ECLI:DE:BGH:2016:070916BIVZR28.16. 0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/16 vom 7 . September 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 7 . September 201 6 beschlossen: D ie Revision gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberl andgerichts Köln vom 22 . Dezember 2015 wird g e- mäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten de r Kläger seite z u- rück ge wi e sen. Der Streitwert für d as Revisionsverfahren wird auf Gründe: Die vom Berufungsgericht zu gelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO z u- rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli e- gen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 29 . Juni 201 6 auf die beabsichtigte Zurüc k- weisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. 1 - 3 - Der Schriftsatz des Kläg ervertreters vom 15. August 2016 gibt ke i- ne Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehi n- dert gewesen sei, Ve rwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die B e- rücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn . 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme recht s- missbräuchlichen Verhalten s steht hier im Einklang mit dieser Rech t- sprechung. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschr änkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsau s- übung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebet tet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- t igt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versich e- rungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht vor Abschluss des Vertrages 2 3 4 5 - 4 - sicherzustellen, werden hier nicht berührt, denn entscheidend ist im Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag o h- ne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.07.2015 - 26 O 471/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2015 - 20 U 147/15 -
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