BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 282/12 Verkündet am: 8. Mai 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 89b a.F.; ZPO § 2 87 Macht ein Versicherungs - und Bausparkassenvertreter nach Beendigung des Ve r- tragsverhältnisses von der Möglichkeit Gebrauch, den Ausgleichsanspruch auf der Basis der zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter ver einbarten "Grundsätze Sach", "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" zu berechnen, deren Geltung zwischen ihm und dem Unternehmer nicht vereinbart ist, so ist eine durch Beiträge des Unternehmers aufgebaute Altersversorgung gemäß Nr. V. der "Grundsätze Sach", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Leben", gemäß Nr. V. der "Grundsätze Kranken" und gemäß Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar" ausgleichsmindernd zu berücksichtigen; insoweit ist für eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB a.F. kein Raum (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674). BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - VII ZR 282/12 - OLG Frankfurt LG Frankfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h at auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats d es Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 111.430,27 zahlen. Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil insowei t aufgehoben , als die Kla ge auf Zahlung von Handelsvertreterau s- gleich in Höhe von 361.629,40 Lebensversicherungs s parte abgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerde - und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger verlangt, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, von der Beklagten Zahlung von Handelsvertreterausgleich. 1 - 3 - Der Kläger war seit 1986 im Strukturvertrieb der Beklagten in verschi e- denen Sparten tätig. Die Beklagte schloss auf den Namen des Klägers lautende Altersverso r- gungsverträge bei Drittunternehmen ab und überwies Beiträge hie rfür an diese Unternehmen. Am 27. November 2006 kündigte die Beklagte den Vertrag mit dem Kl ä- ger ordentlich zum 31. Dezember 2007. Im Jahr 2007 war der Kläger kran k- heitsbedingt arbeitsunfähig. Der Kläger hat in erster Instanz unter anderem einen in da s Ermessen des Gerichts gestellten Ausgleichsanspruch in Höhe von mindestens 669.000 geltend gemacht und diesen weitgehend auf der Basis der zwischen den Spi t- zenverbänden der betrof fenen Wirtschaftszweige und Handelsv ertreter verei n- barten "Grundsätze Sac h " , "Grundsätze Leben", "Grundsätze Kranken" und "Grundsätze Bauspar" dargelegt, deren Geltung zwischen den Parteien nicht vereinbart ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger den Ausgleichsanspruch in Höhe eines "Mindestbetrages von 250.000 Zinsen und Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und zudem die Erteilung eines Buchauszugs für die Jahre 2006 und 2007 begehrt. Mit dem ersten Berufungsurteil hat d as Berufungs gericht die Klageänderung betreffend die Erteilung des Buchauszugs als unz ulässig angesehen und die Berufung insgesamt zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesg e- richtshof m it Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 das genannte Berufungsurteil überwiegend aufgehoben und die Sache im Umf ang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Kläger hat nach der Zurückverweisung in der Berufungsinstanz z u- letzt unter anderem beantragt, an ihn einen Ausgleichsanspruch nach Beend i- gung des Handelsvertreterverhältnisses in Höhe von 56 5.156,11 sen zu zahlen und ihm einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen. Mit dem zweiten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte verurte ilt, an den Kläger 111.430,27 nebst Zinsen zu zahlen und dem Kläger einen Buchauszug für die Jahre 2006 und 2007 zu erteilen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Beide Parteien haben hiergegen Nich t- zulassungsbeschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision der Bek lagten zugelassen, soweit die Bekla g- te sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 111.430,27 wendet , und im Übrigen die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzula s- sung der Revision zurückgewiesen. Ferner hat der Se nat die Revision des Kl ä- gers zugelassen, soweit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 bezüglich der Lebensversicherungs s parte wendet, und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt im Rahmen der Zulas sung ihrer Revision ihren Kl a- ge abweisungsantrag weiter. Der Kläger verfolgt im Rahmen der Zulassung se i- ner Revision den Anspruch auf Zahlung weiteren Handelsvertreterausgleichs in Zinsen weiter. Sowohl die Beklagte als auch der Kläger beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Revision. 7 8 9 10 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Beklagte zur Zahlung von 111.430,27 r- den ist, und im Umfa ng der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils, soweit die Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 sversicherungssparte abgewie sen worden ist, und auch im Umfang dieser Aufhebung zur Zurückve r- weisung der Sache an das Berufungsgericht. I m Streitfall ist § 89b Abs. 1 HGB, auf den § 89b Abs. 5 HGB für den Versicherungs - und den Bausparkassenvertreter mi t bestimmten Modifikationen verweist, in der Fassung vor Inkrafttreten des Art. 6a des Gesetzes zur Neur e- gelung der Rechtsverhältnisse bei S chuldverschreibungen aus Gesamt - e mmissionen und zur verbesserten Durchsetzung von Ansprüchen von Anlegern aus Falsc hberatung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) am 5. August 2009 anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 VIII ZR 203/10, NJW RR 2012, 674 Rn. 20). I. Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus, dem Kläger st ehe als ehemaligem Handelsv ert reter nach § 89b Abs. 1 und 5 HGB ein Anspruch auf Zahlung von Handelsvertretera usgleich in Höhe von 111.430,27 zu. Der Ausgleichsanspruch sei rechtzeitig geltend gemacht worden (§ 89 b Abs. 4 Satz 2 HGB), nämlich angesichts des Vertragsendes zum 31. Dezem - ber 2007 am 20. Februar 2008. 11 12 13 14 - 6 - Die Höhe des Ausgleichs sei auf der Grund lage de r "Grundsätze" nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, nachdem der Kläger die im ersten Berufungsu r- teil und im zuvor erteilten Hinweis vermisste Substantiierung zu den ausgleich s- relevanten Vermittlungsanteilen der Folgeprovisionen noch immer nicht nac h- ge holt habe. Bezüglich der Sparten Sach, Kranken und Bauspar sei von den vom Kläger vorgetragenen und nicht bestrittenen Zuflüssen aus zugehen . Damit liege eine ausreichende Schätzungsgrundlage vor. G emäß den " Grundsät zen Sach" ergebe sich ein Betrag von 59.626,08 den " Grundsätzen Le ben" ein Betrag von 18.081,47 gemäß den " Grundsätzen Kran ken" ein Betrag von 29.181,14 und gemäß den " Grundsätzen Bau spar" ein Betrag von 4.55 1,58 . Zusammen ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 111.43 Dieser Betrag bleibe, auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Sparten, deutlich unter der Kappungsgrenze von drei Jahresprovisionen der letzten fünf Vertragsjahre. Auf den nach den "Grundsätzen" errechneten Ausgleichsans pruch sei nicht nach deren Abschnitt V der kapitalisierte Barwert einer vom Prinzipal au f- gebauten Altersversorgung abzuziehen, den die Beklagte mit 129.494,57 vom Kläger zur Höhe mit Nichtwissen be stritten, behaupte. Die in den " Grund - sätzen" vorgesehene Anrechnung des Kapitalwe rts einer Altersversorgung se t- ze nämlich voraus, dass die Altersversorgung aus Mitteln der Beklagten aufg e- bracht worden sei, also wirtschaftlich nicht dem Kläger zuzurechnen sei. Aus dem Vortrag der Parteien ergebe sich zum Nachteil der insoweit darlegungs b e- lasteten Beklagten nicht, dass die Anrechnungsvoraussetzungen vorlägen. Sie folgten insbesondere nicht schon daraus, dass die Beklagte die Überweisungen an die verschiedenen Vertragspartner der auf den Namen des Klägers abg e- schlossenen Versorgungsverträg e veranlasst habe. Diese Überweisungen hä t- ten vielmehr Entgeltcharakter und seien wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen. 15 16 17 - 7 - II . Revision der Beklagten Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit im Umfang der Revisionszulassu ng zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. 1. Soweit das Berufungsgericht unter Heranziehung der "Grundsätze" [ Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) " Grundsätze Sach" ; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsa n- spruchs (§ 89b HGB) für dynamische Lebensversicherungen " Grundsätze Leben " ; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) in der privaten Krankenversicherung " Grundsätze Kranken " ; Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB) im Bauspa r- bereich "Grundsätze Bauspar" , abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.] als Schätzgrun d- lage einen Ausgleichsanspruch in H öhe von insgesamt 111 .430,27 e- nommen hat, wird dies von der Revision der Beklagten lediglich unter dem G e- sichtspunkt be an standet, dass eine Anrechnung der durch Beiträge der Bekla g- ten aufgebauten Altersversorgung unterblieben ist. 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebe nen Begründung kann eine au s- gleichsmindernde Berücksichtigung der durch Beiträge der Beklagten aufg e- ba u ten Altersversorgung nicht abgelehnt werden. a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Al tersversorgung, bezogen auf den Zei t- punkt der Vertragsbeendigung, getroffen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb vom Vorbringen der Beklagten zum Wert der durch ihre Beiträge aufgebauten Altersversorgung auszugehen. 18 19 20 21 - 8 - b ) Rech t sfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine ausgleichsmindernde Berücksichtigung der von der Beklagten durch ihre Beiträge aufgebauten A l- tersversorg ung gemäß den Bestimmungen der "Grundsätze" verneint. aa) Ein Vertreter hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Möglichkeit, seinen Ausgleichsanspruch unbeschadet der Schutznorm des § 89b Abs. 4 HGB nach den " Grundsätzen" zu berechnen. Die "Grundsätze" können jedenfalls dann, wenn deren Geltung zwi schen Vertreter und Unte r- nehmer nicht vereinbart ist, als G rundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags herangezogen werden (vg l. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 Rn. 38 , 46). bb ) Die hier re levanten B estimmungen der "Grundsätze" hinsichtlich der Anrechnung einer Altersversorgung (vgl. Nr. V. der "Grundsätze Sach"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken"; Nr. VI. der "Grund - sätze Bauspar" ; fortan: Anrechnungsbestimmungen ) gehen sämtlich davon aus, dass bei einer durch Beiträge des Unternehmers aufgebauten Al ters versorgung ein Ausgleichanspruch insoweit nicht entsteht, wie der Vertreter Leistungen aus dieser Versorgung erhalten oder zu erwarten hat, und dass der kapitalisi erte Barwert bzw. Kapitalwert der Versorgung von der gemäß den "Grundsätzen" errechneten Höhe des Ausgleichs anspruchs abzu ziehen ist. cc ) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "durch Beiträge des Versicherungsunternehmens aufgebau te Altersversorgung" (vgl. Nr. V. der "Grundsätze Sach"; Nr. V. der "Grundsätze Leben"; Nr. V. der "Grundsätze Kranken") hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Für die Ausl e- gung des Begriffs "durch Beiträge des Bausparunternehmens aufgebaute Altersvers orgung" (vgl. Nr. VI. der "Grundsätze Bauspar") gilt Entsprechendes. 22 23 24 25 - 9 - (1 ) Die Bestimmungen der " Grundsätze", die über den Bezirk des Ber u- fungsgerichts hinaus Anwendung f inden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 I ZR 141 /74, VersR 1975, 807, 809), sind wie revisible Rechtsnormen zu b e- handeln und vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2013 VII I ZR 336/12, NJW 2013, 2421 Rn. 14 m.w.N.; Mu sielak/Ball, ZPO , 11. Aufl., § 546 Rn. 6 , jeweils zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Die "Grundsätze" sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Bestimmungen einheitlich so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Durchs chnittsadressaten unter Berücksichtigung der von den beteiligten Verbänden verfolgten Zwecke verstanden wird. Dabei ist insbesondere der Kompromiss charakter der "Grundsätze" zu berücksicht i- gen . Diesem Kompromisscharakter der "Grundsätze" entspricht es, das s sie nur einheitlich als Ganzes angewendet werden können (vgl. Emde, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 89b HGB Rn. 537; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 11 ), wobei allerdings die ergänzende Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspun k- ten bei der Bemessu ng des Ausgleichsanspruchs nicht prinzipiell ausgeschlo s- sen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 197 5 , 807, 809). (2) Nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmungen kommt es für e i- ne ausgleichsmindernde Berücksichtigung lediglich d arauf an , dass der Vertr e- ter Leistungen aus einer durch Beiträge des Unterne hmers aufgebauten Alters - versorgung erhalten oder zu erwarten hat. Darauf, ob sich der Unternehmer gegenüber dem Vertreter zum Aufbau einer Altersversorgung vertraglich ve r- pflicht et hat , kommt es nach dem Wortlaut hingegen nicht an. Eine derartige Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der Anrechnungsbestimmungen nicht geboten. Mit diesen Bestimmungen wird erkennbar der Zweck verfolgt, eine doppelte Belastung des Unternehmers d urch freiwillige Finanzierung einer 26 27 - 10 - Altersversorgung , mit der der Unternehmer eine an sich dem Vertreter obli e- gende Aufgabe übernimmt, und durch Ausgleichszahlung zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 19 6 6 - VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 273 ; Urteil vo m 21. Mai 2003 VIII ZR 57/02, NJW 2003, 3350, 3351 ) . Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine A l- tersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanz ierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 I ZR 139/81, WM 1984, 212, 213 f.). Nach dem Wortlaut und nach dem Sinn und Zweck der Anrechnungsbesti m- mungen kommt es auch nicht darauf an , ob die Beiträge des Un ternehmers zum Aufbau einer Altersversorgung vom Vertreter zu ver steuern sind . Auch dies ändert nichts daran, dass der Unternehmer mit der freiwilligen Finanzierung einer Altersversorgung eine Aufgabe übernimmt, die an sich dem Vertreter o b- liegt (vgl. auch OLG Saarbrücken, VW 1988, 1375, 1376). Außerdem ist bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass in den Anrechnungsbestimmungen - en t- spre chend dem mit den "Grundsätzen " verfolgten Zweck , die Höhe des nach Auffassung der beteiligten Kreise angemessenen Ausgl eichs global zu errec h- nen (vgl. BGH , Urteil vom 23. November 2011 VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 Rn. 33) - ni cht auf die Verhältnisse im Einzelfall abgestellt, sondern gen e- rell eine ausgleichsmindernde Berücksichti gung bei einer durch Beiträge des Unte rnehmers aufgebauten Altersversorgung vorgesehen wird (vgl. Thume in Küstner/ Thume, aaO, Kap. XX Rn. 256). Insoweit ist f ür eine einzelfallbezogene Billigkeitsprüfung im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kein Raum. dd ) Den vorstehenden Ausführung en steht nicht entgegen, dass eine ve r tragliche Vereinbarung zwischen V ertreter und Unternehmer , die unter Au s- schluss ander er Billigkeitsgesichtspunkte im V oraus die Anrechnung einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung anordnet, wegen Verstoßes g egen die zwingende Vorschrift des § 89 b Abs. 4 Satz 1 HGB unwirk sam ist (vgl. 28 - 11 - BGH , Urteil vom 20. November 2002 VIII ZR 146/01, BGHZ 153, 6 , 15 ). D er Kläger hat die " Grundsätze " nach Beendigung des Vertragsverhältnisses als Schätzgrundlage herangezogen , was ihm freisteht, wozu er aber nicht gezwu n- gen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 - VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 Rn. 38 ). Hätte sich der Kläger mit der Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf die Anwendung der "Grundsätze" gee inigt, so wäre die Schutz norm des § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht anwendbar gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 1975, 807, 808 f. ; Thume in Küstner/Thume, aaO, Kap. XX Rn. 32 m.w.N.) . Vor diesem Hinte r- grund steht es der Anwendung der "Grundsätze" als Ganzes im Falle der He r- anziehung als Schätzgrundlage nicht entgegen, dass einzelne Klauseln der "Grundsätze" den gesetzlichen Maßstäben nicht vollständig entsprechen. ee) Vergeblich macht die Revision serwiderung des Klägers geltend, die Parteien hätten vereinbart, dass die Altersversorgung wirtschaftlich dem Kläger zuzurechnen sei. Soweit die Würdigung des Berufungsgerichts dahin versta n- den werden könnte, wäre dies fehlerhaft. Das ergibt sich schon daraus, dass aus Nr. 15 der Zusatzv ereinbarung II unbeschadet deren Unwirksamkeit zwe i- felsfrei hervorgeht, dass die Beklagte die Beiträge zur Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch anrechnen lassen wollte. Unerheblich ist, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2008 eine tei lweise Verrechnung von Einzahlungen bezüglich der Altersversorgung vorgenommen hat. Diese betraf lediglich die Einzahlungen zur Aufbauverso r- gung, die innerhalb der letzten sechzig Monate vor Vertragsbeendigung erfolgt sind; dies belegt nicht, dass die Beit räge zur Altersversorgung an sich wir t- schaftlich dem Kläger zuzuordnen sind. 29 30 - 12 - III . Revision des Klägers Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stan d, soweit die weitergehende Klage auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Höhe von 361.629,40 s parte a b- gewiesen worden ist. 1. Ohne Erfolg macht die Revision des Klägers allerdings geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen, der von ihm geltend gemachten , in den "Grundsätzen " nicht abgebildeten Leistung des Strukturaufbaus durch einen Zuschlag bei der Anwen dung der "Grundsätze" Rechnung zu tragen . Der Kl ä- ger hat die "Grundsätze" , die wegen ihres Kompromisscharakters nur einheitlich als Ganzes herangezogen werden können, auf de r Grundlage der ihm bekan n- te n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als G rundlage zur Schätzung e i- nes Mindestausgleichsbetrags herangezogen. Zwar ist die ergänzende Berüc k- sichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten bei der Bemessung des Ausgleich s- anspruchs n ach den "Grundsätzen" nicht prinz ipiell ausgeschlos sen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 141/74, VersR 197 5 , 807, 809 ). Für eine Modif i- kation der Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach den "Grundsätzen" durch einen darin nicht vorgesehenen Zuschlag wegen fallbezogener Beso n- derheiten besteht jedoch kein Anlass, wenn ein Vertreter diese, obwohl er nicht dazu gezwungen ist, als G rundlage zur Schätzung eines Mindestausgleichsb e- trags heranzieht. Die in diesem Zusammenhang von der Revision des Klägers erh obene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und nicht für durch greifend e r- achtet, § 564 ZPO. 2 . Das Berufungsgericht hätte allerdings , wie die Revision des Klägers mit Recht rügt, den Kläger vor der genannten Klageabweisung gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Unklarheiten und Defizite seines Vorbringens zu r 31 32 33 - 13 - Au s gleichsberechnung unter Heranziehung der " Grundsätze Leben" hinweisen müsse n , um ihm Gelegenheit zu ge ben, auf einen solchen Hinweis in g eeign e- ter Weise zu reagieren. a) Ausgangs punkt für die Ausgl eichsberechnung nach den " Grundsät zen Leben" ist die Versicherungssumme der dy namischen Lebensversicherungen zur Zeit der Beendigung des Vertreterver trags. Diese Summe ist nach den "Grundsätzen Leben" mit verschiedenen Fakto ren zu multiplizieren (vgl. Thume in Küstner/Thume aaO , Kap. XX Rn. 158 ff.). b) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 30. April 2012, Seite 7 im Berufungsurteil dahingehend gewürdigt , dass mit dem dort genannten Betrag von 1.241.177 die Gesamtversicherungssumme per 2006 gemeint sei . Es hat di esen Betrag im Wege der Schätzung , was für sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, als Versicherung s- summe zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung (31. Dezember 2007) an g e- setzt, z um Ausgangspunkt für die Ausgleichsbe rechnung nach den " Grund sä t- zen Leben" genommen und diese n Betrag mit den vom Kläger angeführten Fa k toren multipliziert. E ine in den " Grundsätzen Le ben" nicht vorgesehene Multiplikation des sich danach ergebenden Bet weiteren Faktor 21, wie sie der Kläger vorgenommen hat, hat das Berufungsg e- richt abgelehnt. c) Diese Würdigung ist verf ahrensf ehlerhaft zustande gekommen. aa) Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass er allein e- ge. Er hat zwar in diesem Schriftsatz auch zu einem Gesamtversicherungsb e- stand in gleicher Höhe ausgeführt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass sich der von ihm au f dieser Grundlage errechnete Ausgleichsanspruch nur aus 34 35 36 37 - 14 - dem Lebensversicherungsbestand des Jahres 2006 ergebe und auf die 21 Jahre des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses hochzurechnen sei. Der ihm zustehende Ausgleichsanspruch könne erst dann kon kret berechnet werden, wenn die Beklagte zur Auskunft verurteilt werde und die zur Berec h- nung notwendigen Angaben geliefert habe. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger vorgetragen, allein im Jahr 2006 habe das Volumen der Lebensversich e- rungsverträge 1. r- tretertätigkeit vorgenommen. Er hat gleichzeitig um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht die Auffassung vertrete, der klägerische Vortrag sei unvollständig, und darauf hingewiesen, dass er in diesem Fall Ansprüche im Rahmen einer Stufenklage geltend machen würde. Im nachgelassenen Schriftsatz hat er schließlich erläuternd vorgetragen, bei dem Wert von den Bestan d. Bereits im Jahre 2006 habe der Kläger einen Eigenumsatz im Beitra gsvolumen in Höhe von 1.338.334 von 1.241.177,90 um das Bestandsvolumen. Dies müsse angesicht s des Beitragsvolumens deu t- lich höher sein. Um den korrekten Wert feststellen zu können, sei ein Buchau s- zug notwendig. bb) Diesen Vortrag durfte das Berufungsger icht nicht ohne die nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotene Aufklärung dahin werten, das Abschlussvo lumen aller Versicherungsverträge zum Zeitpunkt der Vertr agsbeendigung betrage 1.241.177 nach den "Grundsätzen" erforderliche Berechnung mangels ausreichender A n- gaben der Beklagten nicht vorne hmen könne. Vor diesem Hintergrund sind die teilweise irreführenden Angaben zum Bestand und Bestandsvolumen zumi n- dest missverständlich, wenn auch alles darauf hindeutet, dass der Kläger nicht hat behaupten wollen, das maßgebliche Volumen betrage 1.241.177 l- 38 - 15 - mehr liegt es nahe, dass er die Hochrechnung des Bestandes allein aus dem Jahre 2006 auf 21 Jahre der Vertragsdauer vornahm, weil es sich bei diesem Bestand um das im Jahr 2006 erzielte Volumen handelt und Angaben aus we i- teren Jahren fehlten. Jedenf alls durfte das Berufungsgericht nicht ohne Weit e- res von einem Vorbringen des Klägers ausgehen, wonach ohne jeden sachl i- chen Grund von den "Grundsätzen" abgewichen werde, indem das Rechene r- gebnis auf der Basis von 1.241.177 t wird. Es war vielmehr gemäß § 139 Abs. 1 ZPO gehalten, den nach seinem Wortlaut teilweise widersprüchlichen Vortrag in seiner Bedeutung aufzuklären und darauf hinzuwirken, dass eine Klarstellung erfolgt und der Kläger Gelegenheit erhält, auf einen diesbe züglichen Hinweis in geeigneter Weise zu reagieren. Dass au s- reichende Hinweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erteilt worden sind, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen. cc) Der Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist entscheidungserhe b- lich. Nach dem plausiblen Vorbringen des Klägers hätte er bei einer ausre i- chenden Aufklärung der Widersprüche darauf hingewiesen, dass der Betrag auszu schließen, dass der Kläger, falls das Gericht die von ihm vorgenommene Hochrechnung als Schätzung nach § 287 ZPO nicht akzeptiert hätte, auf einen diesbezüglichen Hinweis in geeigneter Weise reagiert hätte und dass eine für den Kläger günstigere Entscheidu ng ergangen wäre. IV. 1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann somit in dem vorstehend erö r- terten Umfang nicht bestehen bleiben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung 39 40 - 16 - reif ist, ist sie im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Ber u- fungsgericht im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs auf der B a- sis der "Grundsätze" Feststellungen zum gemäß den vorstehend genannten Anrechnungsbestimmungen zu berücksichtigenden Wert der durch Beiträge der Beklagten aufgebauten Altersversorgung, bezogen auf den Zeitpunkt der Ve r- tragsbeendigung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 VIII ZR 261/04, NJW - RR 2006, 1542 Rn. 22; Urteil vom 23. Mai 1966 VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268, 276 f.), zu treffen haben wird. Kniffka Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.05.2009 - 3/1 O 168/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.09.2012 - 5 U 101/09 - 41
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