BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 282/05 Verk374ndet am: 6. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 579 Abs. 1 Nr. 4 a) 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist auf den Fall einer 366ffentlichen Zustellung, deren Vor-aussetzungen f374r das Gericht erkennbar nicht vorlagen, nicht entsprechend an-wendbar (Erg344nzung von BGHZ 153, 189). b) Lagen die Voraussetzungen einer 366ffentlichen Zustellung f374r das Gericht erkenn-bar nicht vor, werden Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen nicht in Gang gesetzt (Best344tigung von BGHZ 149, 311). BGH, Urt. v. 6. Oktober 2006 - V ZR 282/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Rich-ter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts D374sseldorf vom 7. Dezember 2005 wird auf Kosten des Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Nich-tigkeitsklage des Kl344gers als rechtzeitiger Einspruch gegen das Vers344umnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 5. Februar 2003 (1 O 576/01) zu behandeln ist. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte reichte am 11. Oktober 2001 gegen den Kl344ger eine auf Zahlung von 38.717,70 200 nebst Zinsen gerichtete Klage ein und beantragte, diese an dem spanischen Wohnort des Kl344gers zuzustellen. Je ein Zustellungs-versuch an dem spanischen und an dem fr374heren deutschen Wohnort des Kl344-gers blieb erfolglos. Daraufhin ordnete das Landgericht auf Antrag des Beklag-ten am 20. November 2002 die 366ffentliche Zustellung der Klage an. Da sich der Kl344ger nicht meldete, erlie337 es am 5. Februar 2003 ein Vers344umnisurteil, durch welches es ihn antragsgem344337 zur Zahlung verurteilte. Es ordnete am gleichen Tag die 366ffentliche Zustellung auch dieses Urteils an. 1 - 3 - Mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage m366chte der Kl344ger die Aufhebung seiner Verurteilung erreichen. Er behauptet, er habe erstmals am 21. Juni 2004 von dem Urteil erfahren, und meint, das Landgericht habe seinerzeit zu Unrecht die Voraussetzungen einer 366ffentlichen Zustellung angenommen. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zu erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Hauptsache des Ausgangsverfahrens an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision strebt der Beklagte die Wiederher-stellung des erstinstanzlichen Urteils an. Der Kl344ger beantragt, die Revision zu-r374ckzuweisen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Nichtigkeitsklage in entsprechender An-wendung von 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO f374r zul344ssig. Zwar habe der Bundesge-richtshof eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf F344lle, in denen eine 366ffentliche Zustellung formell ordnungsgem344337 angeordnet worden sei, ab-gelehnt. Offen gelassen habe er aber, ob das auch gelte, wenn die 366ffentliche Zustellung verfahrensfehlerhaft angeordnet worden sei. Ein solcher Fall liege hier vor. Das Landgericht habe im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen einer 366ffentlichen Zustellung zu Unrecht angenommen und die 366ffentliche Zu-stellung auch des Vers344umnisurteils ohne entsprechenden Antrag des Beklag-ten verf374gt. In einem solchen Fall m374sse in entsprechender Anwendung von 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Nichtigkeitsklage er366ffnet sein, um dem Zustel- 4 - 4 - lungsbetroffenen rechtliches Geh366r zu gew344hren. Die Sache sei in entspre-chender Anwendung des 247 538 ZPO an das Landgericht zur374ckzuverweisen, da dieses, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, 374ber die Hauptsache des Aus-gangsverfahrens nicht neu verhandelt habe. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. Die Entscheidung erweist sich aber im Ergebnis aus einem anderen Grund als richtig. 5 1. Die erhobene Klage ist als Nichtigkeitsklage unzul344ssig, weil es an ei-nem Nichtigkeitsgrund fehlt. 6 a) Einer der gesetzlichen Nichtigkeitsgr374nde des 247 579 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hier nicht schon deshalb entsprechend angewendet werden kann, weil die Klage und das Vers344umnisurteil 374berhaupt 366ffentlich zugestellt worden sind (BGHZ 153, 189, 194-196). Es meint aber, die Vorschrift sei dann entsprechend anzuwenden, wenn die Vorschriften 374ber die 366ffentliche Zustel-lung fehlerhaft angewandt worden seien. Das ist umstritten (daf374r: KG NJW-RR 1987, 1215, 1216; M374nchKomm-ZPO/Braun, 2. Aufl., 247 579 Rdn. 19; Wieczo-rek/Sch374tze/Borck, ZPO, 3. Aufl., 247 579 Rdn. 52, 57; Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 579 Rdn. 6; Br374ggemann, JR 1969, 361, 370; Fischer, ZZP 107 [1994] 163, 179; 344hnlich Waldner, Der Anspruch auf rechtliches Geh366r, 2. Aufl., Rdn. 574; dagegen: Hk-ZPO/Kemper, 247 579 Rdn. 5; Musielak, ZPO, 4. Aufl., 247 579 Rdn. 7; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 579 Rdn. 6, 8; Gaul, JZ 2003, 1088, 1095 f.). H366chstrichterlich entschieden ist die Frage bislang nicht. 7 - 5 - Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschl374ssen die M366glichkeit ange-deutet, 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf F344lle der Verletzung des rechtlichen Geh366rs entsprechend anzuwenden (NJW 1992, 496; 1998, 745), hat aber keine Aussa-ge zu der hier vorliegenden Fallgestaltung gemacht. Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (BGH, Urt. v. 6. April 1992, II ZR 242/91, NJW 1992, 2280, 2281; BGHZ 153, 189, 195). Das Gleiche gilt f374r das Bundesar-beitsgericht (BAGE 73, 378, 383). b) Hier ist die Frage zu entscheiden. Der Senat verneint sie. 8 aa) Voraussetzung f374r eine entsprechende Anwendung des 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist eine planwidrige L374cke in den gesetzlichen Vorschriften. Diese wird von den Bef374rwortern einer entsprechenden Anwendung darin gesehen, dass der von einer verfahrensfehlerhaft angeordneten 366ffentlichen Zustellung Betroffene einen solchen Fehler nicht erfolgreich r374gen und sich gegen die Fol-gen einer verfahrensfehlerhaften 366ffentlichen Zustellung nicht effektiv zur Wehr setzen k366nne (dazu Br374ggemann, JR 1969, 361, 370). Das trifft jedenfalls heute nicht mehr zu. 9 bb) Der Bundesgerichtshof hat in solchen F344llen zun344chst die M366glich-keit der Wiedereinsetzung er366ffnet. Sie ist bei einer unter Versto337 gegen 247 185 ZPO angeordneten 366ffentlichen Zustellung ohne weiteres zu gew344hren (BGH, Urt. v. 6. April 1992, II ZR 242/91, NJW 1992, 2280, 2281; 344hnlich schon BVerfG, NJW 1988, 2361). Damit scheidet die Annahme einer Rechtsschutzl374-cke jedenfalls in F344llen aus, in denen der Fehler bei der Anordnung der 366ffentli-chen Zustellung vor Ablauf der in 247 234 Abs. 3 ZPO bestimmten Jahresfrist be-merkt wird. 10 - 6 - cc) Sp344ter hat der Bundesgerichtshof den Schutz des Betroffenen erwei-tert und hierbei auch die F344lle einbezogen, in welchen der Versto337 gegen 247 185 ZPO nach Ablauf der in 247 234 Abs. 3 ZPO bestimmten Frist bemerkt wird und damit eine Wiedereinsetzung ausscheidet. 11 (1) Eine unter Versto337 gegen 247 185 ZPO angeordnete 366ffentliche Zustel-lung l366st nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 104, 301, 306) und des Bundesfinanzhofs (BFHE 192, 200, 202; BFH/NV 2005, 998, 1000) anlehnt, die Zustellungsfiktion des 247 188 ZPO nicht aus und setzt damit keine Frist in Lauf (BGHZ 149, 311, 321; 344hnlich BayObLG NJW-RR 2000, 1452, 1453; OLG Hamm NJW-RR 1998, 497). Das gilt jedenfalls dann, wenn die 366ffentliche Zu-stellung bei sorgf344ltiger Pr374fung der Unterlagen nicht h344tte angeordnet werden d374rfen, deren Fehlerhaftigkeit f374r das Gericht also erkennbar war (BGHZ 149, 311, 323). In einem solchen Fall, von dem das Berufungsgericht hier ausgeht, kommt das Verfahren nicht zu einem wirklichen Abschluss. Es ist bei Entde-ckung des Fehlers fortzusetzen, ohne dass es dazu einer Wiedereinsetzung bed374rfte (BGHZ 149, 311, 322). Damit fehlt einer Nichtigkeitsklage die Grundla-ge. 12 (2) Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 185 Rdn. 5), aber auch Kritik erfahren (M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Erg.-Band ZPO-Reform, 247 185 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 185 Rdn. 14; Gaul, JZ 2003, 1088, 1091 f.; differenzierend Z366l-ler/St366ber, aaO, 247 186 Rdn. 9). Eingewandt wird vor allem, dass Fehler bei der Anwendung des 247 185 ZPO weder den Anordnungsbeschluss als gerichtliche Entscheidung (M374nchKomm-ZPO/Wenzel und Gaul jeweils aaO) noch das etwa durch eine 366ffentlich zugestellte Klage eingeleitete Gerichtsverfahren oder die 13 - 7 - an den Zustellungsakt ankn374pfenden materiellrechtlichen Wirkungen in Frage stellen d374rften (Z366ller/St366ber aaO). Das allerdings geschieht in der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs auch nicht (zutreffend Z366ller/St366ber aaO). In den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, an denen sich der Bundesgerichtshof orientiert hat, ist zwar von einer Unwirksam-keit der Verwaltungszustellung die Rede. Der Bundesgerichtshof hat der er-kennbar verfahrensfehlerhaften 366ffentlichen Zustellung im Zivilprozess aber nicht schlechthin ihre Wirksamkeit abgesprochen, sondern einschr344nkend aus-gef374hrt, dass sie in Ansehung der (im seinerzeitigen und auch im vorliegenden Verfahren ma337geblichen) Einspruchsfrist unwirksam sei, und diese Besonder-heit mit dem Zusatz 204wirkungslos223 beschrieben (BGHZ 149, 311, 321). Das be-deutet im Ergebnis nur, dass eine unter erkennbar fehlerhafter Anwendung von 247 185 ZPO ergangene Anordnung der 366ffentlichen Zustellung lediglich Fristen nicht in Gang setzt, im 334brigen aber in ihrer Wirksamkeit nicht ber374hrt wird. Ei-ne solche einschr344nkende Auslegung des 247 188 ZPO ist sachlich geboten, da dem Erfordernis eines effektiven Rechtsschutzes gegen Fehler des Gerichts bei der Anwendung des 247 185 ZPO und dem Anspruch auf rechtliches Geh366r zweckm344337iger und systemgerechter nicht Rechnung getragen werden kann. c) Damit scheidet eine entsprechende Anwendung des 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf F344lle wie den vorliegenden von vorneherein aus. 14 2. Die Entscheidung erweist sich aber aus einem anderen Grund als rich-tig. 15 a) Die von dem Kl344ger erhobene Nichtigkeitsklage ist n344mlich als Ein-spruch gegen das Vers344umnisurteil im Ausgangsverfahren anzusehen. Der Kl344ger hat in seiner Klageschrift keinen der gesetzlich bestimmten Nichtigkeits- 16 - 8 - gr374nde geltend gemacht. Er hat vielmehr vorgetragen, dass er das Vers344um-nisurteil deshalb angreifen wolle, weil er mangels ordnungsgem344337er Zustellung bislang keine Gelegenheit zur Rechtsverteidigung gehabt habe. Aus dem Hin-weis auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung des 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Sicherung des rechtlichen Geh366rs ergibt sich auch, dass der Kl344ger den zur Verfolgung dieses Sachanliegens gegebenen Rechtsbehelf ein-legen wollte. Das ist der Einspruch. Die von ihm eingereichte Nichtigkeitsklage gen374gt den Anforderungen an eine Einspruchsschrift. Sie war an das Landge-richt zu richten, das er angerufen hat. Sie ist deshalb als Einspruch gegen das Vers344umnisurteil zu behandeln. b) Der in der Nichtigkeitsklage liegende Einspruch war auch rechtzeitig. 17 aa) Die Einspruchsfrist ist durch die 366ffentliche Zustellung des Vers344um-nisurteils nicht in Gang gesetzt worden, weil diese fehlerhaft war. 18 (1) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt das allerdings nicht schon daraus, dass der Beklagte die 366ffentliche Zustellung des Vers344umnisur-teils nicht beantragt, sondern das Landgericht sie im Ausgangsverfahren von Amts wegen bewilligt hat. Das widersprach zwar der fr374heren Rechtslage nach 247 204 Abs. 1 ZPO a.F. Diese war aber f374r die 366ffentliche Zustellung des Ver-s344umnisurteils vom 5. Februar 2003 nicht mehr ma337geblich. Am 1. Juli 2002 ist n344mlich das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) in Kraft getreten. Dieses sieht keine 334berleitungsvorschriften vor. Die ge344nderten Zustellungsvorschriften galten daher auch in laufenden Verfahren f374r die nach seinem Inkrafttreten vorzunehmenden Zustellungen. Nach 247247 166 Abs. 2, 186 ZPO bedarf es f374r die Bewilligung der 366ffentlichen Zustellung keines Antrags (mehr), wenn die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hat (M374nchKomm- 19 - 9 - ZPO/Wenzel, aaO, 247 186 Rdn. 3; Stein/Jonas/Roth, aaO, 247 186 Rdn. 2). So liegt es bei einem Vers344umnisurteil (247 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es bedarf des-halb auch keiner Entscheidung dar374ber, ob der allein fehlende Antrag schon dazu f374hrt, dass eine ansonsten ordnungsgem344337e 366ffentliche Zustellung Fristen nicht in Gang setzt (offen gelassen in BGHZ 149, 311). (2) Die angeordnete 366ffentliche Zustellung des Vers344umnisurteils war aber fehlerhaft, weil die Voraussetzungen des 247 185 ZPO erkennbar nicht vor-lagen. Auf 247 185 Nr. 2 ZPO lie337 sich die 366ffentliche Zustellung nicht st374tzen. Daf374r kam es nicht auf den Erfolg der von dem Landgericht veranlassten Zu-stellung der Klageschrift in Spanien an. Ma337geblich ist vielmehr, ob mit dem Zustellungsland Rechtshilfeverkehr besteht und dieser grunds344tzlich Erfolg ver-spricht (M374nchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, 247 185 Rdn. 7; Z366ller/St366ber, aaO, 247 185 Rdn. 3). Das ist nach der VO (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EG Nr. L 160 S. 37) der Fall. Der Aufenthaltsort des Kl344gers war auch nicht unbekannt (247 185 Nr. 1 ZPO). Der Kl344ger wohnte damals an dem Ort in Spanien, den der Beklag-te im Ausgangsverfahren in seiner Klageschrift angegeben hatte und den das Vers344umnisurteil als letzten bekannten Aufenthalt des Kl344gers bezeichnet. Das h344tte das Landgericht auch erkennen k366nnen, wenn es mit der gebotenen Sorg-falt vorgegangen w344re. Es durfte zwar davon ausgehen, dass sich seit der nur zwei Monate zur374ckliegenden 366ffentlichen Zustellung der Klageschrift keine neuen Erkenntnisse 374ber den Aufenthaltsort des Kl344gers ergeben hatten, und die 366ffentliche Zustellung ohne erg344nzende Pr374fung bewilligen. Das setzte aber voraus, dass die 366ffentliche Zustellung der Klageschrift ihrerseits verfahrensfeh-lerfrei bewilligt worden war. Daran aber fehlt es. 20 - 10 - (3) Aus welchen Gr374nden das Landgericht die 366ffentliche Zustellung der Klageschrift bewilligt hat, ist seinem Bewilligungsbeschluss nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat in seinem Antrag geltend gemacht, der Kl344ger sei unbekann-ten Aufenthalts, weil ihm die Klageschrift weder an seinem spanischen Wohnort noch an seinem fr374heren deutschen Wohnort habe zugestellt werden k366nnen. Diese Angaben waren zwar zutreffend. Hiermit durfte sich das Landgericht im Ausgangsverfahren aber nicht begn374gen. Der Beklagte hatte in seinem Antrag n344mlich auch mitgeteilt, dass der Kl344ger seine in der Klageschrift angegebene Anschrift bei dem Einwohnermeldeamt als Zweitwohnsitz angegeben habe. Das gab Veranlassung, die Ordnungsm344337igkeit der Auslandszustellung in Spanien noch einmal zu pr374fen. 21 (4) Hierbei w344re aufgefallen, dass die spanischen Zustellungsbeh366rden die Klageschrift der spanischen Post mit unvollst344ndigen Angaben 374bergeben hatten und ihre Mitteilung 374ber das Ergebnis des Zustellungsversuchs im ent-scheidenden Punkt unergiebig war. In dem Zustellschreiben war nur die An-schrift der Wohnanlage, nicht aber die Nummer des Bungalows angegeben, in welchem der Kl344ger wohnt. In der Mitteilung der spanischen Stellen 374ber das Ergebnis ihrer Bem374hungen hei337t es zwar, dass sich der mit der Zustellung betraute Bedienstete in Person an dem Ort eingefunden habe, den die Sekret344-rin der Anlage angeben habe. Als dabei gewonnene Erkenntnis wird in der Mit-teilung aber nur festgehalten, dass der Kl344ger unter seiner deutschen Anschrift ausfindig gemacht werden k366nne. Zu der entscheidenden Frage, n344mlich ob der Kl344ger in dem Bungalow in der Anlage wohnt, ob er dort zuf344llig gerade nicht anwesend war und ob versucht wurde, die Klageschrift durch 334bergabe an die Sekret344rin zur sp344teren Aush344ndigung, durch eine Niederlegung oder in anderer Weise zuzustellen, enth344lt die Mitteilung keine Angaben. Daran 344ndert auch der von dem Landgericht hervorgehobene Umstand nichts, dass eine Zu- 22 - 11 - stellung durch ausl344ndische Justizbeh366rden gew366hnlich ein hohes Ma337 an Si-cherheit bietet. Diese Erwartung hat sich hier nicht erf374llt. Die Mitteilung, die das Landgericht von den spanischen Justizbeh366rden erhalten hatte, bot keine Grundlage f374r die Annahme, der Kl344ger halte sich nicht an dem angegebenen Wohnort in Spanien auf. Dass sich, wie die Revision darlegt, dieser Mangel be-heben und im Nachhinein aufkl344ren lie337e, wer die Sekret344rin der Wohnanlage ist, mit welcher die spanische Zustellperson Kontakt aufgenommen haben will, und was diese Zustellperson im Einzelnen unternommen hat, ist unerheblich. Dies h344tte vor der Bewilligung der 366ffentlichen Zustellung geschehen m374ssen, ist aber verfahrensfehlerhaft unterblieben. (5) Auch das Fehlschlagen der anschlie337enden Zustellung an der fr374he-ren deutschen Anschrift des Kl344gers berechtigte das Landgericht nicht zu der Annahme, dass der Aufenthalt des Kl344gers unbekannt war. Ein solches Fehl-schlagen war n344mlich zu bef374rchten, da der Beklagte den Kl344ger unter seiner spanischen Anschrift verklagt und in seinem Antrag auf 366ffentliche Zustellung mitgeteilt hatte, der Kl344ger habe seinen spanischen Wohnsitz bei dem deut-schen Melderegister angegeben. Jedenfalls half dieser Umstand nicht 374ber die Unsicherheit hinweg, ob eine Zustellung in Spanien wirklich nicht m366glich war. Das Landgericht musste deshalb, wie das Berufungsgericht mit Recht ausge-f374hrt hat, vor Bewilligung der 366ffentlichen Zustellung die M366glichkeiten einer Zustellung in Spanien weiter aufkl344ren. Es dr344ngte sich geradezu auf, einen erneuten Zustellungsversuch mit der vollst344ndigen Anschrift zu unternehmen. Das w344re mit einer unmittelbaren Zustellung durch die Post nach Art. 14 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1348/2000 (heute gem344337 247 1068 Abs. 1 ZPO durch Einschreiben mit R374ckschein) auch in einem Zeitrahmen m366glich gewesen, der dem Beklag-ten als Gl344ubiger unter Ber374cksichtigung des erheblichen Zeitraums zumutbar war, den die erste f366rmliche Zustellung in Anspruch genommen hatte. 23 - 12 - bb) Die Einspruchsfrist ist gewahrt. Der Kl344ger hat nach seinen Angaben am 21. Juni 2004 erstmals von der Existenz des Vers344umnisurteils am Telefon erfahren und kann danach das Urteil nicht fr374her als zwei Wochen vor Einrei-chung seiner Nichtigkeitsklageschrift erhalten haben. Diese Angaben hat der Beklagte zwar mit Nichtwissen bestritten. Das war aber unzureichend. Die 366f-fentliche Zustellung hatte die Einspruchsfrist nicht ausgel366st. Dies konnte erst nach 247 189 ZPO durch anderweitigen Zugang geschehen. Ein solcher war mit dem Erlass der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse, die der Beklagten aufgrund des Vers344umnisurteils am 4. Juni 2004 erwirkt hatte, nicht verbunden, weil das Urteil dazu nach 247 750 Abs. 1 ZPO nicht erneut zugestellt werden musste. Wie ein fr374herer anderweitiger Zugang des Urteils bei dem Kl344ger sonst bewirkt worden sein soll, hat der Beklagte nicht dargelegt. 24 3. Das Landsgericht wird daher die Nichtigkeitsklage in der neuen Ver-handlung als rechtzeitigen Einspruch gegen das Vers344umnisurteil im Aus-gangsverfahren zu behandeln und nach 247247 342, 343 ZPO zu verfahren haben. 25 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 26 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1 O 382/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.12.2005 - I-15 U 57/05 -
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