BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 283/05 Verk374ndet am: 5. April 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 286 C Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischst374cken und Hackfleischr366llchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-)K366rpers zur374ckzuf374hren. Dem Gesch344digten kommt daf374r folglich nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute. BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - LG Berlin AG Spandau - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. April 2006 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2005 wird zur374ckgewie-sen. Der Kl344ger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger besuchte am 22. Dezember 2003 in Begleitung seiner Ehe-frau das von der Beklagten betriebene Restaurant B. in B. . Er verzehrte dort einen Grillteller, der aus verschiedenen Fleischst374cken, zwei Hackfleischr366llchen (Cevapcici) sowie Reis und Gem374se bestand. Dabei brach ein Zahn des Kl344gers ab. Der Kl344ger f374hrt dies darauf zur374ck, dass sich in einem der Hackfleischr366llchen ein harter Fremdk366rper - etwa ein kleiner Stein - befunden habe, wof374r er die Beklagte verantwortlich macht. Die Beklagte bestreitet dies und verweist darauf, dass der Zahn auch beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischst374cke ab-gebrochen sein k366nne. 1 - 3 - Mit seiner Klage verlangt der Kl344ger Ersatz des Eigenanteils an den Kosten der zahn344rztlichen Behandlung in H366he von 505,75 200, Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten f374r allen zuk374nftig aus dem Schadensereignis von 22. Dezember 2003 entstehenden Schaden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 2 Entscheidungsgr374nde : Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 4 Ein Schadensersatzanspruch aus 247 280 BGB in Verbindung mit dem Bewirtungsvertrag stehe dem Kl344ger nicht zu, weil es an einer Pflichtverletzung durch die Beklagte fehle. Der Kl344ger trage die Beweislast f374r seine Behauptung, der Grillteller habe einen harten Fremdk366rper enthalten, der f374r das Abbrechen des Zahns urs344chlich gewesen sei. Es gebe keinen Anscheinsbeweis daf374r, dass dann, wenn einem Gast beim Verzehr einer Fleischspeise in einem Restaurant ein Zahn abbreche, sich ein Fremdk366rper im Essen befunden haben m374sse, der nur durch Unachtsamkeit des Wirts oder des Gastst344ttenpersonals in das Essen gelangt sein k366nne. Das gelte auch unter den hier im Einzelnen vorgebrachten Umst344nden. Zum einen sei schon nicht ausgeschlossen, dass der herausgebrochene Zahn des Kl344gers so vorgesch344digt gewesen sei, dass 5 - 4 - es nur eines kr344ftigen Zubei337ens bedurft habe, um den Bruch zu verursachen. Ferner m374sse gerade beim Verzehr eines Grilltellers grunds344tzlich mit festeren Knorpelteilchen oder Knochenabsplitterungen gerechnet werden. Ein solches Teilchen k366nne sich noch auf dem Teller befunden haben und mit den vom Kl344-ger angeblich zuletzt verzehrten Hackfleischr366llchen aufgenommen worden sein. Zudem k366nne es auch vorkommen, dass in Hackfleischr366llchen kleinere feste Knorpelst374cke oder Knochenteilchen enthalten seien, ohne dass darin eine Pflichtverletzung des Wirts oder seines Personals zu sehen sei. Ein An-scheinsbeweis f374r die behauptete Ursache des Zahnabbruchs w344re allenfalls dann gegeben, wenn der Kl344ger den behaupteten Fremdk366rper h344tte vorlegen k366nnen. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 6 1. Zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet ist das Beru-fungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nach 247 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung den vom Kl344ger zu erbringenden Nachweis voraussetzt, dass sich, was die Beklagte bestreitet, in dem Hack-fleischr366llchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Kl344gers den Verlust eines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand befand, der beim Zubei337en zum Abbrechen des Zahns f374hrte. Das Vorhandensein eines solchen Fremd-k366rpers ist objektive Voraussetzung sowohl der Haftung nach 247 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer aus dem Bewirtungsvertrag folgenden Verhaltenspflicht als auch einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach 247 433 Abs. 1 Satz 2, 247 434 Abs. 1 Satz 2, 247 437 Nr. 3, 247 280 Abs. 1 BGB wegen eines Sachmangels des vom Kl344ger in der Gastst344tte der Beklagten k344uflich erworbenen Grilltellers. 7 - 5 - Im Ergebnis nichts anderes gilt f374r einen daneben m366glicherweise gegebenen Ersatzanspruch nach 247 823 Abs. 1 BGB oder 247 1 Abs. 1, 4 des Produkthaf-tungsgesetzes. 8 2. Diesen Nachweis kann der Kl344ger durch die von ihm hierf374r benannte Zeugin W. - seine Ehefrau, die ihn beim Besuch des Restaurants der Beklagten begleitete - nicht erbringen. Denn nach seiner Darstellung war der Fremdk366rper - vermutlich ein kleiner Stein - nach dem Abbrechen des Zahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn verschluckt hatte. Daraus folgt, dass auch die Zeugin W. keine Angaben dazu machen kann, ob sich in dem vom Kl344ger verzehrten Hackfleischr366llchen ein Fremdk366rper befunden hat-te. 3. Das sieht die Revision nicht anders. Sie meint indessen, angesichts der unstreitigen und der durch die Zeugin W. unter Beweis gestell-ten Umst344nde sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einem typischen Geschehensablauf auszugehen, sodass dem Kl344ger der Beweis des ersten Anscheins zugute komme. Das ist nicht richtig. 9 Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Pr374fung durch das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, 313 m.w.Nachw.). Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grunds344tze 374ber den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabl344ufen an-wendbar, das hei337t in F344llen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als ma337geblich f374r den Eintritt eines bestimmten Er-folges hinweist (BGHZ aaO m.w.Nachw.). Dabei bedeutet Typizit344t nicht, dass die Urs344chlichkeit einer bestimmten Tatsache f374r einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie 10 - 6 - muss aber so h344ufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr gro337 ist (BGHZ 160 aaO; BGH, Urteil vom 6. M344rz 1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460 unter II 2 b bb). 11 Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, fehlt es hier an ei-nem in diesem Sinne typischen Geschehensablauf. Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischst374cken und Hackfleisch-r366llchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischer-weise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen festen (Fremd-) K366rpers zur374ckzuf374hren. Vielmehr kommen daf374r, wie das Be-rufungsgericht richtig erkannt hat, auch andere, nicht fernliegende Ursachen wie etwa eine Vorsch344digung des abgebrochenen Zahns oder die versehentli-che Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten, die nach dem Verzehr an-derer Fleischst374cke im Laufe der Mahlzeit auf dem Teller zur374ckgeblieben sind, in Betracht. 4. Da der Kl344ger somit schon nicht nachweisen kann, dass sich in dem Hackfleischr366llchen, bei dessen Verzehr nach seiner Behauptung der Zahn ab-brach, ein harter (Fremd-) K366rper - sei es ein kleiner Stein, sei es ein Knochen- oder ein hartes Knorpelteilchen - befand, bedarf es keines Eingehens auf die 12 - 7 - weitere Frage, ob die Beklagte die dann gegebene Pflichtverletzung zu vertre-ten h344tte. Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Wiechers Dr. Wolst Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 09.12.2004 - 9 C 412/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2005 - 52 S 2/05 -
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