BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 283/06 Verk374ndet am: 12. Oktober 2007 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 2 A Zur Beachtung des Transparenzgebots bei einer Klausel, die die Anpassung einer Kaufpreisrente unter dynamischer Verweisung auf die II. Berechnungsverordnung begrenzt. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 23. Februar 1968 verkaufte der Kl344ger der Beklagten, einer gemeinn374tzigen Wohnungsbaugesellschaft, zwei Grundst374cke in H. . Der Kaufpreis setzt sich aus einer einmaligen Zahlung von 65.000 DM und einer monatlichen zu entrichtenden Rente von 1.800 DM mit einer Laufzeit von 60 Jahren zusammen. 334ber ihre Anpassung und deren Begrenzung ist in den durch die Landeszentralbank genehmigten Klauseln unter 247 2 Abs. 2 und 3 des Kaufvertrags folgendes bestimmt: 1 - 3 - (2) Die Rente soll wertbest344ndig sein. Als Ma337stab hierf374r wird der Lebenshaltungskostenindex zugrunde gelegt, wie er monatlich vom Statistischen Bundesamt im Bundesanzeiger ver366ffentlicht wird (Ver-gleichsbasis 1962, mittlere Verbrauchergruppe). Sollte sich der Index gegen374ber dem Stand vom April 1968 um mehr als 10 % ver344ndern, so 344ndert sich die H366he der Rente im gleichen Verh344ltnis. Die 304nde-rung tritt jeweils mit dem Monatsersten ein, der auf das schriftliche 304nderungsverlangen einer Seite folgt. Eine Anpassung kann erstmals zum 1. April 1973 und dann jeweils alle f374nf Jahre verlangt werden. (3) Als obere Grenze der Rente gilt bei einer Ver344nderung jedoch, so-lange die zur F366rderung des Wohnungsbaues gew344hrten 366ffentlichen Mittel noch nicht getilgt sind, der Betrag, den die H. Wohnungsbaukasse bzw. eine vom Senat der Freien und Hansestadt H. beauftragte entsprechende Stelle im Rahmen der Mietfest-setzung f374r 366ffentlich gef366rderte Wohnungen f374r das auf dem verkauf-ten Grundst374ck errichtete Bauvorhaben anerkennen muss. Die K344u-ferin ist zur planm344337igen Tilgung der zur F366rderung des Wohnungs-baues gew344hrten 366ffentlichen Mittel verpflichtet. Die Beklagte bebaute die Grundst374cke unter Inanspruchnahme 366ffentli-cher F366rderdarlehen, deren planm344337ige Tilgung noch andauert. Seither wurde die Kaufpreisrente dreimal erh366ht, zuletzt mit Wirkung zum 1. Juni 1993 auf monatlich 4.467,34 DM. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 2004 verlang-te der Kl344ger, die Rente entsprechend dem zwischenzeitlichen Anstieg des Le-benshaltungskosten- und des Verbraucherpreisindexes um weitere 17 % auf 2.672,42 200 (5.226,79 DM) zu erh366hen. Die Beklagte lehnt dies unter Berufung auf die in 247 2 Abs. 3 des Kaufvertrags bestimmte Obergrenze ab. 2 Das Amtsgericht hat der 226 lediglich auf den Erh366hungsbetrag f374r die Mo-nate Januar und Februar 2005 (insgesamt 776,62 200) gerichteten 226 Klage statt-gegeben; die Berufung hat zur Abweisung der Klage gef374hrt. Mit der 226 von dem Landgericht zugelassenen 226 Revision m366chte der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r unbegr374ndet. Es ist der Ansicht, 247 2 Abs. 3 des Kaufvertrages sei dahin auszulegen, dass eine Erh366hung der Kaufpreisrente auf den Betrag begrenzt werde, der bei der Ermittlung der Kos-tenmiete nach der jeweils geltenden Fassung der Zweiten Berechnungsverord-nung als Kostenfaktor im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu be-r374cksichtigen sei. Die den Kl344ger weder unangemessen benachteiligende noch das Verst344ndlichkeitsgebot verletzende Klausel schlie337e eine weitere Erh366hung aus. Nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten, dem der Kl344ger nicht hin-reichend entgegen getreten sei, k366nne eine solche Erh366hung aufgrund der der-zeitigen Zinslage im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht ber374ck-sichtigt werden. Der Beklagten sei es auch nicht verwehrt, sich auf die verein-barte Obergrenze zu berufen. Dass sie dies bei den ersten drei Rentenerh366-hungen unterlassen habe, rechtfertige noch nicht die Annahme, die Regelung 374ber die Obergrenze sei konkludent abbedungen worden. 4 II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung 374ber-wiegend nicht stand. 5 1. 247 2 Abs. 3 des Kaufvertrages steht einer Erh366hung der Kaufpreisrente nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Beklagte noch auf die darin enthaltene Obergrenze berufen kann und ob sie das Erreichen dieser Grenze 374berhaupt hinreichend dargetan hat. Denn nach den nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Kappungs-klausel um eine allgemeine Gesch344ftsbedingung. Aus dieser kann die Beklagte 6 - 5 - jedoch schon deshalb nichts f374r sich herleiten, weil die Regelung 226 entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts 226 gegen das Transparenzgebot verst366337t. a) Die Auslegung der Klausel unterliegt uneingeschr344nkter revisionsge-richtlicher Kontrolle. Das gilt selbst dann, wenn die Klausel nur in H. verwendet worden sein sollte. Nachdem die Revision nicht mehr nur gegen die von den Oberlandesgerichten erlassenen (247 545 Abs. 1 ZPO a.F.), sondern ge-gen alle Berufungsurteile stattfindet (247 542 Abs. 1 ZPO), ist die revisionsgericht-liche Pr374fung nicht mehr auf allgemeine Gesch344ftsbedingungen beschr344nkt, die 374ber den r344umlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. BGHZ 163, 321, 323 f.). 7 b) Allgemeine Gesch344ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst344ndigen und red-lichen Vertragspartnern unter Abw344gung der Interessen der normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verst344ndnism366glichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zu Grunde zu legen, und es kommt nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typi-sierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urt. v. 8. November 2002, V ZR 78/02, WM 2003, 1241, 1242 m.w.N.). 8 aa) Auf dieser Grundlage ist 247 2 Abs. 3 mit dem Berufungsgericht dahin auszulegen, dass die Erh366hung der Kaufpreisrente auf den Rentenbetrag be-grenzt wird, der nach den jeweils geltenden Berechnungsvorschriften als Fremdkapitalkosten bei der Ermittlung der zul344ssigen Kostenmiete f374r 366ffentlich gef366rderten Wohnraum in Ansatz gebracht werden kann, und zwar bis zur voll-st344ndigen (planm344337igen) Tilgung der zur F366rderung des Wohnungsbaues ge-w344hrten 366ffentlichen Mittel und dem damit einhergehenden Auslaufen der Miet-preisbindung. Eine andere Auslegung kommt nicht ernsthaft in Betracht. Das 9 - 6 - gilt insbesondere f374r die von der Revision erwogene Interpretation, nach der die Kaufpreisrente ihre Grenze erst in der insgesamt erzielbaren Kostenmiete fin-den soll. Schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut stellt die Klausel nicht auf das Ergebnis der Mietfestsetzung und damit die volle Kostenmiete ab, sondern nur auf denjenigen Rentenbetrag, der als Kostenfaktor bei der Festsetzung dieser Miete zu ber374cksichtigen ist. Zudem entspricht nur diese Auslegung dem f374r ein Wohnbauunternehmen wie die Beklagte typischen und erkennbar auch mit der Klausel verfolgten Interesse, nachtr344glich entstehende Mehrkosten durch eine entsprechende Erh366hung der Kostenmiete an ihre Mieter weitergeben zu k366n-nen. Eine Begrenzung der Rente auf die volle Kostenmiete w374rde diesem Inte-resse nicht gerecht, was sich einem durchschnittlichen Vertragspartner auch ohne Kenntnis des konkreten Bauvorhabens erschlie337t. bb) Entgegen der Auffassung der Revision haben die Parteien 247 2 Abs. 3 auch nicht 374bereinstimmend im Sinne der von dem Kl344ger ins Feld gef374hrten Auslegung mit der Folge verstanden, dass dieser Wille der objektiven Ausle-gung der Klausel vorginge (vgl. Senat, Urt. v. 22. M344rz 2002, V ZR 405/00, NJW 2002, 2102, 2103 m.w.N.). Dem Vortrag des Kl344gers kann nur entnom-men werden, dass er von diesem Verst344ndnis ausgegangen ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den ersten drei Rentenerh366-hungen zugestimmt hat, ohne sich auf die nach dem objektiven Sinn der Klau-sel ma337gebende Obergrenze zu berufen. Unerheblich ist auch, ob der Beklag-ten die von ihr behauptete 334berschreitung dieser Grenze bewusst war. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, folgte daraus noch nicht, dass sie sich von demselben 226 objektiv fern liegenden 226 Vertragsverst344ndnis leiten lie337 wie der Kl344ger. 10 c) Der im Wege der Auslegung ermittelte Inhalt der Kappungsklausel ist mit dem Transparenzgebot unvereinbar. 11 - 7 - aa) Ob die Vorschriften der 247247 305 ff. BGB nach Art. 229 247 5 Satz 2 EGBGB auch dann zugrunde zu legen sind, wenn die Anwendbarkeit des AGB-Gesetzes durch die 334bergangsvorschrift des 247 28 Abs. 1 und 2 AGBG ausge-schlossen war (so etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Art. 229 247 5 EGBGB Rdn. 7), kann jedenfalls mit Blick auf das nunmehr in 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot offen bleiben, weil mit der Kodifizierung dieses von der Rechtsprechung bereits vor Geltung des AGB-Gesetzes entwickelten Ge-bots (vgl. dazu etwa BGH, Urt. v. 2. M344rz 1978, VII ZR 104/77, WM 1978, 723 m.w.N.) keine inhaltliche 304nderung bezweckt wurde (BGH, Urt. v. 23. Februar 2005, IV ZR 273/03, NJW-RR 2005, 902, 903 m.w.N.). 12 bb) Die Heranziehung des Transparenzgebots ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil 247 2 Abs. 3 des Kaufvertrags die Kaufpreisrente begrenzt und damit die H366he der von der Beklagten zu erbringenden Hauptleis-tung regelt. Denn zum einen entspricht die Regelung des 247 307 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der das Transparenzgebot auch f374r Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen gilt, in der Sache ebenfalls der bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 165, 12, 20 f.). Zum anderen unterlagen Wertsicherungsklauseln als blo337e Preisnebenabreden ohnehin der Kontrolle sowohl nach 247 9 AGBG (vgl. BGHZ 93, 358, 361) als auch nach 247 242 BGB (vgl. Senat, Urt. v. 11. Dezember 1981, V ZR 222/80, NJW 1982, 2381, 2382). Das gilt umso mehr, als dem Transparenzgebot gerade bei derartigen Nebenabreden besondere Bedeutung zu kommt (BGHZ 112, 115, 117). Das Gesetz geht n344mlich davon aus, dass der Vertragspartner des Verwenders der 226 einer materiellen Inhaltskontrolle entzogenen 226 Preisvereinbarung besondere Aufmerksamkeit widmet und inso-weit seine Verhandlungsm366glichkeiten und Marktchancen interessengerecht wahrnimmt. Das kann er jedoch nur, wenn der Vertragsinhalt ihm ein vollst344ndi-ges und wahres Bild vermittelt und ihn so auch zum Marktvergleich bef344higt. Bei Nebenabreden, die zu zus344tzlichen Belastungen f374hren, ist daher in erh366h-tem Ma337e darauf zu achten, dass der Vertragspartner ihre Bedeutung nicht 13 - 8 - verkennt, sondern m366glichst m374helos und ohne weitere Erl344uterung versteht (BGHZ, aaO, 117 f.), was insbesondere auch f374r den Umfang einer Mehrbelas-tung gilt (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264 m.w.N.). Dabei richten sich die Anforderungen, die an die Transparenz ei-ner solchen Klausel zu stellen sind, danach, in welchem Ma337e die Regelung den Erwartungen eines durchschnittlichen Vertragspartners widerspricht (BGHZ, aaO, 118). Sie d374rfen den Verwender zwar nicht 374berfordern, verpflichten ihn aber, von mehreren ohne unangemessene Aus-weitung des Textumfangs m366glichen Klauselfassungen diejenige zu w344hlen, bei der die belastende Wirkung einer Regelung nicht unterdr374ckt, sondern deutlich gemacht wird (BGHZ, aaO, 119). cc) Diesen Ma337st344ben wird die Kappungsklausel nicht gerecht, weil ein durchschnittlicher Vertragspartner nicht mit der gebotenen Deutlichkeit den Um-fang der langj344hrigen Begrenzung erkennen kann. Weder weist 247 2 Abs. 3 die Obergrenze betragsm344337ig aus noch wird deren Berechnung erl344utert. Die Klau-sel verweist lediglich auf den Betrag, den die Beklagte im Rahmen der Mietfest-setzung f374r 366ffentlich gef366rderte Wohnungen auf ihre Mieter abw344lzen kann. Dem kann der Vertragspartner nur entnehmen, dass er das Risiko einer 334ber-schreitung des insoweit zul344ssigen Kostenansatzes tragen soll. Die damit ver-bundene Belastung kann er anhand der Klausel nicht einsch344tzen. Er ist viel-mehr darauf angewiesen, die ma337geblichen Berechnungsvorschriften und den danach zul344ssigen Kostenansatz selbst zu ermitteln. Eine solche Verweisung auf nicht im Einzelnen bezeichnete Gesetze oder Verordnungen kann zwar im Einzelfall unsch344dlich sein (vgl. etwa Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, 264 und Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, NZM 2006, 835 f.). Hier verletzt sie das Transparenzgebot jedoch in zweifacher Hinsicht. 14 (1) Zum einen fehlt in der Kappungsklausel ein unmissverst344ndlicher Hin-weis darauf, dass der Kostenansatz nach den im Zeitpunkt der jeweiligen Ren- 15 - 9 - tenerh366hung geltenden Vorschriften berechnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar auch eine solche dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Recht dem Transparenzgebot gen374gen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 5. November 2003, VIII ZR 10/03, NJW 2004, 1598, 1600 und Urt. v. 3. M344rz 2004, VIII ZR 153/03, NZM 2004, 379). Sie muss aber eindeutig als solche erkennbar sein. Denn mit ihr wird dem Vertragspartner auch das Ri-siko k374nftiger Rechts344nderungen aufgeb374rdet, so dass er den Umfang der auf ihn zukommenden Belastung nicht einmal anhand der bei Vertragsschluss gel-tenden Vorschriften abschlie337end ermitteln kann. Daran fehlt es hier. (2) Zum anderen verst366337t 247 2 Abs. 3 auch deshalb gegen das Transpa-renzgebot, weil die Begrenzung der Kaufpreisrente den vertraglich vorausge-setzten Erwartungen des Vertragspartners in hohem Ma337 zuwiderl344uft und auch von daher in der Klausel selbst h344tte deutlich zum Ausdruck gebracht werden m374ssen. 16 (a) Nach 247 2 Abs. 2 des Kaufvertrags soll die Rente gemessen an dem Lebenshaltungskostenindex f374r die mittlere Verbrauchergruppe wertbest344ndig sein. Der typische Zweck einer solchen Wertsicherungsklausel besteht darin, den Kaufkraftschwund des Geldes aufzufangen und dadurch das Wertgleich-gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung zu erhalten (Senat, Urt. v. 9. M344rz 1990, V ZR 197/88, NJW-RR 1990, 780, 781). Dar374ber hinaus begr374ndet die regelm344337ige Anpassung der Kaufpreisrente an die allgemeinen Lebenshaltungskosten die Erwartung des Vertragspartners, dass er mit der Rente w344hrend der gesamten Laufzeit einen gleich bleibenden Teil seines Lebensunterhalts bestreiten kann. 17 (b) Demgegen374ber wird die in 247 2 Abs. 3 des Kaufvertrags vorgesehene Obergrenze nach den insoweit unver344ndert gebliebenen Vorschriften der Zwei-ten Berechnungsverordnung und damit durch die hypothetische Zinslast be- 18 - 10 - stimmt, die von der Beklagten zu tragen w344re, wenn sie die beiden Grundst374cke zum Verkehrswert erworben und den Kaufpreis durch ein erstrangig gesichertes Hypothekendarlehen finanziert h344tte. Die f374r den Erwerb der Baugrundst374cke zu entrichtende Kaufpreisrente geh366rt als Rentenschuld zu den Fremdkapital-kosten im Sinne von 247 21 Abs. 1 Nr. 3 II. BV (vgl. Pergande/Feulner in Fischer-Dieskau u.a., Wohnungsbaurecht, Stand Februar 1993, 247 21 II. BV Anm. 6; e-benso schon Pergande/Schwender, Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung vom 1. August 1963 [Sonderdruck], 247 21 Anm. 6). Als solche kann sie bei der Ermittlung der Kostenmiete zwar grunds344tzlich voll in Ansatz gebracht werden, h366chstens jedoch mit dem Betrag, der einer Verzinsung zu dem im Zeitpunkt nach 247 4 II. BV 226 also bei Antragstellung oder sp344testens bei der Be-willigung der F366rdermittel 226 markt374blichen Zinssatz f374r erste Hypotheken ent-spricht (247 21 Abs. 4 II. BV). F374r die Berechnung dieser Verzinsung ist der kapi-talisierte Rentenbetrag zugrunde zu legen, der nach 247 13 Abs. 1 Nr. 4 II. BV als Fremdmittel im Finanzierungsplan ausgewiesen ist (vgl. Pergande/Feulner, a-aO). Dabei begrenzt 247 13 Abs. 3 II. BV die Kapitalisierung der Kaufpreisrente auf den Betrag, der bei den Gesamtkosten f374r die Gegenleistung angesetzt ist. Das wiederum kann nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 II. BV h366chstens der Verkehrswert sein, den die beiden Grundst374cke zu dem nach 247 4 II. BV ma337gebenden Zeit-punkt der Antragstellung oder der Bewilligung hatten (vgl. Pergan-de/Schwender, aaO [Sonderdruck], 247 13 Anm. 5 und in Fischer-Dieskau u.a., aaO, Stand September 1974, 247 13 II. BV Anm. 5). Gem344337 247 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 II. BV bleibt der Ansatz der Kaufpreisrente auch bei einer nach-tr344glichen Rentenerh366hung auf die hypothetische Verzinsung des Verkehrs-werts begrenzt, nur mit dem Unterschied, dass es in diesem Fall auf den markt-374blichen Zinssatz im Zeitpunkt der Erh366hung ankommt. Als fiktiver Kapitalbe-trag ist dagegen nach wie vor der anf344ngliche Verkehrswert zugrunde zu legen. Denn dieser Wert bleibt gem344337 247 11 Abs. 2 II. BV f374r die Gesamtkosten ma337-gebend und darf deshalb nach 247 13 Abs. 3 II. BV auch weiterhin nicht 374ber-schritten werden (vgl. Heix in Fischer-Dieskau u.a., aaO, Stand Juli 2000, 247 23 - 11 - II. BV Anm. 4 Nr. 1 und 2; Pergande/Schwender, aaO, 247 23 Anm. 3; Roquette, Mieten- und Berechnungsverordnungen, 247 23 II. BV Rdn. 10 f.). Eine weiterge-hende Erh366hung des Kostenansatzes, wie sie 247 23 Abs. 2 Satz 2 bis 4 II. BV bei erh366hten Erbbauzinsen zul344sst, ist f374r Rentenschulden nicht vorgesehen und darum nach 247 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 II. BV ausgeschlossen (vgl. Heix in Fischer-Dieskau u.a., aaO, Stand November 2000, 247 4a II. BV Anm. 4 Nr. 1 und 4; Pergande/Schwender, aaO [Sonderdruck], 247 4a Anm. 3). (c) Nach diesen f374r einen durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Vertragspartner ohnehin schwer zu durchschauenden Vorschriften f374hrt die Kappungsklausel in 247 2 Abs. 3 des Kaufvertrags dazu, dass sich die Kaufpreis-rente von vornherein nur bis zu dem Betrag erh366hen kann, den die Beklagte f374r die Verzinsung des urspr374nglichen Verkehrswerts der beiden Grundst374cke auf-wenden m374sste. Ist diese Grenze einmal erreicht, kann ein weiterer Anstieg der Lebenshaltungskosten im Rahmen der Rentenanpassung nur noch ber374cksich-tigt werden, wenn und soweit der aktuelle Zinssatz f374r erstrangige Hypotheken den bei Beantragung oder Bewilligung der F366rdermittel 374blichen Zinssatz zuf344l-lig gerade 374bersteigt. Und selbst im Fall einer solchen Zinserh366hung wird deren Effekt dadurch erheblich verringert, dass der zu verzinsende Betrag auf den anf344nglichen Verkehrswert der beiden Grundst374cke beschr344nkt bleibt. Im Er-gebnis ist die Wertbest344ndigkeit der Kaufpreisrente damit allenfalls vor374berge-hend gesichert, w344hrend der Lebenshaltungskostenindex nach aller Erfahrung stetig ansteigt (Senat, Urt. v. 17. November 2006, V ZR 71/06, NJW 2007, 294, 295). Entgegen der Erwartung des Vertragspartners wird der Kaufkraftschwund des Geldes also nicht dauerhaft aufgefangen, so dass weder das Wertgleich-gewicht zwischen Leistung und Gegenleistung erhalten noch die Eignung der Rente zur Bestreitung des Lebensunterhalts gew344hrleistet bleibt. 19 Ob die Kappungsklausel damit 226 wie die Revision meint 226 sogar den Ver-tragszweck vereitelt (nunmehr 247 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), bedarf hier keiner Ent- 20 - 12 - scheidung. Denn ihre belastende Wirkung weicht so stark von der durch die Wertsicherungsklausel begr374ndeten Erwartung des Vertragspartners ab, dass sie nach dem Transparenzgebot jedenfalls nicht durch die 226 zudem blo337 mittel-bare 226 Verweisung auf die f374r die Kostenmiete ma337geblichen Berechnungsvor-schriften verdeckt werden darf. Vielmehr m374sste in der Klausel selbst zum Aus-druck kommen, dass die Obergrenze nach den schon bei Vertragsschluss gel-tenden Bestimmungen der Zweiten Berechnungsverordnung der hypotheti-schen Verzinsung des anf344nglichen Verkehrswerts zu dem markt374blichen Zins-satz f374r erstrangige Hypotheken entspricht. Eine solche Klarstellung w344re der Beklagten ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs ohne weiteres m366glich und zumutbar gewesen. 2. Der Versto337 gegen das Transparenzgebot ber374hrt nicht die Wirksamkeit des Vertrages im 334brigen, weil das Festhalten an ihm f374r die Beklagte keine unzumutbare H344rte bedeutet (vgl. dazu nunmehr 247 306 Abs. 1 u. 3 BGB). Zwar kann die durch den Wegfall der Kappungsgrenze entstandene L374cke weder durch die Anwendung gesetzlicher Vorschriften noch durch eine erg344nzende Vertragsauslegung geschlossen werden, weil mehrere Gestaltungsm366glichkei-ten denkbar sind und keine Anhaltspunkte daf374r bestehen, f374r welche Alternati-ve sich die Parteien redlicherweise entschieden h344tten (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, VIII ZR 297/88, NJW 1990, 115, 116 m.w.N.; Senatsurt. v. 22. Februar 2002, V ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1136, 1137). Dies wiederum f374hrt dazu, dass das 304quivalenzverh344ltnis von Leistung und Gegenleistung gest366rt ist, weil die Beklagte nunmehr ein Risiko trifft, das sie bei der Eingehung des Vertrages so nicht einkalkuliert hat. Indessen war f374r die Beklagte als gemeinn374tziges Woh-nungsbauunternehmen ohne weiteres vorhersehbar, dass die Klausel des 247 2 Abs. 3 226 zumal mit ihrer dynamischen Verweisung 226 f374r einen durchschnittli-chen Vertragspartner nicht durchschaubar sein konnte. Das steht der Annahme einer unzumutbaren H344rte entgegen (vgl. Senatsurt. aaO). 21 - 13 - III. Nach allem unterliegt das Berufungsurteil der Aufhebung (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil die f374r eine abschlie337ende Entscheidung erforderlichen Feststellungen noch getroffen werden m374ssen (247 563 Abs. 3 ZPO). Zwar hat das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen das Berufungsurteil verweist, den Anstieg des Lebens-haltungskostenindexes in der Zeit von Juni 1993 bis Dezember 1999 und des Verbraucherpreisindexes in der Zeit von Januar 2000 bis November 2004 fest-gestellt. Ma337geblich ist jedoch, wie sich die Verh344ltnisse seit dem 1. April 1993 entwickelt haben, wobei der Verbraucherpreisindex erst f374r die Zeit ab Januar 2003 zugrunde zu legen ist. 22 1. Nach 247 2 Abs. 2 Satz 3 des Kaufvertrags 344ndert sich die Kaufpreisrente in dem gleichen Verh344ltnis wie der Lebenshaltungskostenindex. Die 304nderung tritt aber nur ein, wenn sich dieser Index gegen374ber dem Stand vom April 1968 um mehr als 10 % ver344ndert hat. Der hierf374r ma337gebliche Zeitpunkt ergibt sich aus Satz 5 der Klausel. Danach kann eine Anpassung der Rente erstmals zum 1. April 1973 und dann jeweils alle f374nf Jahre verlangt werden. Nach dem ein-deutigen Wortlaut dieser Bestimmung handelt es sich dabei nicht um Mindest-fristen, sondern um feste Stichtage. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Be-stimmung des Satzes 4, nach der die 304nderung am ersten Tag des Monats ein-tritt, der auf das schriftliche 304nderungsverlangen folgt. Sie macht den Eintritt der Rentenanpassung zwar von einer unbefristeten Gestaltungserkl344rung abh344ngig, regelt aber nicht den f374r die Anpassung selbst ma337geblichen Zeitpunkt. 23 2. Der Verbraucherpreisindex darf erst f374r die Zeit ab 1. Januar 2003 he-rangezogen werden. Erst ab diesem Zeitpunkt steht der vertraglich vereinbarte Ma337stab nicht mehr zur Verf374gung mit der Folge, dass eine L374cke vorliegt, die im Wege erg344nzender Vertragsauslegung (dazu Palandt/Heinrichs, aaO, 247 245 Rdn. 29a, m.w.N.) zu schlie337en ist (vgl. auch Reul, DNotZ 2003, 92, 99 f.). 24 - 14 - 3. Die erforderlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht zu treffen. Die Ermittlung der ma337geblichen Indexzahlen ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. Senat, Urt. v. 4. Mai 1990, V ZR 21/89, NJW 1990, 2620, 2621 f. 226 inso-weit in BGHZ 111, 214 ff. nicht abgedruckt). 25 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 14 C 143/05 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.11.2006 - 332 S 77/05 -
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