbstbehalts ohne Beschränkung auf b e- stimmte Erkrankungen nicht verbunden. Mit der Vorschrift des § 204 VVG solle Versicherungsnehmern der Wechsel in einen für sie günstig e- ren Tarif desselben Versicherers ermöglicht werden, ohne dass es zu e i- nem Verlust ihrer im Laufe des Versicherungsverhältnisses erworbenen Rechte und Alter ung srückstellungen komme. Ein Recht auf eine Meh r- leistung in Form des Wegfalls eines Selbstbehalts lasse sich hieraus j e- doch nicht ableiten. Dementsprech end erfordere es auch der Gesetze s- zweck nicht, dass der Versicherungsnehmer zusätzlich zu den günstig e- ren Konditionen des Zieltarifs unabhängig vom Versicherungsrisiko in 4 5 - 5 - den Genuss des Wegfalls des bisherigen Selbstbehalts komme. Zum Schutz des Versicheru ngsnehmers sei es jedoch geboten, dass das Ve r- langen eines Leistungsausschlusses in Form des bisherigen Selbstb e- halts ein entsprechendes Versicherungsrisiko in der Person des Vers i- cherten voraussetze. Dies sei bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisauf nahme der Fall. Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Erkrankungen und vorhandenen Diagnosen hätte die Beklagte den Kl ä- ger als Neukunden nicht versichert. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwischen den Pa r- teien ist im Rahmen des Ta rifs "ECONOMY" kein Leistungsausschluss in Höhe von 2.300 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Tari f- wechsel gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei ein em bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz u n- ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alt e- r ung srückstellung anni mmt. Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteig e- rungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versichere rs ("Zieltarif") zu vermeiden (BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27; LG Hilde s- heim VersR 2010, 753, 754; MünchKomm - VVG/Boetius, § 204 Rn. 7, 16; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG § 204 Rn. 1; HK - VVG/Marko, 2. Aufl. § 204 Rn. 1; Wandt, VersR 5. Aufl. Rn. 135 6). Dieser Tarifwec h- selanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsnehmers im Rahmen 6 7 - 6 - des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänd e- rung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages (BVerwG aaO Rn. 30; MünchKomm - VVG /Boetius aaO Rn. 13; Wandt aaO Rn. 1357). Die Voraussetzungen dieses Tarifwechselanspruchs sind gegeben. In s- besondere liegt ein gleichartiger Versicherungsschutz i.S. von § 12 der "Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Pr ä- mienkalkulation und zur Bere chnung der Alterungsrückstellung in der pr i- vaten Krankenversicherung" (KalV) vor, da der Kläger bei der Beklagten sowohl im Herkunfts - als auch im Zieltarif Krankenversicherungsschutz für ambulante und stationäre Behandlung sowie für Zahnbehandlung und Zah nersatz erhält. Auf dieselbe Höhe der Prämie kommt es für die Gleichartigkeit demgegenüber nicht an (BVerwG VersR 2007, 1253 unter 2 b aa). 2. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen T a- rifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Lei stungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistung s- ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der We g- fall eines absoluten Selbstbehalts eine Mehrleistung im Sinne dieser Vorschrift darstellt (so auch LG Hildesheim VersR 2010, 753, 754; MünchKomm - VV G/Boetius aaO Rn. 211, 322 f.; ders. in Private Kra n- kenversicherung § 204 Rn. 104; Looschelders/Pohlmann aaO Rn. 15). Durch die Reduzierung oder den Wegfall eines Selbstbehalts steigt der Leistungsaufwand des Versicherers. Er ist daher berechtigt, von sein en gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, zu denen auch der hier verlangte Leistungs ausschluss zählt. Eine Abwendungsb e- 8 - 7 - fugnis steht dem Kläger nicht zu, da diese nur für den Fall einer Verei n- barung eines Risikozuschlags und einer Warteze it seitens des Versich e- rers vorgesehen ist (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 VVG). Der Versicherer ist in diesem Zusammenhang befugt, einen generellen Lei s- tungsausschluss in Form des bisherigen Selbstbehalts zu verlangen , und nicht darauf verwiesen, de n Leistungsausschluss nur für bestimmte Krankheiten aufzunehmen, für die der Versicherungsnehmer nach dem Ergebnis einer erneuten Gesundheitsprüfung in dem Zieltarif nicht ohne Zuschlag bzw. gar nicht versicherbar wäre. 3. Nicht hinreichend beachtet h at das Berufungsgericht demg e- genüber, dass der Versicherer nach dem Gesetz für die Mehrleistung e i- nen Leistungsausschluss nur verlangen kann, wenn und soweit die Lei s- tungen in dem Zieltarif höher oder umfassender sind als in dem He r- kunftstarif. Der Leistun gs ausschluss ist auf die konkrete Form der Meh r- leistung beschränkt (vgl. Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 204 Rn. 30). Hier war für den Kläger in dem bisherigen Krankenversich e- rungstarif für ambulante Leistungen eine absolute jährliche Selbstbeteil i- g ung von 2.300 erst dann, wenn die erstattungsfähigen Leistungen oberhalb jener Gre n- ze lagen. Weitere Abzüge oder Selbstbehalte für die über dem Sockelb e- trag von 2.300 f demgegenüber nicht vor. Der Tarif "ECONOMY" sieht zwar keinen absoluten jährlichen Selbstbehalt mehr vor . Er enthält aber für sämtliche Formen der amb u- lanten Heilbehandlung, insbesondere ärztliche Leistungen, Arznei - und Verbandmittel, Heil - und Hilfsmit tel, Psychotherapie, Heilpraktiker etc. eine Selbstbeteiligung von 10 z- nei - und Verbandmittel bzw. sonstiger Leistungsinanspruchnahme. Die jährliche Selbstbeteiligung in Höhe eines absoluten Betrages wurde e r- 9 - 8 - setzt durch eine behandlungsabhängige Selbstbeteiligung. Eine Höhe n- begrenzung sieht Buchstabe "F" der Allgemeinen Versicherungsbedi n- gungen der Beklagten für die Versicherung der Kosten ambulanter und stationärer Behandlungen sowie zahnärztlicher Leistungen nach dem T a- rif "ECONOMY" lediglich dergestalt vor, dass der Tarif die geltenden A n- forderungen an die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 VVG e r- füllt. Hiernach beträgt für Krankheitskostenversicherungsverträge, die der Versicherungspflicht unterliegen, die Sel bstbeteiligung höchstens 5.000 193 Abs. 3 Satz 1 VVG). Auch wenn die Selbstbeteiligung in Form eines absoluten jährl i- chen Betrages sowie die behandlungsbezogene Selbstbeteiligung mit e i- nem bestimmten Betrag pro in Anspruch genom mener ärztlicher Leistung unterschiedlich ausgestaltet sind, stellen beide doch Formen der Selbs t- beteiligung des Klägers an den angefallenen Kosten und den zu erse t- zenden Versicherungsleistungen dar. Die Selbstbeteiligung des Klägers ist im Tarif "ECONOMY" daher nicht vollständig gegenüber der bisher i- gen jährlichen Selbstbeteiligung von 2.300 Umfang eine Mehrleistung i.S. von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG vorläge. Vielmehr kommt allenfalls eine teilweise Mehrleistung in Betracht, soweit die Summe der behandlung sbezogenen Selbstbeteil i- gungen pro Kalenderjahr nicht den Betrag von 2.300 o- weit" sind die Leistungen in dem Zieltarif "ECONOMY" höher oder u m- fassender als in dem bisherigen Tarif des Klägers. Nur bezüglich dieser Mehrleistung kann die Be klagte daher einen Leistungsausschluss ve r- einbaren. Eine derartige Begrenzung enthält die vom Kläger unterzeic h- nete "Erklärung zum Umtarifierungsantrag in den Tarif ECONOMY" ger a- de nicht. Sie zielt vielmehr darauf ab, dass der Kläger bei der Ina n- spruchnahme ambulanter Leistungen zunächst den absoluten jährlichen 10 - 9 - Selbstbehalt von 2.300 Leistungs ausschlusses zu e r- bringen hat, und die Beklagte bei darüber hinausgehenden Leistungen zusätzlich berechtigt ist, den behandlungsbezogenen Se lbstbehalt in A b- zug zu bringen. Ein derartiger doppelter Abzug beim Selbstbehalt, der zu einer Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Versicherung s- nehmern sowohl im Herkunfts - als auch im Zieltarif führt, ist unzulässig. Dem steht nicht entg egen, dass der Wechsel in einen Zieltarif s o- wohl mit Mehr - als auch mit Minderleistungen verbunden sein kann und in einem solchen Fall die einzelnen Leistungsbereiche hinsichtlich der Mehr - und Minderleistung gesondert zu betrachten sind (vgl. MünchKomm - V VG/Boetius , § 204 Rn. 330 - 333; ders. in Private Krankenversicherung § 204 Rn. 106). Während Leistungsbereiche mit Minderleistungen nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu b e- urteilen sind, gelten für Leistungsbereiche mit Mehrleistungen die Ei n- schr änkungen nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 VVG. Es findet kein umfassender Vergleich sämtlicher tariflicher Leistungen und Selbstbehalte des Herkunfts - und des Zieltarifs im Sinne einer Saldi e- rung statt (so auch LG Hildesheim VersR 2010, 753 ) . Vielmehr kommt es für die Frage, ob und inwieweit eine Mehrleistung vorliegt, allein auf den Vergleich der Selbstbeteiligungen in den beiden Tarifen an. Nicht zulässig ist es allerdings, hinsichtlich der Position Selbstb e- teiligung eine künstliche A ufspaltung in Mehr - und Minderleistungen im Herkunfts - sowie im Zieltarif des Inhalts vorzunehmen, dass der Wegfall der bisherigen absoluten jährlichen Selbstbeteiligung von 2.300 als eine Mehrleistung i.S. von § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG angesehen wird, die erstmalige Einführung des behandlungsabhängigen Selbstbehalts im Zieltarif dagegen als allein am Maßstab des § 204 11 12 - 10 - Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu beurteilende Minderleistung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, das s die geringere monatliche Prämie im Tarif "ECONOMY" gegenüber dem Herkunftstarif des Klägers allein auf die Einführung der behandlungsabhängigen Selbstbeteiligung zurückzuführen wäre. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, die behan d- lungsbezogenen Eigenbete iligungen stellten nur eine von mehreren Mi n- derleistungen des Tarifs "ECONOMY" dar. Dessen günstiger Beitrag werde auch durch andere Leistungsbegrenzungen erreicht, z.B. durch die begrenzten Erstattungshöhen bei ärztlichen Leistungen und durch Leistungsein schränkungen bei Arzneimitteln und bei Psychotherapie. Ferner kommt ein günstiger Beitrag auch durch eine andere Struktur der im jeweiligen Tarif Versicherten in Betracht. 4. Die Vereinbarung eines pauschalen Leistungsausschlusses in Höhe von 2.300 im Zielt arif ist mithin neben dem zusätzlich vereinba r- ten behandlungsbezogenen Selbstbehalt unzulässig . Vielmehr muss die Beklagte, wenn sie von den verschiedenen ihr in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG eingeräumten Rechten von der Befugnis zum Lei s- tungsausschluss Gebrauch macht, sicherstellen, dass die behandlungs - 13 - 11 - bezogenen Selbstbeteiligungen aus dem Tarif "ECONOMY" auf den a b- soluten jährlichen Selbstbehalt von 2.300 also nur für den nicht ausgeschöpften Differenzb etrag zur Anwendung gelangt. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 13.12.2010 - 233 C 20697/10 - LG München I, Entscheidung vom 12.01.2012 - 6 S 742/11 -
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