BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 281/99 Verkündet am: 25. April 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Terno, Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt auf die mündl i - che Verhandlung vom 25. April 2001 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. November 1999 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten um den Erlös einer E i - gentumswohnung, die ihren Eltern als Miteigentümern zu je 1/2 gehört hat. Der Vater ist vorverstorben und von der Mutter sowie den Parteien und ihrer am Verfahren nicht beteiligten Schwester R. kraft Gesetzes beerbt worden. Die Mutter starb im Jahre 1996 und wurde aufgrund T e - staments vom Klger allein beerbt. Im Dezember 1996 übertrugen die Parteien ihrer Schwester R. die Eigentumswohnung der Eltern durch notariellen Vertrag zu einem Preis von 200.000 DM. Sie zahlte im Hi n - - 3 - blick auf ihren Anteil als Miterbin nach dem Vater 187.500 DM auf ein Anderkonto des Notars. Nach § 4 des Vertrages sind Auszahlungen vom Anderkonto nur mglich, wenn bereinstimmende schriftliche Anweisu n - gen aller drei Beteiligten oder entsprechende, nicht nur vorlufig vol l - streckbare Gerichtsentscheidungen vorliegen. Der Klger nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung von 73.103,04 DM in Anspruch. Die Beklagte macht Pflichtteilsansprche nach der Mutter geltend und meint, solange der Nachlaß des Vaters nicht auseinandergesetzt und damit auch der Wert des Nachlasses der Mutter nicht geklrt sei, knne der Klger den Anteil der Mutter am Erls der Eigentumswohnung nicht verlangen. Die Vorinstanzen haben die Klage als zur Zeit unbegrndet abg e - wiesen. Mit der Revision verfolgt der Klger seinen Antrag weiter. Der Senat hat die vom Berufungsgericht auf 50.000 DM festgesetzte B e - schwer durch Beschluß vom 17. Januar 2001 auf mehr als 60.000 DM erhht. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurckverweisung an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß sein Urteil nicht revisibel sei. Das Berufungsurteil hat deshalb keinen Tatbestand. - 4 - Aus den Entscheidungsgrnden ergibt sich nur lckenhaft, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Insbesondere sind die Antrge der Parteien nicht mitgeteilt. Nach dem ersten Absatz der Entscheidungsgrnde hat es den Anschein, als ob der Klger den gesamten, noch auf dem Anderkonto des Notars li e - genden Betrag verlangt htte. Am Ende seines Urteils greift das Ber u - fungsgericht bei seiner Streitwertfestsetzung auf den Betrag von 73.103,04 DM zurck, den der Klger in erster Instanz als den nach A b - zug von Belastungen verbleibenden, auf die von ihm allein beerbte Mu t - ter entfallenden Anteil am Erls geltend gemacht hatte. Aus den En t - scheidungsgrnden des Berufungsurteils wird nicht deutlich, ob der Kl - ger weiterhin ausschlieûlich die Teilung der Bruchteilsgemeinschaft an der Eigentumswohnung betreibt oder aber eine Erbauseinandersetzung. Einerseits ist von einem Anspruch des Klgers auf den Nachlaû der Mutter die Rede, andererseits davon, daû allein die Vorschriften ber die Bruchteilsgemeinschaft zugrunde gelegt werden knnten. Damit bietet das unter Verstoû gegen § 543 Abs. 2 ZPO ergangene Urteil keine hi n - reichende Grundlage fr eine revisionsrechtliche Überprfung und muû schon aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGHZ 73, 248, 252; Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97 - NJW 1999, 1720). 2. Fr das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: a) Der Klger kann einen Anspruch auf §§ 749, 752, 753 BGB sttzen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mrz 1983 - II ZR 102/82 - WM 1983, 604 unter 1; Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 224/89 - NJW-RR 1991, 683 unter II 1 a). Der Anspruch richtet sich zwar gegen den and e - - 5 - ren Teilhaber der Miteigentumsgemeinschaft, im vorliegenden Fall also gegen die Erbengemeinschaft nach dem Vater. In § 4 des notariellen Vertrages ist aber vereinbart worden, daû fr die Aufteilung des auf dem Anderkonto des Notars eingegangenen Erlses Auszahlungsanweisu n - gen der drei Vertragsbeteiligten oder entsprechende, nicht nur vorlufig vollstreckbare Gerichtsentscheidungen erforderlich sind. Also kann der Klger die Beklagte auf Zustimmung zur Auszahlung in Anspruch ne h - men. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat diese vertra g - liche Regelung ausschlieûlich verfgungstechnische Bedeutung. Die Auszahlung des Erlses sollte also nicht, wie die Beklagte behauptet hatte, von der Erbauseinandersetzung nach dem Vater oder von der E r - fllung der Pflichtteilsansprche nach der Mutter abhngen. Der a n - derslautende Entwurf des Notars ist in die endgltige Fassung des Ve r - trages nicht bernommen worden. b) Wenn man dies zugrunde legt, knnte das Vorbringen der B e - klagten, mit dem sie die Auszahlung von der Erledigung der Erbstreiti g - keiten der Parteien abhngig machen mchte, nur erheblich sein, soweit es ein Zurckbehaltungsrecht nach § 273 BGB rechtfertigt: Der Beklagten steht ein Pflichtteilsanspruch nach der Mutter zu. Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an einem einheitlichen Lebensverhltnis zwischen diesem Pflichtteilsanspruch und dem geltend gemachten Anspruch des Klgers. Beide Ansprche haben ihren Grund darin, daû der Klger kraft Testamentes Alleinerbe der Mutter der Pa r - - 6 - teien geworden ist. Ein Zurckbehaltungsrecht wegen des Pflichtteilsa n - spruchs kme zwar gegenber einem Anspruch aus § 2018 BGB nicht in Betracht (BGHZ 120, 96,102 f.); die Beklagte hat ihre Mitberechtigung an dem auf das Anderkonto des Notars eingezahlten Betrag aber nicht durch Inanspruchnahme eines ihr nicht zustehenden Erbrechts nach i h - rer Mutter erlangt und ist daher nicht Erbschaftsbesitzerin. Allerdings setzt § 273 BGB Flligkeit der Gegenforderung voraus. Der Pflichttei l - sanspruch ist zumindest teilweise schon zu beziffern, nmlich soweit das Geld auf dem Anderkonto rechnerisch zum Nachlaû der Mutter gehrt. Es ist Sache der Beklagten, die Hhe ihres Pflichtteilsanspruchs unter Bercksichtigung der Auskunftspflicht des Klgers darzulegen und zu beweisen. Das Zurckbehaltungsrecht wegen eines der Hhe nach fes t - zustellenden Pflichtteilsanspruchs (oder eines Teilbetrags eines solchen Anspruchs) hat jedoch nach § 274 BGB nicht die von der Beklagten g e - wnschte Wirkung einer auch nur teilweisen Abweisung der Klage. Dafr bedrfte es einer Aufrechnungserklrung. Gegen eine Forderung auf Einwilligung in die Auszahlung kann mit einem Zahlungsanspruch aufg e - rechnet werden (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 - NJW-RR 1989, 173 unter III 1 b). - 7 - Dagegen kommt eine Behinderung der Erbauseinandersetzung nach dem Vater, die die Durchsetzung des Anspruchs des Klgers vor Abschluû dieser Auseinandersetzung treuwidrig erscheinen lassen knnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1953 - II ZR 20/52 - LM BGB § 2046 Nr. 1), hier nicht in Betracht, weil der Klger lediglich den auf d ie Mutter der Parteien entfallenden Anteil am Erls fordert. Terno Prof. Rmer Dr. Schlichting Seiffert Wendt
Full & Egal Universal Law Academy