BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 28/12 Verkündet am: 22. März 2013 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 1922 Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwa r tung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Lei s- tungsempfänger nicht e intreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt. BGH, Urteil vom 22. März 2013 - V ZR 28/12 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der V. Zivilsenat des Bun desgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 9. Januar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin war seit 1998 mit dem im Februar 2007 verstorbenen He r- mann B . (im Folgenden: Erblasser) verheiratet und ist mit einem ¾ Anteil dessen Miterbin. Der Erblasser hatte zwei Geschwister (die Beklagte und Chri s- ta B . ) und lebte von Gebu rt an - seit 1996 zusammen mit der Klägerin - u n- entgeltlich im Hause seiner Mutter, das in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts aus - und umgebaut wurde. Die im Verlauf dieses Rechtsstreits verstorbene Mutter des Erblassers ver klagte n ach dem Tod ihres Sohnes die Klägerin auf Räumung der Wohnung, 1 2 - 3 - die mittlerweile auf Grund eines Vergleichs erfolgte, und bestimmte mit notarie l- lem Testament vom 8. Januar 2008 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin. Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe zur Modernisierung des Hauses seiner Mutter im Hinblick auf deren Verspr e- chen investiert, dass er und die Klägerin lebenslang unentgeltlich in dem Hause wohnen dürften und dass sie ihn zu ihrem Erben bestimmen werde. Da der Zweck d er Ver wendungen durch das Versterben des Erblassers vor seiner Mu t- Erben gemeinschaft. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurück gewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, dass der Erbengemeinschaft, deren An - sprüche die Klägerin als Miterbin geltend machen könne, auch dann kein A n- spruch gegen die Beklagte zustehe, wenn es die von der Klägerin behaupteten Zusagen der Mutter an den Erblasser gegeben habe. Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nach § 539 Abs. 1 BGB kämen nicht in Betracht, weil der Erblasser nicht die Absich t gehabt habe, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Vereinbarung über die Vo r- nahme der Verwendungen, bei denen es sich um unbenannte Zuwendungen des Sohnes an se ine Mutter gehandelt habe, seien bereits deshalb ausge - 3 4 5 6 - 4 - schlossen, weil der Erblasser vor seiner Mutter verstorben sei und daher nicht mehr ihr Erbe habe werden können. Damit habe sich ein von dem Erblasser zu tragendes Risiko verwirklicht. Der Erbengemeins chaft stehe auch kein Bere i- cherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu, weil der verabred e- te Leistungszweck letztlich erreicht worden sei. Der Erblasser habe nämlich bis zu seinem Tod in dem Anwesen gewohnt. Dass dessen Erwartung, Erbe se i ner M utter zu werden, sich nicht erfüllt habe, liege allein daran, dass er vorversto r- ben sei. Dadurch sei aber der mit der Leistung vereinbarte Zweck nicht wegg e- fallen, da nicht die Mutter dessen Erwartungen enttäuscht habe, so n dern diese nicht mehr zu Gunsten ihres bereits verstorbenen Sohnes habe verfügen kö n- nen. Da dieser Umstand im Risikobereich des Leistenden gelegen habe, sei die Bereiche rung der Beklagten nicht ungerechtfertigt. II. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nich t stand. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen geht das Ber u- fungsgericht allerdings davon aus, dass die Klage nicht auf Ansprüche des Er b- lassers auf Aufwendungsersatz aus einem Mietverhältnis (§ 539 Abs. 1 BGB) oder - was hier näher liegt - auf Verwendungs ersatz aus einem Leihvertrag (§ 601 Abs. 2 Satz 1 BGB) gestützt werden kann, den die Klägerin für die E r- ben gemeinschaft nach § 2039 Satz 1 BGB geltend machen könnte. Diese A n- sprüche des Mieters bzw. Entleihers bestimmen sich nach de n Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Sie sind im Hinblick auf § 685 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser nicht die Absicht hatte, von seiner Mut ter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen (vgl. BGH, U r teile 7 8 - 5 - vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, 314 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 437). 2. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen An - spruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). a) Ein Anspr uch aus diesem Rechtsgrund wäre allerdings nicht von vo r- ne herein ausgeschlossen, wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - es sich bei den Verwendungen des Erblassers auf das Grundstück seiner Mutter um auf eine Lebensgemeinschaft unter Verwandten bezog ene unbenannte Z u- wendungen gehandelt hätte, die auf einem (stillschweigenden) familienrechtl i- chen Ko operationsvertrag beruhten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 203 Rn. 27). Nach der neueren Rechtsprechung des Bun desgeric htshofs kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendu n- gen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermö g- licht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der G e- schäfts grundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde (BGH, Urteile vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rn. 33; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 24 2, 250 Rn. 25 und 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, 207 Rn. 53). b) Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage einer auf die Lebensg e- meinschaft geleisteten Zuwendung ist aber grundsätzlich nicht auszugehen, wenn - wie hier - der Zuwendende verstirbt. Die Lebensgemeinschaft ist dann nicht gescheitert, sondern hat durch den Tod ihr natürliches Ende gefunden. Mit dem Ableben des Zuwendenden wird der andere Teil nicht zu einem Au s gleich gegenüber den Erben des Zuwendenden verpflichtet, auf die d er Zuwe n dende 9 10 11 - 6 - zu seinen Leb zeiten keinen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rn. 26). Nach dem Vorbringen der Klägerin scheidet ein solcher Anspruch zudem von vorneherein aus, weil die Verwendungen des Erblassers keine unbenannten Zuwendungen gewesen w ä- ren, wenn es die von der Klägerin behaupteten Absprachen des Erblassers mit seiner Mutter gegeben hätte. Unbenannte Zuwendungen sind nämlich allein die auf eine Lebensgemeinschaft bezogenen Leistungen, di e ein Partner dem a n- deren um der Gemeinschaft willen und als Beitrag zu deren Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung zukommen lässt, wobei er die Vorste l- lung oder Erwartung hegt, dass die Gemeinschaft Bestand haben und er inne r- halb dieser am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 148). Daran fehlte es jedoch, wenn Grundlage der Verwendungen die auf einer Abrede über den Zweck der Leistungen beruhende Erwart ung des So h nes war, im Hause unentgeltlich wohnen zu dürfen und als Erbe eingesetzt zu werden. Der Erbla s- ser hätte dann die Verwendungen nicht um einer Leben s gemeinschaft willen, sondern deshalb erbracht, weil die Investitionen durch das Recht zum Wohnen i n dem ausgebauten Haus und durch den späteren Erwerb des Eigentums ihm wieder zu gutekommen sollten. 3. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. a) E s geht allerdings zutreffend davon aus, dass Ansprüche aus diesem Rechtsgrund in Betracht kommen. Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückse igentümer gegründeten be - rechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebe n- den, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu 12 13 - 7 - erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung enttäuscht wird - nach stän diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu (Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urteil vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 359; Urteil vom 2 9. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322; Urteil vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261). b) Der nach dem Vortrag der Klägerin mit den Verwendungen bezweckte Erf olg ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - letztlich erreicht worden, son - dern ausgeblieben. aa) Daran ändert es nichts, wenn mit der Leistung gleichzeitig zwei Zw e- cke verfolgt worden wären (das unentgeltliche Wohnen und der spätere Eige n- tumserwer b). Selbst wenn ein Zweck erreicht worden wäre, läge hinsichtlich des anderen eine Zweckverfehlung vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, NJW 1996, 540, 541 - insoweit nicht in BGHZ 44, 321 ff. abgedruckt). Der Verbleib des Wertzuwach ses bei der Beklagten stellt sich vor dem Hinter grund dieser Zweckabrede - auch wenn der Erblasser bis zu seinem Tod in dem Haus unentgeltlich wohnen konnte - als rechtsgrundlos dar und kann deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB herausverlangt werde n (vgl. Bam berger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 99). bb) Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Anspruch nach § 812 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BGB deshalb ausgeschlossen sei, weil nicht die Mutter des Erblassers de ssen Erwartungen in Bezug auf eine Erb - einsetzung enttäuscht habe, sondern das Vorversterben des Erblassers nach der Wertung des § 1923 Abs. 1 BGB in dessen Risikobereich gelegen habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es hier nicht um die Rechte am Nac h- 14 15 16 - 8 - lass der Mutter, sondern um den Anspruch auf Rückforderung des Ge leisteten geht; darüber hinaus hat es die für die Kondiktion wegen Zweck verfehlung ei n- schlägige Vorschrift in § 815 BGB nicht beachtet. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung wege n Nichteintritts des mit einer Leistung be zweckten E r- folgs nur dann ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhin dert hat. Dafür ist weder etwas festgestellt noch vorgetragen. c) Die Rechtsstellung, die der Erblasser durch die auf Grund der von der Klägerin behaupteten Zweckvereinbarung vorgenommenen Verwendungen auf das Grundstück seiner Mutter erworben hatte, wa r - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - vererblich; sie führte dazu, dass die Erbengemeinschaft mit dem Tod der Mutter des Erblassers Inhaberin eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB geworden ist. aa) Der Vererblichkeit steht es nicht entgegen, dass der Erblasser info l ge des Versterbens vor seiner Mutter nach § 1923 Abs. 1 BGB nicht deren E r be werden konnte und damit auch die Erwerbsaussicht der Erbeserben erlosch (Staudinger/Marotzke, BGB [2008], § 1922 Rn. 12). Hier geht es näm lich nicht um die Rechte am Nachlass der Mutter, die nicht nach § 1942 Abs. 1 BGB auf die Erbengemeinschaft übergehen konnten, sondern allein um die aus den Lei s tungen des Erblassers an seine Mutter begründeten Ansprüche aus einer Zweck vereinbarung im Sin ne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, die sich nunmehr gegen die Beklagte als Erbin der Mutter richten. Der Umstand, dass die Erbaussicht des Erblassers auf Rechte am Nach - lass seiner Mutter selbst dann erloschen wäre, wenn diese eine letztwillige Ve r- f ügung zu seinen Gunsten getroffen hätte, berührt nicht die Vererbbarkeit des 17 18 19 - 9 - Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten. Sie ist unter Berück sichtigung der Vorschrift in § 815 BGB auch nicht - wie es das Berufungsgericht meint - als Einwand gegenüber dem An spruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB von Bedeutung (dazu oben b) bb)). bb) Eine Vererbung der durch die Leistungen des Erblassers entstand e- nen Rechtsstellung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der aus der Zweckvereinbarung begründete Ansp ruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers entstand. (1) Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der be - zweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 358; vom 16. Oktober 1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; vom 12. Juli 1989 - VII I ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 96; Münc h- Komm - BGB/Schwab, 5. Aufl., § 812 Rn. 385; NK - BGB/von Sachsen Gessaphe, 2. Aufl., § 812 Rn. 64). Das war hier zwar beim Tod des Erblassers der Fall, weil in diesem Zeitpunkt feststand, dass er nicht Erbe seiner Mutter werden konnte. (2) Endgültig entstanden war der Anspruch der Erbengemeinschaft aber erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers. Denn Grundlage für die Rückford e- rung ist bei der Kondiktion wegen Nich teintritts des bezweckten Erfolgs der Ei n- tritt der vereinbarten auflösenden Bedingung, an die das Behaltendürfen der Leistung geknüpft ist (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 96). Die Bedingung bestimmt sich nach der Abrede über den Z weck der Leistung. Wenn nach dieser Abrede die Zuwendungen dem Empfänger zu de s- 20 21 22 - 10 - sen Lebzeiten verbleiben sollten, weil der Leistende erst mit dem Tod des Em p- fängers Eigentümer des Grundstücks werden soll (womit er auch den Wert se i- ner Zuwendungen wiedererla ngt), tritt die Bedingung, die das Recht des Em p- fängers zum Behaltendürfen der Leistung beendet, erst in diesem Zeitpunkt ein; anders läge es nur dann, wenn der Zuwendungsempfänger zu Lebzeiten a n- derweitig (z.B. durch eine Veräußerung an einen Dritten) übe r das Eigentum verfügte. (3) Dass der Anspruch erst nach dem Tod des Erblassers endgültig en t- standen ist, steht seiner Vererblichkeit nicht entgegen. Das Recht, die Herau s- gabe der Bereicherung wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs verlangen zu können, geht auch dann auf die Erben des Leistenden über, wenn mit seinem Tod feststeht, dass der Erfolg nicht eintreten kann. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass auch Pflichten aus unfertigen, noch werdenden oder schwebenden Recht sbeziehungen vererbt werd en können (Senat, Urteil vom 7. Juni 1991 - V ZR 214/89, NJW 1991, 2558, 2559; BGH, Urteile vom 9. Juni 1960 VII ZR 229/58, BGHZ 32, 367, 369 und vom 30. Juni 1976 - VIII ZR 52/75, LM Nr. 10 zu § 1922; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5 . Aufl., § 5 III 3 c, S. 98; MünchKomm - BGB/Leipold, 5. Aufl., § 1922 Rn. 41). Das gilt für Rechte gleichermaßen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 1440, 1441). Zu di e- sen Rechten gehören insbesondere auch betagte, befristete, bedingte oder schwebend wirksame Rech te (Lan ge/Kuchinke, aaO). Um eine solche Rechtsposition handelt es sich bei dem durch die Zweckvereinbarung und die Leistungen des Erblassers begründeten Anspruch. Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist ein von einer vereinba rten Bedingung abhängiger Anspruch, we il seine endgültige En t- stehung wie oben unter (2) ausgeführt - allein noch von dem Eintritt der aufl ö- 23 24 - 11 - senden Bedingung abhängt, an die das Recht des Empfängers zum Behalte n- dürfen der Leistung geknüpft ist. III. Die Revision erweist sich demnach als begründet. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht entscheidungsreif ist. 1. Das Berufungsgericht wird der von der Klägerin unter Beweis gestel l- ten Behauptung nachzugehen haben, der Erblasser und dessen Mutter hätten eine Zweckabrede getroffen, dass er mit ihrem Tod Eigentümer des Grun d- stücks werden solle und nach der die Le istungen in Erwartung der Erbeinse t- zung erbracht worden seien (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 253 Rn. 34). Für das Zustandekommen einer dahing e- henden Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg be zweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urteile vom 29. November 1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 313; vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 145/90, BGHZ 115, 261, 263; vom 25. November 2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 252 Rn. 33). 2. Weiter wird das Berufungsgericht gegebenenfalls die Anspruchshöhe ermitteln müssen. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es insoweit seitens der Klägerin noch ergänzenden Vorbringe ns und eventuell eines Beweisantritts bedarf. Der Bereicherungsanspruch bemisst sich nämlich nicht nach den bisher allein vorgetragenen Aufwendungen des Erblassers. Zwar soll der Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gläubiger nicht nur für das eingeba ute M a- terial, sondern auch für seine sonstigen Aufwendungen - wie für Arbeitslöhne - 25 26 27 - 12 - und auch für die eigene Arbeitsleistungen ent schädigen (BGH, Urteile vom 18. September 1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 35, 356, 359 und vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 286/88, BGH Z 108, 256, 266). Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu (S e nat, Urteil vom 21. Dezember 1965 - V ZR 108/63, WM 1966, 277), bei dem die Erhöhung des Werts des Grundstücks des Schuldners aus zu gleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2001 V ZR 128/00, NJW 2001, 3118). Maßgeblicher Zeitpunkt für die B e- rechnung der Höhe des Wertausgleichs ist der Zeitpunkt der endgültigen A n- spruchs entstehung, hier also des Todes der Mutter. Lemke RiBGH Schmidt - Räntsch ist Czub infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2. April 2013 Der stv. Vorsitzende Brückner Lemke Kazele Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 30.07.2010 - 3 O 11829/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.01.2012 - 4 U 1876/10 -
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