BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 282/02 vom18. Februar 2003in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003 durch denRichter Dr. Greiner, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die RichterStöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revisionin dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe inFreiburg vom 31. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nichtaufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auchdeshalb nicht, weil die FISRegeln seit Juni 2002 Snowboarderausdrücklich mit einbeziehen.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 94.253,01 GreinerWellnerDiederichsenStöhrZoll
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