ECLI:DE:BGH:2016:230216BVIIZR28.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 28 /15 vom 23. Februar 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick und die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Ric hterinnen Graßnack und Sa cher beschlossen: Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision wird stattgegeben. Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2015 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverw iesen. S treitwert: 50.000 3 ZPO) - 3 - Gründe: I. Die Klägerin macht, soweit für die Nichtzulassungsbeschwerde von B e- deutung, einen Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht im Rahmen einer Stufenklage geltend. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger sind seit 1961 als Handelsvertr e- ter für Zulieferprodukte der zivilen Luftfahrtindustrie im Nahen und Mittleren Osten tätig. Die Beklagte ist ein Herstel ler von Flugzeugpassagiersitzen. Die Parteien schlossen am 9. März 2004 einen Handelsvertretervertrag, welcher die Bestimmungen eines zuvor im Jahre 1995 geschlossenen Handelsvertreterve r- trags ablöste. Der Handelsvertretervertrag wurde von der Beklagten zum 3 0. November 2011 gekündigt . Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über die von der Beklagten vorgeno mmenen Abrechnungen hinaus weitere Auskunftsrechte zustehen . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, nach ihrer Wahl entweder der Klägerin oder einem von der Klägerin zu be stimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in ihre Geschäftsbücher und sonstigen Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung über die Provisionsansprüche der Klägeri n über sämtliche Verträge und Bestellungen über den Verkauf von Flugzeugpa s- sagiersitzen und von Ersatzteilen für solche Sitze erforderlich ist, die die B e- klagte zwischen dem 9. März 2004 und dem 30. November 2011 mit näher bezeichneten Kun den geschlossen h a t, wobei die Einsicht für die einzelnen Verträge und Bestellungen zu näher bezeichnete n Angabe n zu er folgen hat. Im 1 2 3 4 - 4 - Übrigen hat das Berufungsgericht den Antrag auf Bucheinsicht abgewiesen. Die Revision hat d as Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. II. 1. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts beruht, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, auf einer Verletzung des A n- spruchs der Bekl agten auf rechtliches Gehör , Art. 103 Abs. 1 GG . a) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufung s- gericht im Zusammenhang mit der von der Beklagten erhobenen Verjährung s- einrede deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Ge bot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausfü h- rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ta tsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Verteidigung s- vorbri ngens de s Beklagten zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vo r- trags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts une r- heblich oder offensichtlich unsu bstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13, juri s Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2011 VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.). 5 6 7 - 5 - b) Nach diesen Maßstäben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. In der Klageerwiderung vom 29. April 2013, Seite 24 (Bl. 63 d. A.) hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass Hilfsansprüche mit den sie begründenden Provisionsanspr ü- chen in der Regelfrist gemäß § 195 B GB in drei Jahren verjähr en. Eine Verbescheidung dieser Verjährungseinrede und des diesbezügl i- chen Vorbringens ist den Gründen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen. c) Auf dieser Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör kann da s angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil der Beklagten en t- schieden worden ist , auch beruhen. Mangels hinreichender Feststellungen zur Verjährungsfrage und zu etwaigen Hemmungstatbeständen kann nicht ausg e- schlossen werden , dass das Berufungsgericht, wenn es die genannte Verjä h- rungseinrede und das diesbezügliche Vor bringen der Beklagten bei der En t- scheidung erwogen hätte, zu einem für die Beklagte günstigeren Ergebnis g e- langt wäre. 2. a) Danach ist das angefochtene Urteil im tenorierten Umfang aufzuh e- be n und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. b) Für das weitere Verfahre n weist der Senat auf Folgendes hin: Der Anspruch auf Gewährung von Bucheinsicht (§ 87c Abs. 4 HGB) ve r- jährt selbständig (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezem ber 1978 I ZR 7/77, NJW 1979, 764, jur is Rn. 16 ; Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 21 0 1, juris Rn. 11, jeweils zu § 88 HGB a.F.). Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wen n der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil 8 9 10 11 12 13 14 - 6 - vom 1. Dezember 1978 I ZR 7/77, NJW 1979, 764, j uris Rn. 16; Urteil vom 22. Mai 1981 I ZR 34/79 , N JW 1982, 235, 236, juris Rn. 40 ; Urteil vom 3. Ap ril 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 21 0 1, juris Rn. 11 ). Die Verjährung beurteilt sich intertemporal unter Berücksichtigung der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 12 EGBGB. Auf die Verjährungsfris ten g e- mäß den durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Moderni sierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geänderten Vorschriften im Handelsgesetzbuch (Aufhebung von § 88 HGB a.F., vgl. Art. 9 Nr. 2 d es genannten Gesetzes vom 9. Dezember 2004) ist Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden, soweit nicht ein anderes b e- stimmt ist (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB). An die Stelle des 1. Januar 2002 tritt der 15. Dezember 2004, an die Stelle des 31. Dezember 2001 tritt der 14. Dezember 2004 (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Nach altem Recht (§ 88 HGB a.F.) verjähren Ansprüche aus dem (Ha n- delsvertreter - )Vertragsverhältnis in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig g eworden sind. Dies gilt insbesondere auch für Provisionsansprüche und für Ansprüche auf Gewährung von Bucheinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1978 - I ZR 7/77, NJW 1979, 764, juris Rn. 16 ). Nach neuem Recht unterliegen Provisionsansprüche (vgl. Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertrieb srechts, 5 . Aufl., Band 1, Kap. V Rn. 586) ebenso wie Ansprüche auf Gewährung von Bucheinsicht (vgl. Riemer in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, 5. Aufl., Band 1, Kap. VI Rn. 84 , Rn . 145 i.V.m. Rn. 121; Fr öhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87c Rn. 110 ) der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 i.V.m. § 199 BGB. 15 16 17 - 7 - Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und gegebenenfalls ab wann die Verjährung etwa gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden ist. Eick Halfmeier Kartzke Graßnack Sacher Vorins tanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.01.2014 - 23 O 99/12 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.01.2015 - 5 U 18/14 - 18
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