BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 2 8 /1 3 vom 14 . Nov ember 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 201 3 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 21. Zivilkammer des Land gerichts Bielefeld v om 12. Dezember 2012 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des B eschwerdeverfahrens beträgt 5.0 00 Gründe: I. Der Kläger und der Beklagte zu 1 sind Eigentümer benachbarter Grun d- stücke. Das Grundstück des Beklagten zu 1 wird vo n dem Beklagten zu 2 b e- wohnt. In einem gerichtlichen Vergleich vom 24. August 2005 räumt e der Kläger t- zungsrecht an seinem Grundstück ein. Dadurch konnten die Stellplätze und Garagen sowie ein Gartenbereich auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 mit Kraftfahrzeugen er reicht werden. Mit Schreiben vom 28. April 2010 kündigte der Kläger das im Vergleich eingeräumte Nutzungsrecht. Zudem erklärte er die A n- fechtung des Vergleichs. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass den Bekla g- ten kein Nutzungsrecht a n seinem Grundstück zusteht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurüc k- gewiesen. 1 2 - 3 - Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten weiterhin die Klageabweisung erreichen. II. Die Beschwerde i st als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer ( § 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend ( BGH, Beschluss vom 30. November 2005 IV ZR 214/0 4 , NJW 2006, 1142) . Bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich dieser nach dem Wert des geleugneten Anspruchs (Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2007 V ZR 64/07, Rn. 8 mwN, juris). Maßgebend für die Beschwer des Beklagten zu 1 ist daher der Wert des Wegerechts fü r sein Grundstück (vgl. Senat, B e- schluss vom 3. Mai 2012 V ZR 192/11, Rn. 3, juris) . Für den Beklagten zu 2 ist auf die wertmäßige Minderung seines Nutzungsrechts an dem Grundstück des Beklagten zu 1 durch das Entfallen des Wegerechts abzustellen. 2. D ass der so zu bemessende Wert der Beschwer den Betrag von vom 20. April 2005 XII ZR 92/02, NJW - RR 2005, 1011) und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 V ZR 118/02, NJW 2002, 3180). Daran fehlt es. a) Der Beklagte zu 1 trägt zu dem Wert sein es Grundstücks mit und ohne dem streitgegenständlichen Nutzungsrecht nichts vor. Die Kosten für die He r- stellung eines Wegs und für die Anlage neuer sowi e den Rückbau der vorha n- den en Stellplätze auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 , die sich auf belaufen sollen, sind hier kein geeignete r Anhaltspunkt für die E r- mittlung des Wertes der Beschwer . Da das durch den Vergleich gewährte Nu t- zungsrecht rein schuldrechtlicher Natur ist, also nur zwischen den Parteien wirkt, konnte der Beklagte zu 1 nämlich nicht damit rechnen, das Nachba r- 3 4 5 6 7 - 4 - grundstück dauerhaft zu nutzen und daher keine Kosten für das Anlegen neuer Stellplätze aufbringen zu müssen. b) Der Beklagte zu 2 hat zu der wertmäßigen Minderung der Nutzung s- möglichkeit des Grundstücks des Bek lagten zu 1 nichts vorgetragen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gege n- standswert des Beschwerdeverfahrens wird mangels anderer Anhaltspunkte mit Stresemann Lemke Schmid t - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Bad Oeynhausen, Entscheidung vom 06.07.2011 - 20 C 21/11 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.12.2012 - 21 S 144/11 - 8 9
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