BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 282/00 Verkündet am: 19. Dezember 2001 Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 203 Die öffentliche Zustellung nach §§ 203 ff ZPO ist unwirksam, wenn die Vorausse t - zungen für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorgelegen haben und das die öffentliche Zustellung bewilligende Gericht dies hätte erkennen können (Abweichung von BGHZ 57, 108 und BGHZ 64, 5). BGH, Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hbsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Die Revision des Klgers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nrnberg vom 26. September 2000 wird auf seine Kosten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger macht als Konkursverwalter an die Gemeinschuldnerin a b - getretene Ansprche aus einem Leasingvertrag ber einen gebrauchten Pkw der Marke BMW Typ 525i geltend. Er begehrt die Zahlung offener Leasingraten fr die Zeit von Juli 1993 bis Mai 1995 sowie des vereinbarten Restwertes und aufgewendeter Schtzkosten abzglich des aus der Verwertung des Leasin g - fahrzeugs erzielten Erlses, insgesamt 21.899,95 DM. In der am 12. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Klageschrift hat der Klger deren ffentliche Zustellung mit der Begrndung beantragt, der Aufenthaltsort des Beklagten sei unbekannt. Zum Nachweis seiner ergebnisl o - sen Nachforschungen hat der Klger Unterlagen aus den Jahren 1995 und - 3 - 1996 sowie den Bericht eines nicht nher bezeichneten "Hamburger Reche r - cheunternehmens" vom 19. November 1997 vorgelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 22. Dezember 1997 die ffentl i - che Zustellung der Klage bewilligt und die Durchfhrung des schriftlichen Vo r - verfahrens angeordnet. Die ffentliche Bekanntmachung der Klage ist am 7. Januar 1998 erfolgt. Am 9. Mrz 1998 ist gegen den Beklagten ohne mndl i - che Verhandlung Versumnisurteil ergangen, das am 3. April 1998 ebenfalls ffentlich zugestellt worden ist. Der Beklagte hatte bereits seit dem 15. Februar 1996 in der L. Straße 22 a in B. eine Wohnung gemietet, die er am 28. Februar 1996 beim Landeseinwohnermeldeamt als Zweitwohnsitz gemeldet hatte. Dort erhielt er Post verschiedener Absender. Am 4. August 1998 meldete er eine neue Wo h - nung in der H. straße in B. an. Unter dieser Anschrift erreichte ihn Anfang Juni 1999 eine Zahlungsaufforderung der vom Klger beauftragten I n - kassogesellschaft. Der Beklagte wandte sich an seinen Prozeßbevollmchti g - ten. Diesem ging von der Gegenseite am 10. Juni 1999 eine Kopie der vol l - streckbaren Ausfertigung des Versumnisurteils vom 9. Mrz 1998 zu. Der Beklagte hat, nachdem seinem Prozeßbevollmchtigten am 22. Juni 1999 auf dessen Antrag vom 15. Juni 1999 Akteneinsicht gewhrt worden war, am 6. Juli 1999 Einspruch gegen das Versumnisurteil eingelegt und Wiede r - einsetzung gegen die Versumung der Einspruchsfrist beantragt. In der Sache hat der Beklagte die Klageforderung dem Grunde und der Hhe nach bestritten und die Einrede der Verjhrung erhoben. Das Landgericht hat die Klageschrift daraufhin dem Beklagten am 14. Juli 1999 nochmals zugestellt. Durch Urteil vom 8. Mrz 2000 hat das - 4 - Landgericht das Versumnisurteil vom 9. Mrz 1998 aufgehoben und die Klage wegen Verjhrung abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klgers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner - zugelassenen - Revision begehrt der Klger weiterhin, den Einspruch des Beklagten als unzulssig zu verwerfen, hilfsweise, das Versumnisurteil vom 9. Mrz 1998 aufrechtzuerhalten. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Der Klger knne die Forderung der Gemeinschuldnerin aus dem Leasingvertrag nicht mehr geltend machen, weil die Forderung verjhrt sei. Dieser Sachentscheidung stehe das vom Lan d - gericht erlassene Versumnisurteil vom 9. Mrz 1998 nicht entgegen, da es nicht wirksam zugestellt worden sei und infolgedessen die Einspruchsfrist g e - gen dieses Versumnisurteil nicht zu laufen begonnen habe. Der am 6. Juli 1999 eingegangene Einspruch des Beklagten sei deshalb noch rechtzeitig g e - wesen, ohne daû es einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurft h a - be. Die Voraussetzungen fr eine ffentliche Zustellung des Versumnisu r - teils vom 9. Mrz 1998 nach § 203 Abs. 1 ZPO seien nicht gegeben gewesen, weil der Beklagte an seinem gemeldeten Zweitwohnsitz in der L. Str a - ûe 22 a in B. postalisch zu erreichen gewesen sei. Davon abgesehen h t - ten bei der Zustellung der Klageschrift und des Versumnisurteils nicht die fr die Feststellung der Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise vorgelegen. Dieser Mangel fhre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, daû die ffentliche Bekanntmachung die in der vorgenannten Vorschrift enthaltene Zustellungsfiktion nicht auslsen k n - ne, da andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehr (Art. 103 Abs. 1 GG) - 5 - verletzt wrde. Dies habe die Unwirksamkeit der ffentlichen Zustellung des Versumnisurteils zur Folge. II. Die dagegen gerichtete Revision des Klgers hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Sachentscheidung ber die mit dem Einspruch erhobenen Einwnde des Beklagten getroffen. Einer Wiede r - einsetzung des Beklagten gegen die Versumung der Einspruchsfrist bedurfte es dazu nicht. Denn das am 3. April 1998 ffentlich zugestellte Versumnisu r - teil vom 9. Mrz 1998, gegen das der Beklagte erst am 6. Juli 1999 Einspruch eingelegt hat, war nicht rechtskrftig geworden. Die ffentliche Zustellung des Versumnisurteils vermochte den Lauf der auf vier Wochen festgesetzten Ei n - spruchsfrist (§ 339 Abs. 2 ZPO) nicht in Gang zu setzen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 203 Abs. 1 ZPO) fr eine ffentliche Zustellung des Ve r - sumnisurteils - fr das die Zustellung bewilligende Gericht erkennbar - ebe n - sowenig vorlagen wie fr die zuvor erfolgte ffentliche Zustellung der Klag e - schrift. Durch die gleichwohl erfolgte ffentliche Zustellung der Klageschrift, das hierauf ergangene Versumnisurteil und die wiederum ffentliche Zustellung des Versumnisurteils wurde der Beklagte in seinem Anspruch auf Gewhrung rechtlichen Gehrs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Der darin liegende Verfa s - sungsverstoû konnte nur durch eine von den Voraussetzungen der Wiederei n - setzung unabhngige Sachentscheidung ber die mit dem Einspruch geltend gemachte Rechtsverteidigung des Beklagten geheilt werden, so daû sich die Klageabweisung wegen Verjhrung als gerechtfertigt erweist. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daû die Vorausse t - zungen fr eine ffentliche Zustellung sowohl der Klageschrift als auch des - 6 - Versumnisurteils nicht vorlagen, weil der Aufenthalt des Beklagten nicht u n - bekannt war (§ 203 Abs. 1 ZPO). a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daû der Aufenthalt einer Partei, der ein Schriftstck zugestellt werden soll, nur dann unbekannt im Sinne des § 203 Abs. 1 ZPO ist, wenn er nicht nur dem Gegner und dem G e - richt, sondern allgemein unbekannt ist (RGZ 59, 259, 265). Diese Voraussetzung war nicht erfllt. Denn der Beklagte war nach den tatschlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Zeit der ffentlichen Zustellung der Klageschrift und des Versumnisurteils ordnungsgemû mit e i - ner Zweitwohnung in der L. Straûe 22 a in B. gemeldet und dort auch postalisch zu erreichen. b) Ohne Erfolg rgt die Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Feststellung wesentlichen Prozeûstoff auûer Acht gelassen (§ 286 ZPO), in s - besondere keine Erklrung dafr gegeben, wie der Klger oder das Gericht aufgrund der von den Parteien vorgelegten Nachweise eine Anschrift des B e - klagten fr die Zustellung der Klageschrift und des Versumnisurteils htten ermitteln knnen. aa) Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts sind nicht fe h - lerhaft getroffen worden. Sie beruhen auf dem durch Nachweise belegten und vom Klger auch nicht bestrittenen Vorbringen des Beklagten ber dessen ordnungsgemûe Anmeldung seiner Zweitwohnung in der L. Str a - ûe 22 a in B. und den Empfang verschiedener Postsendungen unter dieser Anschrift. Sowohl der Klger als auch das Landgericht, das die Klage von Amts wegen zuzustellen hatte (§ 270 Abs. 1 ZPO), htten aufgrund der Mitteilung des Einwohnermeldeamts W. vom 21. November 1996 ber die N e - - 7 - benwohnung des Beklagten in der L. Straûe in B. - unbeschadet der falsch mitgeteilten Hausnummer (22 statt 22 a) - die zutreffende Anschrift des Beklagten ohne weiteres durch Nachfrage beim Landeseinwohnermeldeamt in B. in Erfahrung bringen knnen, so daû eine andere als die ffentliche Z u - stellung der Klageschrift ohne grûeren Aufwand mglich war. Die gebotene Nachfrage beim Landeseinwohnermeldeamt in B. wurde jedoch versumt. bb) Unabhngig davon durfte sich das Landgericht, wie es spter selbst erkannt und im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgefhrt hat, fr die A n - ordnung der ffentlichen Zustellung nicht mit den vom Klger vorgelegten U n - terlagen begngen. Denn die darin dokumentierten Nachforschungen des Kl - gers lagen, soweit sie zu amtlichen Ausknften gefhrt hatten, bei der Einre i - chung der Klage bereits mehr als ein Jahr zurck und taugten schon deshalb nicht mehr als zeitnaher Nachweis fr einen unbekannten Aufenthalt des B e - klagten. Aktuell war nur die Kopie eines nicht unterzeichneten Berichts eines vom Klger nicht nher bezeichneten "Hamburger Rechercheunternehmens" vom 19. November 1997, der als anonymer Bericht jedenfalls nicht ausreichen konnte, um den Aufenthalt des Beklagten als unbekannt festzustellen und eine ffentliche Zustellung der Klage zu rechtfertigen. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die aus dem B e - schluû des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1987 (1 BvR 198/87, NJW 1988, 2361) hergeleitete Auffassung des Berufungsgerichts, daû die u n - ter Verstoû gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnete ffentliche Bekanntmachung sowohl der Klageschrift als auch des Versumnisurteils nicht die in dieser Norm geregelte Zustellungsfiktion auslsen konnte, weil der Beklagte and e - renfalls durch das dann rechtskrftige Versumnisurteil in seinem Anspruch auf rechtliches Gehr (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wrde. - 8 - Soweit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur u n - eingeschrnkten Wirksamkeit ffentlicher Zustellungen, deren Voraussetzu n - gen (§ 203 Abs. 1 ZPO) nicht vorliegen, dem Beschluû des Bundesverfa s - sungsgerichts entgegensteht, kann an ihr nicht festgehalten werden. a) Im Anschluû an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 59, 259, 263) entspricht es bislang stndiger Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofes, daû eine ffentliche Zustellung, bei der das in §§ 203 ff ZPO vo r - geschriebene Verfahren eingehalten ist, nicht deshalb unwirksam ist, weil die vom Gericht angenommenen Voraussetzungen der Bewilligung in Wirklichkeit nicht gegeben waren. Denn die Bewilligung der ffentlichen Zustellung sei eine gerichtliche Entscheidung, und gerichtliche Entscheidungen seien als Staat s - hoheitsakte grundstzlich so lange wirksam, bis sie auf ein Rechtsmittel der Beteiligten hin aufgehoben wrden. Gegen die Bewilligung der ffentlichen Z u - stellung gebe es jedoch keinen Rechtsbehelf (BGHZ 57, 108, 110; BGHZ 64, 5, 8). Zudem erfordere es die Rechtssicherheit, daû die Wirksamkeit einer ffen t - lichen Zustellung nicht noch nach Jahren mit dem Versuch des Nachweises in Frage gestellt werden knne, daû ihre Voraussetzungen nicht vorgelegen h t - ten (BGHZ 64, 5, 8). Dem Zustellungsadressaten stehe es offen, die durch eine erschlichene ffentliche Zustellung erlangte Rechtsposition mit dem Einwand der unzulssigen Rechtsausbung (§ 242 BGB) zu bekmpfen (BGHZ 57, 108, 111; BGHZ 64, 5, 10). Nach der hchstrichterlichen Rechtsprechung kommt bei einem erschlichenen Titel darber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht (vgl. BGHZ 26, 391, 396). b) Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenber entschieden, daû eine ffentliche Bekanntmachung im Zivilprozeû zuzustellender Schriftstcke die in § 203 Abs. 1 ZPO geregelte Zustellungsfiktion nicht auslsen knne, - 9 - wenn die Voraussetzung dieser Norm, ein unbekannter Aufenthalt der Partei, nicht vorliege. Die Zustellungsfiktion der ffentlichen Bekanntmachung sei im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Art der Zustellung aus sachlichen Grnden nicht oder nur schwer durchfhrbar sei, sei es wegen des unbekan n - ten Aufenthalts des Zustellungsempfngers, sei es wegen der Vielzahl oder der Unberschaubarkeit des Kreises der Betroffenen. Die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG wrden zumindest dann nicht gewahrt, wenn eine ffentl i - che Bekanntmachung erfolge, obwohl eine andere Form der Zustellung ohne weiteres mglich gewesen wre. Um dem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, msse (spteres) Verteidigungsvorbringen - auf welche Weise auch immer - einer gerichtlichen Entscheidung zugefhrt werden (BVerfG, aaO). c) Ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Wir k - samkeit einer nach § 203 Abs. 1 ZPO unzulssigen ffentlichen Zustellung im Hinblick auf den Beschluû des Bundesverfassungsgerichts aufrechterhalten werden kann, ist bereits vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt worden (BGHZ 118, 45, 47; kritisch dazu MnchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., 2000, § 203 Rdnr. 3), wurde aber von ihm nicht abschlieûend entschieden, weil dem Anspruch des Adressaten auf rechtliches Gehr durch Gewhrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versumte Einspruchsfrist Rechnung getragen werden konnte (BGHZ 118, 45, 47; ebenfalls offengela s - sen in BGH, Urteil vom 3. November 1993 - XII ZR 135/92, NJW 1994, 589 unter III 4b, sowie BGH, Beschluû vom 12. Mrz 2001 - AnwZ (B) 22/00, nicht verffentlicht). - 10 - Im Streitfall kann dagegen die Frage, ob die unter Verstoû gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnete ffentliche Zustellung des Versumnisurteils vom 9. Mrz 1998 wirkungslos war mit der Folge, daû es bereits an einer fristausl - senden Zustellung des Versumnisurteils fehlte, nicht offenbleiben. Denn Wi e - dereinsetzung gegen die Versumung der Einspruchsfrist konnte dem Bekla g - ten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgefhrt hat, nicht gewhrt werden. Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden (§ 234 Abs. 3 ZPO). Diese Ausschluûfrist war im Streitfall bereits abgelaufen, als der B e - klagte Kenntnis von der ffentlichen Zustellung des Versumnisurteils erlangte, Einspruch einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Zwar knnte erwogen werden, die einjhrige Ausschluûfrist dann nicht anzuwenden, wenn durch eine unzulssige ffentliche Zustellung der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehr verletzt wurde (zur Nichtanwendung dieser Frist, wenn nach einem rechtzeitig gestellten Antrag Prozeûkostenhilfe fr ein befristetes Rechtsmittel erst nach Ablauf der Jahresfrist bewilligt wurde, vgl. BGH, B e - schluû vom 12. Juni 1973 - VI ZR 121/73, NJW 1973, 1373). Dies wrde aber an einer abschlgigen Entscheidung ber den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten nichts ndern. Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, daû auch die zweiwchige Antragsfrist nach § 234 Abs. 1 un d 2 ZPO bereits abg e - laufen war, als der Beklagte Wiedereinsetzung beantragte. Bei Versumung eines Einspruchs infolge unverschuldeter Unkenntnis von der ffentlichen Zustellung eines Versumnisurteils beginnt die Antragsfrist fr eine Wiedereinsetzung (§ 234 Abs.1 und 2 ZPO) bereits mit dem Wegfall des Hindernisses - der Unkenntnis von der ffentlichen Zustellung - und nicht erst mit der Akteneinsicht, durch die weitere Einzelheiten ber die der ffentl i - - 11 - chen Zustellung zugrunde liegenden Umstnde in Erfahrung gebracht werden sollen (BGH, Urteil vom 15. Mrz 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643). Kenntnis von der ffentlichen Zustellung hatte der Prozeûbevollmchtigte des Beklagten nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits am 10. Juni 1999 erlangt, als ihm eine Kopie der vollstreckbaren Au s - fertigung des Versumnisurteils zuging, sptestens aber am 15. Juni 1999, als der Prozeûbevollmchtigte in seinem Antrag auf Akteneinsicht selbst die f - fentliche Zustellung ausdrcklich ansprach und dennoch einen Antrag auf Wiedereinsetzung (noch) nicht stellte. In jedem Fall war der erst am 6. Juli 1999 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag - gemessen an § 234 Abs. 1 und 2 ZPO - versptet. Dies wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt. d) Grundlage fr die Beantwortung der Frage nach den Auswirkungen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auf die bisherige Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofes zur Wirksamkeit unzulssiger ffentlicher Z u - stellungen im Zivilprozeû ist der grundrechtliche Anspruch der Partei auf G e - whrung rechtlichen Gehrs (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Hinblick auf diese Ve r - fassungsgarantie ist es bei einem (wegen unzulssiger ffentlicher Zustellung der Anspruchsbegrndung) unter Verstoû gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergang e - nen Versumnisurteil, das seinerseits wiederum unter Verstoû gegen § 203 Abs. 1 ZPO ffentlich zugestellt worden ist, "jedenfalls geboten (...), den vor Erlaû dieses Urteils geschehenen Gehrsverstoû durch eine Sachentsche i - dung ber die mit dem Einspruch erhobenen Einwendungen zu heilen" (BVerfG, aaO). e) Die in der Diskussion ber den Beschluû des Bundesverfassungsg e - richts vertretene Auffassung, an der Wirksamkeit unzulssig bewilligter Z u - stellungen msse im Interesse der Rechtssicherheit festgehalten werden und - 12 - eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG sei zivilprozessual nur im Verfahren ber eine Wiedereinsetzung - unter den dafr bestehenden Voraussetzungen - zu beseitigen (MnchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 204 Rdnr. 7), vermag der Senat nicht zu teilen. Sie findet auch im Beschluû des Bundesverfassungsgerichts keine Sttze. Die Entscheidung enthlt keinen Hinweis darauf, daû es eines Antrags auf Wiedereinsetzung bedurft htte, um das unter Verstoû gegen Art. 103 Abs. 1 GG ergangene und unter Verstoû gegen § 203 ZPO ffentlich zugestellte Versumnisurteil zu beseitigen und zu einer Sachentscheidung zu gelangen. Die Unbedingtheit des vom Bundesverfassungsgericht formulierten G e - bots einer Sachentscheidung verbietet eine Einschrnkung dahin, daû es in einem solchen Fall zu einer Sachentscheidung nur unter den engen Vorau s - setzungen der Wiedereinsetzung kommen solle. Zwar dient auch das Wiede r - einsetzungsverfahren - bei unverschuldeter Fristversumung - der Verwirkl i - chung des Anspruchs auf rechtliches Gehr (BVerfGE 67, 208, 212). Dieses Verfahren bietet aber - wie am Streitfall besonders deutlich wird - aufgrund der restriktiven Voraussetzungen, unter denen Wiedereinsetzung nur gewhrt we r - den kann, keine hinreichende Gewhr dafr, Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehr aufgrund unzulssig bewilligter ffentlicher Zustellungen g e - rade in besonders schwerwiegenden Fllen zu heilen. Bei ffentlichen Zustellungen ist die Wahrscheinlichkeit, daû der Z u - stellungsadressat von der ffentlichen Zustellung tatschlich Kenntnis erlangt, gering. Deshalb ist hier die Gefahr, daû die betroffene Partei - wie im Streitfall - erst nach Ablauf der gesetzlichen Ausschluûfrist des § 234 Abs. 3 ZPO Kenn t - nis von dem Verfahren (ffentliche Zustellung der Klageschrift) und der gegen - 13 - sie ergangenen Entscheidung (ffentliche Zustellung des Versumnisurteils) erlangt, besonders groû. Es wrde den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn eine Sachentscheidung in solchen Fllen, in denen der Grundrechtsverstoû besonders gravierend ist, von vornherein am Ablauf der fr eine Wiedereinsetzung geltenden Ausschluûfrist des § 234 Abs. 3 ZPO, gegen die das Bundesverfassungsgericht keine verfassungsrechtlichen B e - denken erhoben hat (Beschluû vom 18.Dezember 1972 - 2 BvR 756/71, nicht verffentlicht), scheiterte. Selbst wenn mit den oben unter c) dargelegten Erwgungen eine Nichtanwendung der gesetzlichen Ausschluûfrist in Fllen der vorliegenden Art aus verfassungsrechtlichen Grnden zu rechtfertigen wre, bietet das Wiede r - einsetzungsverfahren bei unzulssiger ffentlicher Zustellung eines Versu m - nisurteils wegen seiner weiteren Voraussetzungen, unter denen Wiedereinse t - zung nur gewhrt werden kann, keine ausreichende Mglichkeit, um zu der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Sachentscheidung ber die mit dem Einspruch erhobenen Einwendungen zu gelangen. Das Wiedereinsetzungsverfahren dient der Folgenbeseitigung unve r - schuldeter Fristversumungen innerhalb eines als ordnungsgemû vorausg e - setzten Verfahrens. Durch die Versagung von Wiedereinsetzung soll eine Nachlssigkeit in der Prozeûfhrung bei fristwahrenden Prozeûhandlungen "bestraft" werden (MnchKomm-Feiber, ZPO, 2. Aufl., § 230 Rdn. 2). Darin liegt der Grund sowohl fr das Erfordernis fehlenden Verschuldens bei der Fristve r - sumung (§ 233 ZPO) als auch fr die zweiwchige Antragsfrist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO). Diese starre Frist ist zu knapp bemessen, um bei einer - wie hier nur geringen - Überschreitung die Sanktion zu rechtfertigen, daû eine Verle t - zung des rechtlichen Gehrs durch die unzulssige ffentliche Zustellung e i - - 14 - nes Versumnisurteils aufrechterhalten bleibt und nicht mehr geheilt werden kann. Die Bestimmungen ber das Wiedereinsetzungsverfahren gehen davon aus und setzen voraus, daû das gerichtliche Verfahren, innerhalb dessen eine Frist im Sinne des § 233 ZPO von einer Partei (unverschuldet) versumt wu r - de, prozeûordnungsgemû - erst recht verfassungsgemû - war. Daran fehlt es hier. Die Fristversumung bezglich des Einspruchs gegen ein unzulssige r - weise ffentlich zugestelltes Versumnisurteil beruht weder auf einer nachl s - sigen Prozeûfhrung der Partei noch auf sonstigen Umstnden, die auûerhalb des Gerichtsverfahrens liegen. Die entscheidende Ursache der Fristvers u - mung liegt vielmehr in der Fehlerhaftigkeit des Gerichtsverfahrens selbst, die dazu gefhrt hat, daû der Zustellungsadressat keine Kenntnis von dem Ve r - sumnisurteil erlangte und folglich auch keinen Einspruch dagegen einlegen konnte. Auf eine solche Fallgestaltung, in der die Fristversumung auf einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehr b e - ruht, ist das Wiedereinsetzungsverfahren mit seinen engen Voraussetzungen nicht zugeschnitten. f) Der Senat hlt deshalb die vom II. Zivilsenat geuûerten Zweifel, ob die bisherige Rechtsprechung zur Wirksamkeit unzulssiger ffentlicher Z u - stellungen aufrechterhalten werden kann, fr durchgreifend und ist in Überei n - stimmung mit den Vorinstanzen der Auffassung, daû dem Gebot des Bunde s - verfassungsgerichts, in der Sache ber das Vorbringen der Partei, die in ihrem Anspruch auf Gewhrung rechtlichen Gehrs verletzt wurde, zu entscheiden, zivilprozessual dadurch Rechnung zu tragen ist, daû die unzulssig bewilligte ffentliche Zustellung des Versumnisurteils keine Einspruchsfrist in Lauf setzt, in dieser Hinsicht also unwirksam - "wirkungslos" - ist. Dies gilt jedenfalls dann, - 15 - wenn die Anordnung der ffentlichen Zustellung - wie in der vom Bundesve r - fassungsgericht beurteilten Fallgestaltung - auf einem Fehler des Gerichts b e - ruht, die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO also fr das Gericht erken n - bar nicht vorliegen. Soweit diese vom Senat bei erkennbar unzulssigen f - fentlichen Zustellungen nunmehr vertretene Rechtsauffassung der bisherigen Rechtsprechung des IV. Zivilsenats (BGHZ 64, 5, 8) entgegensteht, hlt dieser, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, an seiner Rechtsauffassung mit Rcksicht auf das Gebot rechtlichen Gehrs nicht fest. Fr den somit noch zulssigen Einspruch bedarf es keiner Wiederei n - setzung. Durch ihn wird der Weg zu der vom Bundesverfassungsgericht gefo r - derten Sachentscheidung erffnet (§ 342 ZPO). Dies steht im Einklang mit der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts, daû die unter Verstoû gegen § 203 Abs . 1 ZPO bewilligte ffentliche Zustellung die in dieser Norm geregelte Zustellungsfiktion nicht auslsen knne (BVerfG, aaO), und auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Beide Gerichte haben fr Zustellungen im Verwaltungsverfahren unter Bezu g - nahme auf den Beschluû des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls entschi e - den, daû ffentliche Zustellungen nach § 15 VerwZG unwirksam sind, wenn die - § 203 Abs. 1 ZPO weitgehend entsprechenden - Voraussetzungen dafr nicht vorliegen, insbesondere die Behrde ihre Ermittlungspflicht ber den Aufen t - halt des Empfngers verletzt hat (BVerwGE 104, 301; BFHE 192, 200). g) Ebenso wie bereits das Bundesverfassungsgericht offengelassen hat, ob jeder Zustellungsmangel zur Verfehlung des verfassungsrechtlich gebot e - nen Zwecks der Zustellung - Verwirklichung des Anspruchs auf Gewhrung rechtlichen Gehrs - fhrt, kann hier offenbleiben, ob eine unter Verstoû gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnete und durchgefhrte ffentliche Zustellung nur - 16 - dann wirkungslos ist, wenn das Fehlen der Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO fr das die Zustellung anordnende Gericht erkennbar war (BayObLGZ 2000, 14 = NJW-RR 2000, 1452; OLG Kln, NJW-RR 1993, 446; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 497; OLG Bremen, OLG-Report 1998, 171; zustimmend F i - scher, ZZP 107 (1994), 163, 175; Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 4; ablehnend MnchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 203 Rdnr. 3), oder hiervon unabhngig immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 ZPO objektiv nicht vorlagen (OLG Zweibrcken, OLG-Report, 2001, 389). Denn im Streitfall geht es - ebenso wie in der dem Beschluû des Bundesverfassungsg e - richts zugrundeliegenden Fallgestaltung - um eine unzulssige ffentliche Z u - stellung, die bei sorgfltiger Prfung der vom Klger vorgelegten Unterlagen nicht htte angeordnet werden drfen, deren Fehlerhaftigkeit also fr das G e - richt selbst von vornherein erkennbar war. h) Der Senat verkennt nicht, daû die Rechtssicherheit, der im Rahmen des Rechtsstaatsprinzips ebenfalls Verfassungsrang zukommt, in gewissem Umfang zurckgedrngt wird, wenn sich der Empfnger einer erkennbar unz u - lssig bewilligten ffentlichen Zustellung auf deren Unwirksamkeit berufen kann, ohne Wiedereinsetzung beantragen und die in § 234 ZPO geregelten Fristen einhalten zu mssen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsg e - richts zugunsten des Grundrechts auf rechtliches Gehr ist aber fr den Zivi l - prozeû verbindlich. Dies hindert allerdings nicht, einer rechtsmiûbruchlichen Berufung auf die Unwirksamkeit einer ffentlichen Zustellung im Einzelfall en t - gegenzuwirken. Jede Rechtsausbung - auch im Zivilprozeû - unterliegt dem Miûbrauchsverbot. Auch der Einspruch gegen ein Versumnisurteil kann ve r - wirkt sein. Anlaû zur Prfung der Zulssigkeit eines Einspruchs unter diesem Gesichtspunkt kann etwa dann bestehen, wenn der Zustellungsadressat mit dem Einspruch - ohne sachlichen Grund - bewuût zuwartet und dadurch den - 17 - Eindruck erweckt, er wolle sich gegen das Versumnisurteil nicht zur Wehr setzen. 3. In der Sache haben die Vorinstanzen zu Recht das Versumnisurteil vom 9. Mrz 1998 aufgehoben und die Klage aufgrund der vom Beklagten mit seinem Einspruch erhobenen Einrede wegen Verjhrung abgewiesen. a) Die den berwiegenden Teil der Klageforderung bildenden Ansprche auf Zahlung rckstndiger Leasingraten aus den Jahren 1993 und 1994 waren bereits mit Ablauf der Jahre 1995 bzw. 1996 verjhrt (§§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 201 BGB), so daû bei Einreichung der Klageschrift im Dezember 1997 die Verj h - rung dieser Ansprche nicht mehr nach § 209 BGB unterbrochen werden konnte. Auf die Wirksamkeit der ffentlichen Zustellung der Klageschrift kommt es insoweit nicht an. Dagegen bringt die Revision auch nichts vor. b) Aber auch die erst im Jahr 1995 fllig gewordenen Ansprche sind verjhrt. Insoweit ist die Verjhrung durch die am 7. Januar 1998 erfolgte f - fentliche Bekanntmachung der Klageschrift nicht unterbrochen worden, weil die ffentliche Zustellung der Klageschrift aus den gleichen Grnden wirkungslos war wie die sptere ffentliche Zustellung des Versumnisurteils. Die erst am 14. Juli 1999 erfolgte wirksame Zustellung der Klageschrift konnte die Verj h - rung nicht mehr unterbrechen, weil diese Zustellung nicht mehr "demnchst" erfolgte (§ 270 Abs. 3 ZPO). aa) Die Zustellung der die Anspruchsbegrndung enthaltenden Klag e - schrift dient, wie die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung, ebenfalls der Verwirklichung des Anspruchs auf Gewhrung rechtlichen Gehrs. Der b e - klagten Partei soll dadurch Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem der g e - richtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - wie es Art. 103 - 18 - Abs. 1 GG grundstzlich fordert - bereits vor deren Erlaû zu uûern (BVerfG, aaO). Diese Äuûerungsmglichkeit hatte der Beklagte im Streitfall nicht. Fr die ffentliche Bekanntmachung der Klageschrift gilt deshalb das gleiche wie fr die ffentliche Bekanntmachung des Versumnisurteils. Sie konnte die in § 203 Abs. 1 ZPO geregelte Zustellungsfiktion nicht auslsen, weil der Aufen t - halt des Beklagten - fr das die ffentliche Z ustellung anordnende Gericht e r - kennbar - nicht unbekannt war. Damit ist im Streitfall auch die unzulssige f - fentliche Zustellung der Klageschrift wirkungslos. bb) Allerdings erschpfen sich Funktion und Wirkungen der Zustellung einer Klageschrift nicht in der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehr. Die durch eine wirksame Zustellung der Klageschrift erfolgende Klag e - erhebung hat prozessuale und materiell-rechtliche Wirkungen, die mit der Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehrs nicht im Zusammenhang stehen, nmlich die Rechtshngigkeit der Streitsache (§ 261 ZPO) und insbesondere die Unterbrechung der Verjhrung (§ 209 BGB). Im Hinblick auf die Unterbr e - chung der Verjhrung dient die Zustellung der Klageschrift auch nicht dem Schutz des beklagten Schuldners, sondern dem Interesse des klagenden Glubigers an einer weiteren Durchsetzbarkeit seines Anspruchs. Berechtigte Interessen des klagenden Glubigers erfordern es jedoch nicht, einer erkennbar unzulssigen ffentlichen Zustellung der Klageschrift verjhrungsunterbrechende Wirkung beizulegen. Es obliegt dem Glubiger, die Voraussetzungen fr eine wirksame Zustellung der Klageschrift zu schaffen, d.h. die ("ladungsfhige") Anschrift des Beklagten beizubringen (§§ 253 Abs. 4 in Verbindung mit 130 Nr. 1 ZPO) oder - fr eine ffentliche Zustellung (§ 203 Abs. 1 ZPO) - den unbekannten Aufenthalt des Beklagten zu belegen (BGHZ 102, 332, 335). Daû die Klageschrift von Amts wegen zuzustellen ist (§ 270 - 19 - Abs. 1 ZPO), ndert daran nichts und bedeutet insbeson dere nicht, daû das Gericht von sich aus die Anschrift des Beklagten zu ermitteln oder Nachfo r - schungen nach dessen Aufenthalt anzustellen htte. Die Zustellung von Amts wegen entbindet die Partei nicht von der eigenen Darlegungslast; allenfalls solche Ermittlungen sind bei der Amtszustellung von Amts wegen geboten, die dem Klger nicht mglich oder nicht zuzumuten sind (MnchKomm-Wenzel, ZPO, 2. Aufl., 2000, § 203 Rdnr. 8). Aus diesem Grunde liegt es auch hinsichtlich der Unterbrechung der Verjhrung (§ 209 BGB) im Risikobereich des Klgers, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig in einer den Anforderungen des § 203 Abs. 1 ZPO entsprechenden Weise hinreichend darlegt, daû der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, wenn sein Vorbringen also die Anordnung der ffentlichen Zustellung der Kl a - geschrift nicht rechtfertigt und sich spter herausstellt, daû der Aufenthalt des Beklagten tatschlich nicht unbekannt war. Wenn das Risiko, daû die ang e - strebte Unterbrechung der Verjhrung scheitern knnte, den Klger veranlaût, eine ffentliche Zustellung der Klageschrift nicht voreilig, sondern vernnft i - gerweise nur nach umfassenden und sorgfltigen Ermittlungen zu beantragen, so trgt dies gerade dem Wesen der ffentlichen Zustellung als einer Zuste l - lungsfiktion Rechnung, von der wegen des verfassungsmûigen Rechts des Zustellungsadressaten aus Art. 103 Abs. 1 GG nur uûerst zurckhaltend G e - brauch zu machen ist. Auch im Streitfall wird der Klger dadurch, daû die unzulssige ffentl i - che Zustellung der Klageschrift keine verjhrungsunterbrechende Wirkung entfaltet, nicht in einem schutzwrdigen Vertrauen auf die Wirksamkeit der f - fentlichen Zustellung verletzt. Denn daû die von ihm vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen konnten, die ffentliche Zustellung der Klageschrift zu rech t - - 20 - fertigen, war fr den Klger bei Einreichung der Klage ebenso erkennbar wie fr das Gericht, das die ffentliche Zustellung auf dieser unzureichenden Grundlage fehlerhaft angeordnet hat. c) Die Verjhrung ist auch nicht gehemmt. Beruht die Unwirksamkeit e i - ner Zustellung auf unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht und ist die Unwirksamkeit fr den Glubiger nicht erkennbar, kommt zwar eine Hemmung der Verjhrung wegen hherer Gewalt in Betracht (§ 203 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176 unter I 2 a m.w.Nachw.). Eine Hemmung aus diesem Gesichtspunkt scheidet im Streitfall aber aus. Sie greift nur ein, wenn die verjhrungsunterbrechende Wirkung e i - ner Zustellung infolge eines - fr den Glubiger unabwendbaren - geri chtlichen Fehlers nicht eintritt (BGH, aaO). Hier aber lag es nicht auûerhalb des Einflu û - bereichs des Klgers, daû die ffentliche Zustellung der Klageschrift nicht zu einer Unterbrechung der Verjhrung (§ 209 BGB) fhrte. Vielmehr hat der Kl - ger die Wirkungslosigkeit der ffentlichen Zustellung der Klageschrift selbst mit zu verantworten; er hat - wie dargelegt - die ffentliche Zustellung der Klag e - schrift beantragt, ohne aussagekrftig darzulegen, daû der Aufenthalt des B e - klagten unbekannt war. Damit war auch fr ihn erkennbar, daû die ffentliche Zustellung der Klageschrift nach § 203 Abs. 1 ZPO unzulssig war. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Ball Dr. Frellesen
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