BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 282/00 Verkündet am: 23. November 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 145, 147, 313 Haben die Parteien dem Vereinbarten in der Urkunde Ausdruck gegeben, kommt eine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht; dem Risiko, daß das Verei n - barte wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts keine Bindung zu erzeugen vermag, bleiben sie allerdings ausgesetzt (zur Bezeichnung noch nicht gebildeten Wo h - nungseigentums). BGH, Urt. v. 23. November 2001- V ZR 282/00 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlun g vom 23. November 2001 durch die Richter Tropf, Schneider, Prof. Dr. Krger, Dr. Lemke und Dr. Gaier fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Juli 2000 aufgeh o - ben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erstellte 1994/1995 in F. vier Gebäude mit Eigentumswo h - nungen und Gewerberäumen. Die Beklagte war mit dem Vertrieb der Wohnu n - gen beauftragt. Am 1. Dezember 1994 schlossen die Parteien eine notariell beurkundete Vertriebsvereinbarung, in der die Klägerin die Beklagte bevol l - mächtigte, die in dem Gebäude A entstandenen 19 Eigentumswohnungen zu veräußern. Von dem Verkaufserlös sollte ein Betrag von 2600 DM pro qm der Klägerin und der darber hinausgehende Erlös der Beklagten zustehen. In der Einleitung der Vertriebsvereinbarung und im weiteren ist bestimmt: - 3 - "Die Firma H. Nord - Passagen GmbH & Co. KG (scil. Klgerin) ist A l - leineigentmerin des ... Grundstcks ... Flurstck ... zur Grße von 346 qm. Auf diesem Grundstck wird teilweise durch Umbau der vo r - handenen Bausubstanz ein Wohn- und Geschftshaus mit insgesamt 19 Eigentumswohnungen und einer gewerblichen Einheit errichtet. Eine Teilungserklrung zur Bildung von Wohnungs- und Teileigentum gemß § 8 WEG wurde bereits am 26. Oktober 1994 ... erstellt; diese Teilungserklrung soll jedoch abgendert und neu gefaßt werden. Bei Abnderung der Teilungserklrung soll ggf. bercksichtigt werden, daß nicht mehr das volle Flurstck , sondern lediglich die im anliegenden Lageplan rot umrandete Teilflche dieses Flurstcks Gegenstand der Teilungserklrung sein soll. Diese Teilflche ist noch neu zu vermessen. Die Firma H. Nord Passagen GmbH & Co. KG sichert zu, daß das Bauvorhaben nach Maßgabe der dieser notariellen Niederschrift beig e - fgten Baubeschreibung erstellt wird und bis sptestens 30. April 1995 fertiggestellt ist. Die B. (scil. Beklagte) verpflichtet sich, die Eigentumswohnungen, die nicht bis zum 30. September 1995 von ihr verußert worden sind, zum 30.9.1995 zu einem Preis von 2600.- DM/Quadratmeter von der Firma H. Nord-Passagen GmbH & Co. KG zu bernehmen und den Übernahm e - preis binnen eines weiteren Monats zu zahlen, wobei vorausgesetzt wird, daß die Eigentumswohnungen nebst dem dazugehrenden G e - meinschaftseigentum bis sptestens 30.04.1995 fertiggestellt sind, die Gebrauchsabnahme durch das zustndige Bauamt bis zu diesem Zei t - punkt vorliegt und außerdem die Wohnungsgrundbcher fr die betre f - fenden Wohneinheiten bis sptestens 30.06.1995 gebildet sind. Am 19. Januar 1995 gab die Klgerin eine genderte Teilungserklrung ab. Die Wohnungsgrundbcher wurden am 22. Mrz 1995 angelegt. Die Klgerin nimmt die Beklagte auf den Erwerb von sieben bislang nicht verußerten Wohnungen in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagte zu ve r - urteilen, ihr nach nherer Bestimmung ein Angebot zum Erwerb der im Wo h - nungsgrundbuch von F. Blatt 38, 46, 47, 50, 51, 52 und 53 eingetragenen - 4 - Wohnungen zu einem Kaufpreis von 2600 DM pro Quadratmeter zu machen. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klgerin ihren Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen, wertet das Berufungsgericht die fr den Streit der Parteien maûgeblichen Teile der Vertriebsvereinbarung als Vorvertrag, der die Beklagte zum Ankauf der bis zum vertraglichen Stichtag nicht an Dritte veruûerten Wohnungseigentumseinhe i - ten verpflichtet. Zu Unrecht meint es indessen, der Vertrag ermangele mit der Nichtigkeitsfolge des § 125 Satz 1 BGB der gesetzlichen Form (§ 313 Satz 1 BGB), da die "Teilflchen der zu verkaufenden Wohnungen und der jeweilige Anteil am Gemeinschaftseigentum" keine Aufnahme in die notarielle Urkunde gefunden htten. Das trfe zu, wenn die Parteien in diesen Punkten bereits endgltige Festlegungen getroffen, der Dokumentation aber vorenthalten h t - ten. Eine solche Feststellung enthlt das Berufungsurteil indessen nicht. Sie lge auch fern; denn der in die Einleitung der Vertriebsvereinbarung aufg e - nommene Vorbehalt zur endgltigen Grûe des aufzuteilenden Grundstcks ging darauf zurck, daû der Vernderungsnachweis ber die zu bildende Teilflche noch nicht erstellt war. Folgerichtig war auch eine endgltige Auss a - ge ber die Bruchteile am Gemeinschaftseigentum, die mit dem jeweiligen Sondereigentum verbunden werden sollten, noch nicht mglich. Haben die Parteien, wovon revisionsrechtlich auszugehen ist, dem Vereinbarten (wenn - 5 - auch nur andeutungsweise, Senat, BGHZ 63, 359, 362) in der Urkunde Au s - druck gegeben, kommt eine Nichtigkeit wegen Formmangels nicht in Betracht. Dem Risiko, daû das Vereinbarte wegen der Unbestimmtheit seines Inhalts keine Bindung zu erzeugen vermag (§§ 145, 147 BGB), bleiben sie allerdings ausgesetzt. Im Streitfalle kommt dieses aber nicht zum Tragen. 2. Zu Unrecht vern eint das Berufungsgericht nmlich ein Bestimmung s - recht der Klgerin ber den endgltigen Gegenstand der von der Beklagten bernommenen Ankaufsverpflichtung (§ 315 BGB). Die von ihm angefhrten Umstnde, die Bestimmung der endgltig aufzuteilenden Flche nach den Vo r - gaben des Lageplans und die alsbaldige Abgabe der genderten Teilungse r - klrung, markieren bei zutreffender rechtlicher Sicht die Grenzen des der Kl - gerin eingerumten Bestimmungsrechts und den Inhalt der tatschlich getro f - fenen Bestimmung. Diese ist, sptestens mit der Erhebung der Klage auf A b - schluû des Hauptvertrags, der Beklagten gegenber getroffen worden (§ 315 Abs. 2 BGB). - 6 - 3. Zur Klrung der weiter strittigen Punkte ist die Sache an das Ber u - fungsgericht zurckzuverweisen. Tropf Schneider Krger Lemke Gaier
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