BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 282/13 vom 18. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d en Richter Wendt , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Br ockmöller am 18. Juni 2014 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 4. Juli 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bi n- nen vier Wochen . Gründe: I. Die Klägerin fordert von de m Beklagten Zahlung aus einer Ko s- tenausgleichsvereinbarung. Diese r macht widerklagend Rückzahlung der von ih m auf diese geleisteten Teilzahlungen geltend. Am 8 . April 201 0 stellte e r einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag für die Re n- tenversicherung waren 1 00 der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" vermerkt: 1 - 3 - "In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung red u- ziert. Versicherungsdauer=Zeitraum bis zur ersten R ente n- zahlung." In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt C findet sich folgender fettgedruckter Hinweis: "Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsät z- lich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinb a- rung." Weiter ist geregelt, dass die Tilgung der Abschluss - und Einric h- tungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die A b- schluss - und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtp reis von 3.460,80 72 , 1 0 nominaler und effektiver Jahreszins ist 0% angegeben. In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner: "Ich habe verstanden, dass die Abschluss - und Einric h- tungs kosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we r- den. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste l- lung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti l- Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleich s- vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung: "Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb a- rung gemäß dieses Antrages. ... Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenau s- gleichsvereinbarung nicht kündigen kann." 2 3 4 5 - 4 - Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht i m Rahmen des Versich e- rungsvertrages": "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E - Mail) gegenüber der P . , I . 56 in R . , L . , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbesti m- mungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Vers i- cherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bi s 4 der VVG - Informationspflichtenverordnung und dieser B e- lehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Wide r- rufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der ggf. bereits bestehende Vers icherungsschutz, und wir e r- statten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Z u- gang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Vers i- cherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher g e- zahlten Beiträge. Die Abschluss - und Einrichtungskosten des Versic herungsvertrages bezahlen Sie durch die ebe n- falls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Ei n- heit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam, sind Sie daher auch an die Kostenausgleichs vereinbarung nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenau s- gleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag." Schließlich ist zum W iderrufsrecht im Rahmen der Kostenau s- gleichsvereinbarung bestimmt: "Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax, E - Mail) gegenüber der P . , I . 56 in R . , L . , widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsve r- einbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Bele h- 6 7 - 5 - rung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen dung des Widerrufs. Widerrufsfolgen: Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die Abschluss - und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Vertr ä- ge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, u nd weil Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Wide r- rufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wir k- samer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie dennoch die Kostenausgleichsv ereinbarung, so gilt dies als Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Koste n- ausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Wide r- rufsf olgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenn t- nis nehmen." Der Beklagte zahlte von Mai 2010 bis Juli 2011 monatlich je 100 an die Klägerin. Hiervon entfallen auf die Kostenausgleichsvereinbarung 1.081,50 Auf eine Mahnung der Klägerin vom 19. September 20 11 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 22. Septe mber 2011 mit sofortiger Wirkung die Löschung der Einzugsermächtigung sowie Aufhebung des Vertrages inklusive Kostenausgleichsvereinbarung wegen Falschberatung. Mit a n- waltlichem Schreiben vom 23. Februar 2012 widerrief der Beklagte alle hinsichtlich der Ko stenausgleichsvereinbarung sowie der Versicherung s- police abgegebenen Willenserklärungen. Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 2.105,75 e- gehrt . Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er im Wesentlichen Rückzahlung der geleisteten 1.500 Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 149,20 i- ger Zinsen und außergerichtlicher Kosten unter Abweisung der Klage im 8 9 - 6 - Übrigen und der Widerklage stattgegeben. Auf die wechselseitigen Ber u- fungen der Parteien hat das Landgericht das erstin stanzliche Urteil tei l- weise abgeändert und den Beklagten unter Abweisung der Widerklage verurteilt, an die Klägerin 2.105,75 Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er sein e Bege h- ren auf Abweisung der K lage und Stattgabe der Widerklage weiterve r- folgt. II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Wie d er Senat bereits in seinen Urteilen vom 12. März 2014 ausgeführt hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14 - 22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12 - 20). Auch eine Unwirksamk eit w e- gen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u- gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklä rung zu deren Beend i- gung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (Senatsurteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 23 - 25). 2. De m Beklagten stand allerdings das Rech t zu, die Kostenau s- gleichsvereinbarung zu kündigen, da die in § 1 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung festgelegte Una b- hängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder 10 11 12 - 7 - Aufhebung des Versicherungsver trages sowie der ausdrückliche Au s- schluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A n- tragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich e- rungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsu r- teile vom 12. März 2014 IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26 - 35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21 - 30). Hier zu hat das Berufungsgericht ausgeführt , nach den Erörteru n- gen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2013 sei d a- von auszugehen, dass der Beklagte weder die fonds gebundene Rente n- versicherung noch die Kostenausgleichsvereinbarung gekündigt habe. Er berufe sich lediglich darauf, der Vertrag über die Kostenausgleichsve r- einbarung sei durch die Widerrufserklärung vom 23. Februar 2012 bee n- det worden. Demzufolge könne der Beklagte sich ohnehin nicht mit E r- folg darauf berufen, in den Vertragsbedingungen zur Kostenausgleich s- vereinbarung sei ein Kündigungsrecht unzulässig ausgeschlossen wo r- den. Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanst anden. Die Auslegung von Individualerklärungen obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Sie kann in der Revision nur darauf übe r- prüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, D enkg e- setze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (BGH, Urteil vom 25. April 2013 IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 16). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht stellt vie lmehr revisionsrechtlich bede n- kenfrei darauf ab, dass sich der Beklagte lediglich auf die Vertragsbee n- digung durch den erklärten Widerruf berufen und nicht einmal hilfsweise eine Kündigung geltend gemacht h at. Diese Auslegung der Erklärungen des Beklagten wird auch von der Revision nicht angegriffen. Sie stützt 13 - 8 - sich vielmehr ausschließlich auf die Unwirksamkeit der Kostenau s- gleichsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG sowie auf einen wir ksam erklärten Widerruf. 3. Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 erklä r- te Widerruf der auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Ko s- tenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen ist verfristet. Die Widerrufsbelehrun g en zum Versicherungsvertrag und zur Koste n- ausgleichsvereinbarung sind weder aus inhaltlichen noch aus formalen Gründen zu beanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurte i- lenden Fall entsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 20 14 (IV ZA 5/14, juris) zugrunde lagen. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen Rn. 12 - 19 verwiesen. 14 - 9 - Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfr a- gen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch B e- schluss schließlic h nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 unter II 1). Wendt Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Zurückweisung der Revision beendet. Vorinstanzen: AG Eilenburg, Entscheidung vom 30.01.2013 - 8 C 879/12 - LG Leipzig, Entscheidung vom 04.07.2013 - 3 S 91/13 - 15
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