BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 282/05 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 21. November 2007 beschlossen: 1. Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schon des-halb nicht vor, weil der als 374bergangen ger374gte Vortrag des Kl344gers erst nach Schluss der m374ndlichen Ver-handlung erfolgt ist und weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass die Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung geboten gewesen w344re. Zur weiteren Begr374ndung wird auf die Beschwerdeerwi-derung verwiesen. 2. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. - 3 - 3. Streitwert f374r alle Instanzen: Bis 200.000 200 (Renten-r374ckst344nde 3.583 200 x 6 = 21.498 200; laufende Rente 3.583 200 x 42 = 150.486 200; Beitragsr374ckzahlung 1.676,82 200; Beitragsfreistellung Haupt- und Zusatzver-sicherung 380,58 200 x 42 = 15.984,36 200; der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des R374cktritts und der Anfechtung der BUZ hat neben den Antr344gen auf die vollen Leistungen allenfalls einen geringen Streitwert, der nicht zum 334berschreiten der Geb374hrenstufe f374hrt, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - WM 1991, 2121 unter 3). Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke
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