BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 282/07 Verk374ndet am: 28. Mai 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ARB 94 247 3 (1) d Der Anwendungsbereich des Risikoausschlusses in 247 4 (1) k ARB 1975/95 (ent-spricht 247 3 (1) d ARB 94) ist nicht er366ffnet, wenn Rechtsschutz f374r die Geltendma-chung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt begehrt wird, der in einem Rechtsstreit, welcher Vorhaben oder Finanzierungsverh344ltnisse im Sinne von 247 4 (1) k aa bis dd ARB 1975/95 betrifft, anwaltliche Pflichten verletzt haben soll. BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - IV ZR 282/07 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger und seine Ehefrau, die fr374here Kl344gerin zu 2, haben die Feststellung begehrt, dass die Beklagte aus einer bei ihr gehaltenen Rechtsschutzversicherung zur Gew344hrung von Deckungsschutz f374r einen Rechtsstreit verpflichtet ist, den er gegen seinen fr374heren Prozessbe-vollm344chtigten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten f374hrt. 1 Der Versicherungsvertrag mit dem Kl344ger umfasst Familien- und Verkehrsrechtsschutz f374r Lohn- und Gehaltsempf344nger sowie Rechts-schutz f374r Grundst374ckseigentum und Miete (247247 26 bzw. 29 der Allgemei-nen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversicherung der Beklagten - ARB 1975/95). In 247 4 (1) k dieser Bedingungen findet sich unter der 334ber-schrift "Allgemeine Risikoausschl374sse" folgende Klausel: 2 - 3 - "Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahr-nehmung rechtlicher Interessen in urs344chlichem Zusam-menhang mit aa) dem Erwerb oder der Ver344u337erung eines zu Bauzwe-cken bestimmten Grundst374ckes, bb) der Planung und Errichtung eines Geb344udes oder Ge-b344udeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versi-cherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Ver344nderung ei-nes Grundst374ckes, Geb344udes oder Geb344udeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befin-det oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt, dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben." Damit entspricht die Klausel inhaltlich der Regelung in 247 3 (1) d ARB 94. 3 Der Kl344ger errichtete in den Jahren 1999 bis 2002 gemeinsam mit der Lebensgef344hrtin seines Sohnes, die drei Viertel der Baukosten tra-gen sollte, ein Geb344ude. Da diese die vereinbarte Zahlung verweigerte, beauftragte der Kl344ger einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Anspr374che in H366he von 19.298,49 200. Dieses Verfahren, f374r das die Be-klagte unter Berufung auf 247 4 (1) k ARB 1975/95 Deckungsschutz abge-lehnt hatte, wurde mit einem Vergleich beendet, durch den sich die da-malige Beklagte verpflichtete, zur Abgeltung aller gegenseitigen Anspr374-che 5000 200 an den Kl344ger zu zahlen. Dieser machte daraufhin geltend, sein Prozessbevollm344chtigter habe bei der F374hrung des durch den Ver-gleich beendeten Rechtsstreits seine anwaltlichen Pflichten verletzt. Er habe unzureichend vorgetragen, Beweisantritte unterlassen, ihn beim 4 - 4 - Vergleich nicht auf die M366glichkeit eines Widerrufsvergleichs hingewie-sen und nur mangelhaft 374ber das Kostenrisiko aufgekl344rt. Der Kl344ger nahm ihn deshalb auf Schadensersatz in Anspruch und begehrte daf374r Deckungsschutz, den die Beklagte - ebenfalls unter Hinweis auf den Ri-sikoausschluss in 247 4 (1) k ARB 1975/95 - mit Schreiben vom 27. Juli sowie vom 15. September 2007 verweigerte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kl344gerin zu 2 zur374ckgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers zu 1 hat das Landgericht die Beklagte unter Ab344nderung des Ur-teils des Amtsgerichts antragsgem344337 verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte insoweit die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Ur-teils. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts f344llt der vom Kl344ger gegen seinen ehemaligen Prozessbevollm344chtigten gef374hrte Regressprozess nicht unter die Ausschlussklausel des 247 4 (1) k ARB 1975/95. Dem um Verst344ndnis dieses Risikoausschlusses bem374hten Versicherungsnehmer erschlie337e sich zwar, dass mit der Regelung Bauprozesse wegen des mit ihnen verbundenen hohen und kaum kalkulierbaren Kostenrisikos vom Versicherungsschutz ausgenommen werden sollen. Er k366nne jedoch nicht erkennen, dass sich der Risikoausschluss auch auf den, einem Bauprozess nachfolgenden Regressprozess wegen anwaltlicher Pflicht- 7 - 5 - verletzungen erstrecke. Insoweit stehe f374r den Versicherungsnehmer die von ihm behauptete Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts im Vorder-grund, nicht aber der Umstand, dass sich diese Pflichtverletzung anl344ss-lich eines Bauprozesses ereignet habe. Auch handele es sich bei einem Anwaltsregress nicht um einen typischerweise mit einem Bauprozess einhergehenden Folgeprozess. Diese Auslegung der Klausel finde der um Verst344ndnis bem374hte Versicherungsnehmer bei einem Blick auf 247 4 (1) k dd ARB 1975/95 best344tigt, wonach sich der versprochene Versiche-rungsschutz auch nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in urs344chlichem Zusammenhang mit der Finanzierung eines in der Klausel zuvor aufgef374hrten Vorhaben erstrecke. Aus diesem Teil der Klausel k366nne er nur den (Umkehr)Schluss ziehen, dass einem Bauprozess nachfolgende Regressprozesse gerade nicht vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 8 Der Kl344ger beabsichtigt, seinen fr374heren Prozessbevollm344chtigten wegen positiver Vertragsverletzung des mit ihm geschlossenen Ge-sch344ftsbesorgungsvertrages auf Schadensersatz in Anspruch zu neh-men. Dass ihm die Beklagte nach 247 26 ARB 1975/95 f374r die Geltendma-chung eines solchen Schadensersatzanspruchs grunds344tzlich Deckungs-schutz zu gew344hren hat, ist nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Beklagten greift aber der Risikoausschluss nach 247 4 (1) k ARB 1975/95 nicht ein. 9 1. Nimmt man allerdings zun344chst den Vorprozess in den Blick, in-nerhalb dessen die vom Kl344ger seinem damaligen Prozessbevollm344chtig- 10 - 6 - ten angelasteten Pflichtverletzungen begangen worden sein sollen, k366nn-te eine Ankn374pfung an den Risikoausschluss in 247 4 (1) k ARB 1975/95 in Betracht zu ziehen sein. Denn die Wahrnehmung der rechtlichen Interes-sen des Kl344gers in jenem Prozess mag einen Bezug zu 247 4 (1) k bb ARB 1975/95 (Planung oder Errichtung) oder an 247 4 (1) k dd ARB 1975/95 (Finanzierung) aufweisen. Zu 247 3 (1) d ARB 94, dem 247 4 (1) k ARB 1975/95 entspricht, hat der Senat bereits ausgesprochen, dass die Rege-lung den - auch f374r den Versicherungsnehmer erkennbaren - Zweck ver-folgt, die erfahrungsgem344337 besonders kostentr344chtigen und im Kostenri-siko schwer 374berschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Strei-tigkeiten in diesem Bereich bis hin zu den unter Buchst. dd gesondert aufgenommenen Finanzierungsvorg344ngen von der Versicherung auszu-nehmen, weil nur f374r einen verh344ltnism344337ig kleinen Teil der in der Risi-kogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein sol-ches Risiko entstehen kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 2 b). Was die Regelung unter 247 3 (1) d dd ARB 94 (Finanzierungsklausel - hier 247 4 (1) k dd ARB 1975/95) anlangt, hat er zudem gekl344rt, dass dieser Ausschluss selbst344ndig neben die Grundst374ckserwerbs- und Bauma337nahmen im eigentlichen Sinne er-fassenden Ausschl374sse unter Buchst. aa bis cc tritt und den Ausschluss-bereich auf damit zusammenh344ngende Finanzierungsangelegenheiten ausdehnt. Das setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko vor-aus. Die Finanzierungsklausel greift vielmehr schon ein, sofern ein ur-s344chlicher Zusammenhang mit den in Buchst. aa bis cc genannten Vor-haben des Versicherungsnehmers gegeben ist und kn374pft damit nicht mehr an das Bauvorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung an (Senatsurteile vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb; vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 684 unter II 2 b). Ob f374r die jeweiligen Risikoausschl374sse unter Buchst. aa bis cc separat wei- - 7 - terhin ein Bezug zu einem spezifischen Baurisiko zu verlangen ist, hat der Senat bisher offen gelassen (Senatsurteil vom 29. September 2004 aaO unter II 2 c bb). 2. Einer solchen n344heren Bestimmung des Ursachenzusammen-hangs zwischen dem Streitgegenstand eines Regressprozesses und den Ausschlusstatbest344nden in 247 4 (1) k ARB 1975/95 bedarf es indessen nicht. Der vom Kl344ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch f344llt vielmehr von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der Klausel in 247 4 (1) k ARB 1975/95. Das ergibt die Auslegung der Klausel. 11 a) Dem vom Kl344ger verfolgten Schadensersatzanspruch, f374r den er Versicherungsschutz begehrt, liegt allein zugrunde, sein damaliger Pro-zessbevollm344chtigter habe im Zuge der F374hrung des Ausgangsrechts-streits Pflichten aus dem zwischen ihm und dem Anwalt bestehenden Gesch344ftsbesorgungsvertrag verletzt. Der Vorwurf dieser anwaltlichen Pflichtverletzung, aus dem ein Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, kennzeichnet die Art der rechtlichen Interessenwahrnehmung durch den Kl344ger. Sie bildet mithin den Ausgangspunkt f374r die aus Sicht des durch-schnittlichen Versicherungsnehmers (BGHZ 123, 83, 85) vorzunehmende Pr374fung, ob diese vom Risikoausschluss des 247 4 (1) k ARB 1975/95 er-fasst wird. Daf374r gibt schon der Wortlaut nichts her. Dabei wird der Ver-sicherungsnehmer zwar erkennen, dass mit den Ausschl374ssen unter Buchst. aa bis cc der Klausel bestimmte Bauvorhaben erfasst und der Ausschluss unter Buchst. dd schon dann eingreift, wenn ein urs344chlicher Zusammenhang mit solchen Vorhaben gegeben ist. Bezieht sich mithin die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen auf diesen so umschrie-benen "Baurisikobereich", liegt auch f374r den durchschnittlichen Versiche-rungsnehmer offen, dass der Risikoausschluss eingreift. Das macht ihm 12 - 8 - aber nicht deutlich, dass sein Anwendungsbereich schon dann er366ffnet ist, wenn lediglich im Rahmen eines auf eine anwaltliche Pflichtverlet-zung gest374tzten Schadensersatzanspruchs etwa bei der Feststellung des Schadens Fragen aus dem "Baurisikobereich" Bedeutung erlangen k366n-nen. Der verst344ndige Versicherungsnehmer wird vielmehr - vor dem Hin-tergrund der hier gew344hlten Klauselfassung - den Bereich des Baurisikos gerade nicht mit dem Risiko gleichsetzen oder in Verbindung bringen, dass aus einem mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Gesch344ftsbe-sorgungsvertrag erwachsen kann. Deshalb f374hrt ihn auch die einleitende Formulierung in 247 4 (1) k ARB 1975/95 "in urs344chlichem Zusammenhang mit" hier zu keiner anderen Betrachtung. b) In diesem Verst344ndnis der Klausel kann sich der Versiche-rungsnehmer insbesondere durch die Regelung in 247 4 (1) k dd ARB 1975/95 gest374tzt sehen. Sie macht ihm deutlich, dass sich dieser Aus-schluss auf s344mtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverh344ltnissen be-zieht, die ein Versicherungsnehmer zur Realisierung eines Vorhabens gem344337 Buchst. aa bis cc der Regelung eingegangen ist, und dass er kei-nen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraussetzt. Hat eine solche 374ber das spezifische Baurisiko hinausgehende Ausdehnung aber aus-dr374cklich Aufnahme in 247 4 (1) k ARB 1975/95 gefunden, so darf der Ver-sicherungsnehmer davon ausgehen, dass eine weitere Ausdehnung, die auch den hier in Rede stehenden Regressanspruch gegen den einen Bauprozess f374hrenden Rechtsanwalt erfasst, mangels Aufnahme in 247 4 (1) k ARB 1975/95 gerade nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall greift deshalb der Risikoausschluss des 247 4 (1) k ARB 1975/95 nicht ein. 13 - 9 - 14 c) Ob etwas anderes gelten k366nnte, wenn dem beauftragten Anwalt schon die rechtliche Betreuung eines Vorhabens im Sinne von 247 4 (1) k Buchst. aa bis dd ARB 1975/95 obliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Terno Dr. Schlichting Seiffert RiBGH Felsch ist durch Dr. Franke Urlaub verhindert, zu unterschreiben. Terno Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 04.04.2007 - 545 C 15574/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 26.09.2007 - 6 S 35/07 -
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