ECLI:DE:BG H:2016:290616BIVZR28.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 28/16 vom 29 . Juni 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ric hterin Dr. Brockmöller am 29 . Juni 201 6 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil de s 20. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Köln vom 2 2. Dezem ber 201 5 g emäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten G elegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer f ondsgebundenen L e- bens versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Dezember 200 4 nach dem so genannten Pol i- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folge n- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Vers i- cherungsprämien bis Juli 2011 . Danach wurde der Vertrag beitragsfrei gestellt und später gekündigt. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schrei ben vom Dezember 2012 erklärte d. VN den W iderspruch nach § 5a VVG. Nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Bele h- rung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherung svertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberland es g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspr uchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entscheidung. Die Ausübun g des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, 2 3 4 - 4 - weil d. VN die bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss habe verstreichen lassen und mehr als sieben Jahre die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolg t d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat di e Revision zugelassen, weil es bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versich e- rungsschein von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karl s- ruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, a b- weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebilligt ha t . Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Re vision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Pol i- cenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Senat hat mi t genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den g e- setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fri stau s- 5 6 7 8 - 5 - lösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genügt und die Revision durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senatsb e- schlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, j u- ris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurteilung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen Wide r- spruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 12 U 41/15 nicht verö f- fentlicht ) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rech tsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ve r- wendung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Ve r- braucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbele h- rung handelt . Bedenkenfrei war das Berufungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben sei in druc k- technisch deutlicher Form erfolgt. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidung se r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat , ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri g- keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelang er Durchführung des Ve r- 9 10 - 6 - trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objekti v widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- tragsschluss im Jahre 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre bis 2011 die Versicherungsprämien, bis er nachfolgend die Künd i- gung un d im Jahr 2012 dann den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. e r- klärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertrag s- schluss 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdig es Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese vertrauensb e- gründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- ti sche Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck 11 - 7 - des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.07.2015 - 26 O 471/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2015 - 20 U 147/15 -
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