ECLI:DE:BGH:2019:270319BVZR28.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 28/18 vom 27. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter D r. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts München I 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil die Rechtssache auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgrün de ke i- ne grundsätzliche Bedeutung hat; eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Etwas anderes folgt nicht aus der Entscheidung d es Senats vom 22. März 2019 (V ZR 298/16, juris Rn. 13 ff. ), wonach ein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Änderung 1 - 3 - der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG in Betracht kommt, wenn Regelungen der Gemeinschaftsordnung von Anfang an verfehlt oder sonst unbillig waren (sog. Geburtsfehler). Denn darauf, dass das Berufungsg e- richt einen solchen Anspruch nicht geprüft hat, ist die Nichtzulassungsb e- schwerde nicht gestützt. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 22.04.2016 - 481 C 12656/15 WEG - LG München I, Entscheidung vom 20.12.2017 - 1 S 9375/16 WEG -
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