BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 283/07 Verk374ndet am: 22. Oktober 2008 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 307 Bb, Cl, 535 Die in einem Formularmietvertrag 374ber Wohnraum enthaltene Klausel "Der Mieter verpflichtet sich, w344hrend der Mietzeit die erforderlichen Sch366nheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuf374hren. Zu den Sch366nheitsreparaturen geh366ren: Das Tape-zieren, Anstreichen der W344nde und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fu337b366den, das Streichen der Innent374ren, der Fenster und Au337ent374ren von innen sowie das Streichen der Heizk366rper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind hand-werksgerecht auszuf374hren. 334blicherweise werden Sch366nheitsreparaturen in den Mietr344umen in folgenden Zeitr344umen erforderlich sein: in K374chen, B344dern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafr344umen, Fluren, Dielen und Toiletten alle f374nf Jahre, in anderen Nebenr344umen alle sieben Jahre. Demgem344337 sind die Mietr344ume zum Ende des Mietverh344ltnisses in dem Zustand zur374ck-zugeben, der bestehen w374rde, wenn der Mieter die ihm nach Ziffer 2 obliegenden Sch366n-heitsreparaturen durchgef374hrt h344tte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zur374ckzuge-ben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile k366nnen auch in Wei337 oder hellen Farbt366nen gestrichen zur374ckgegeben werden." h344lt der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB stand. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07 - LG Hamburg AG Hamburg-Altona - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des Landgerichts Ham-burg, Zivilkammer 16, vom 9. Oktober 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten die Klage in H366he von 7.400,48 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 9. M344rz 2007 im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch der Kl344ger wegen nicht vorgenom-mener Sch366nheitsreparaturen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kl344ger in H. . Der am 17./20. Mai 1996 geschlossene Formularmietvertrag der Parteien sah in 247 17 Nr. 2 ("Instandhaltung der Mietr344ume") vor: 1 "Der Mieter verpflichtet sich, w344hrend der Mietzeit die erforderlichen Sch366n-heitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuf374hren. Zu den Sch366nheitsre-paraturen geh366ren: Das Tapezieren, Anstreichen der W344nde und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fu337b366den, das Streichen der Innent374ren, der Fenster und Au337ent374ren von innen sowie das Streichen der Heizk366rper und - 3 - Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. Die Arbeiten sind handwerksge-recht auszuf374hren. 334blicherweise werden Sch366nheitsreparaturen in den Mietr344umen in folgenden Zeitr344umen erforderlich sein: in K374chen, B344dern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafr344umen, Fluren, Dielen und Toiletten alle f374nf Jahre, in anderen Nebenr344umen alle sieben Jahre. Demgem344337 sind die Mietr344ume zum Ende des Mietverh344ltnisses in dem Zu-stand zur374ckzugeben, der bestehen w374rde, wenn der Mieter die ihm nach Zif-fer 2 obliegenden Sch366nheitsreparaturen durchgef374hrt h344tte. Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zur374ckzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile k366nnen auch in Wei337 oder hellen Farbt366nen gestrichen zur374ckgegeben werden." Das Mietverh344ltnis endete vertragsgem344337 zum 30. Juni 2006. Durch Schreiben vom 4. Juli 2006 forderten die Kl344ger die Beklagten unter Fristset-zung bis zum 24. Juli 2006 erfolglos zur Vornahme von Sch366nheitsreparaturen auf. Die daf374r entstehenden Kosten belaufen sich nach einem von den Kl344gern vorprozessual eingeholten Gutachten auf 7.400,48 200 netto. Das Amtsgericht hat die Beklagten unter anderem zur Zahlung dieser Summe nebst Zinsen verur-teilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344ger ihr Zahlungsverlangen insoweit weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat Erfolg. I. 4 Das Berufungsgericht (Landgericht Hamburg, NZM 2008, 40) hat, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Den Kl344gern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz in H366he von 7.400,48 200 wegen der Nichtvornahme von Sch366nheitsreparaturen gem344337 247 280 Abs. 1 und 3, 247 281 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Beklagten seien nicht verpflich-tet gewesen, bei Beendigung des Mietverh344ltnisses Sch366nheitsreparaturen vor-zunehmen. Die in 247 17 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Klausel schr344nke den Mie-ter unangemessen ein, da die Verpflichtung, die Holzteile in einem bestimmten Farbton zur374ckzugeben, dazu f374hre, dass der Mieter unabh344ngig von seiner letzten Renovierung zur Neudekoration verpflichtet sei, sofern er die Holzteile in rechtlich zul344ssiger Weise in einem Farbton gestrichen habe, der den Vorgaben der Klausel nicht entspreche. Die Klausel enthalte somit eine Verpflichtung, die gegebenenfalls 374ber den tats344chlichen Renovierungsbedarf hinausgehe. Dies f374hre zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, die gem344337 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Unwirksamkeit der mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden Klausel zur Folge habe. 6 Zwar sei der Mieter, der eine ungew366hnliche Farbgestaltung w344hle, auch dann zur Neudekoration verpflichtet, wenn eine Renovierungspflicht nicht be-stehe. Dies beruhe allerdings auf einer Vertragsverletzung. Eine solche sei je-doch nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Holzteile nicht in "Wei337 oder in hellen Farbt366nen" gestrichen zur374ckgegeben w374rden, da Anstriche im mittleren 7 - 5 - Helligkeitsbereich keine Verpflichtung zur Neurenovierung unabh344ngig von ih-rem Zustand ausl366sten. Sofern der Mieter aber eine Farbgestaltung w344hle, die nicht durch den Zustand bei Vertragsbeginn vorgegeben oder nicht als wei337 oder hell zu werten sei, sei er gem344337 247 17 Nr. 2 des Mietvertrags verpflichtet, die Holzteile unabh344ngig von ihrem Zustand neu zu streichen. Dies f374hre zu einer unangemessenen Belastung des Mieters und zur Unwirksamkeit der Klausel. Als Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Farbwahl sei die 334berb374rdung der Verpflichtung zur Vornahme von Sch366nheitsreparatu-ren schlechthin unwirksam. Zwar lie337e sich der unangemessene Regelungsteil ohne Weiteres streichen. Dies bedeute aber eine inhaltliche Ver344nderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme der Sch366nheitsreparaturen und eine unzul344ssige geltungserhaltende Reduktion der unangemessenen Formu-larvertragsregelung, die auch dann nicht zul344ssig sei, wenn die Verpflichtung als solche und ihre inhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten seien. Die Klauseln seien miteinander verkn374pft, da sich der Inhalt der Verpflichtung zur Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen zumindest im Hin-blick auf die Holzteile aus den Vorgaben der Klausel ergebe, sodass die Strei-chung zu einer inhaltlichen und damit nicht zul344ssigen Umgestaltung der Klau-sel f374hren w374rde. Das gelte auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klausel auf Lackteile beschr344nkt sei. Auch darin sei ein Versto337 gegen das 334berma337-verbot zu sehen. 8 II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 9 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann ein An-spruch der Kl344ger gegen die Beklagten auf Schadensersatz statt der Leistung 10 - 6 - gem344337 247 280 Abs. 1 und 3, 247 281 BGB wegen unterlassener Sch366nheitsrepara-turen nicht verneint werden. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist die formularm344337ige 334berw344lzung der Sch366nheitsreparaturen auf die beklagten Mieter nicht gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1, 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 11 1. Die formularm344337ige 334bertragung der laufenden Sch366nheitsreparatu-ren auf die Beklagten gem344337 247 17 Nr. 2 Satz 1 bis 4 des Mietvertrags sieht kei-nen unzul344ssigen starren Fristenplan vor, denn diese Bestimmungen erm366gli-chen die Ber374cksichtigung des tats344chlichen Abnutzungsgrades der Mietr344ume. Der Senat kann die Klausel selbst auslegen, weil das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - VIII ZR 105/07, WuM 2008, 219 = NJW 2008, 1218, Tz. 18 m.w.N.). Zwar f374hrt eine formularvertragliche Bezugnahme auf "die 374blichen Fristen" zu einem starren Fristenplan und damit zur Unwirk-samkeit einer Renovierungsklausel gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsur-teil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, WuM 2006, 377 = NJW 2006, 2113: "Auf die 374blichen Fristen wird insoweit Bezug genommen."). Die hier verwendete abgeschw344chte Formulierung "334blicherweise werden Sch366nheitsreparaturen in den Mietr344umen in folgenden Zeitr344umen erforderlich sein 205" (247 17 Nr. 2 Satz 4 des Mietvertrags) verleiht dem Fristenplan jedoch - f374r den durchschnittlichen Mieter erkennbar - den Charakter einer lediglich unverbindlichen Orientierungs-hilfe. Etwas anderes macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt die formularver-tragliche Abw344lzung der laufenden Sch366nheitsreparaturen auf die Beklagten auch nicht im Zusammenwirken mit 247 17 Nr. 2 Satz 6 des Mietvertrags zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. 12 - 7 - a) Die Klausel differenziert zwischen "lackierten" Holzteilen, die (allein) in dem bei Vertragsbeginn "vorgegebenen" Farbton zur374ckzugeben sind, und "far-big gestrichenen" Holzteilen, die au337er in dem urspr374nglichen Farbton auch in Wei337 oder hellen Farbt366nen gestrichen zur374ckgegeben werden k366nnen. Das ist, wie sich aus dem Sinnzusammenhang der beiden Regelungen ergibt, so zu verstehen, dass mit lackierten Holzteilen solche Holzteile gemeint sind, die nicht mit einem deckenden Farbanstrich versehen, sondern mit Klarlack oder einer transparenten Lasur gestrichen sind. 13 b) Die Verpflichtung des Mieters, lackierte bzw. farbig gestrichene Holz-teile in keinem anderen als den nach der Klausel zul344ssigen Farbt366nen zur374ck-zugeben, ist f374r sich genommen unbedenklich und f374hrt auch nicht zu einer un-angemessenen Einschr344nkung des Mieters bei der Vornahme der ihm 374bertra-genen Sch366nheitsreparaturen. 14 aa) Die Klausel beschr344nkt sich in ihrem unmittelbaren Anwendungsbe-reich auf den Zeitpunkt der R374ckgabe der Mietwohnung bei Beendigung des Mietverh344ltnisses. Auf diesen Zeitpunkt bezogen ist sie - isoliert betrachtet - schon deswegen unbedenklich, weil f374r die Zeit nach Beendigung des Mietver-h344ltnisses ein Interesse des Mieters an einer seinen Vorstellungen entspre-chenden farblichen Gestaltung der Wohnung nicht mehr besteht, das gegen das Interesse des Vermieters, die Mietr344ume in der von ihm gew374nschten farb-lichen Gestaltung zur374ckzuerhalten, abzuw344gen w344re. 15 bb) Allerdings wird ein wirtschaftlich vern374nftig denkender Mieter sich schon w344hrend des laufenden Mietverh344ltnisses bei einem erforderlich werden-den Neuanstrich der Holzteile von der 334berlegung leiten lassen, dass er bei der Wahl einer farblichen Gestaltung, die nicht der f374r den Zeitpunkt der R374ckgabe vereinbarten entspricht, Gefahr l344uft, bei seinem Auszug den Anstrich erneuern 16 - 8 - zu m374ssen, auch wenn dies nach dem Grad der Abnutzung noch nicht erforder-lich w344re. Ein auf die Vermeidung unn366tiger Kosten bedachter Mieter wird da-her schon bei Anstricharbeiten w344hrend des laufenden Mietverh344ltnisses eine farbliche Gestaltung w344hlen, die der f374r den Zeitpunkt der R374ckgabe geschulde-ten entspricht. Die daraus resultierende faktische Einschr344nkung der - grunds344tzlich anzuerkennenden - Freiheit des Mieters, sich in den Mietr344umen nach seinem Geschmack einzurichten, ist jedoch hinzunehmen. (1) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils bereits bei der Beur-teilung einer Farbwahlklausel f374r die laufenden Sch366nheitsreparaturen ent-schieden hat, ist dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Wei-tervermietung ein Interesse daran nicht abzusprechen, die Wohnung am Ende des Mietverh344ltnisses mit einer Dekoration zur374ckzuerhalten, die von m366glichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird (Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499, Tz. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung der In-stanzgerichte und der Literatur). Der Senat hat daher bereits ausgesprochen, dass eine nur auf den Zeitpunkt der R374ckgabe der Wohnung bezogene Farb-wahlklausel, die den Mieter nicht auf eine spezielle Dekorationsweise festlegt, sondern ihm eine Bandbreite ("neutrale, helle, deckende Farben und Tapeten") vorgibt, die zu den unterschiedlichsten Einrichtungsstilen passt und deshalb f374r weite Mieterkreise annehmbar ist, den Mieter nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteil aaO). 17 Dasselbe gilt f374r die hier zu beurteilende Klausel, soweit sie die "farbig gestrichenen" Holzteile betrifft. Sie legt den Mieter nicht auf einen bestimmten Farbton fest, sondern bel344sst ihm neben dem urspr374nglich vorhandenen Farb-ton einen ausreichenden Entscheidungsspielraum in der Bandbreite heller Farb-t366ne. Dass der Mieter mit der Beschr344nkung auf helle Farbt366ne oder die Farbe Wei337 auf ein Spektrum festgelegt wird, das m366glicherweise enger ist als die 18 - 9 - Bandbreite an farblichen Gestaltungen, die noch nicht als Vertragsverletzung anzusehen w344ren, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Annahme einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 247 307 BGB ist dann gegeben, wenn der Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen durch einseitige Ver-tragsgestaltung missbr344uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertrags-partners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber374cksichtigen (st. Rspr., z.B. BGHZ 90, 280, 284). Das ist hier nicht schon deswegen anzunehmen, weil die von den Kl344gern verwendete Klausel die Grenzen des Erlaubten enger zieht und damit Gestaltungsm366glich-keiten ausschlie337t, die dem Mieter ohne die Klausel erlaubt w344ren. Vielmehr bedarf es innerhalb des dem Mieter grunds344tzlich Erlaubten einer umfassenden W374rdigung der Interessen beider Parteien. Dem Interesse des Mieters, sich in den Mietr344umen nach seinem Geschmack einzurichten, steht das Interesse des Vermieters gegen374ber, die Wohnung in einer neutralen farblichen Gestaltung zur374ckzuerhalten, die f374r einen m366glichst gro337en Kreis von Mietinteressenten akzeptabel ist. Wenn die Klausel diesen Interessenwiderstreit dahin l366st, dass sie den Mieter auf ein Ma337 an Gestaltungsfreiheit beschr344nkt, das zwar enger ist als der durch die Grenze zur Vertragswidrigkeit bestimmte Spielraum, ihm aber noch eine gewisse Bandbreite an Wahlm366glichkeiten bel344sst, so wird der Mieter dadurch noch nicht unangemessen benachteiligt. (2) In Bezug auf "lackierte" Holzteile fehlt es allerdings an einem Gestal-tungsspielraum hinsichtlich der farblichen Gestaltung, weil die Klausel den Mie-ter insoweit auf den allein zul344ssigen urspr374nglichen - bei Vertragsbeginn "vor-gegebenen" - Farbton festlegt. Bei umfassender W374rdigung der hierdurch be-r374hrten Interessen der Parteien ist aber auch diese weitgehende Beschr344nkung der Gestaltungsm366glichkeit des Mieters nicht zu beanstanden. Denn auf Seiten des Vermieters f344llt der Umstand ins Gewicht, dass bei einer transparenten La- 19 - 10 - ckierung oder Lasur - anders als bei einem deckenden Farbanstrich - eine Ver-344nderung des Farbtons entweder 374berhaupt nicht mehr oder nur mit einem Ein-griff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) r374ckg344ngig gemacht werden kann. Eine Ver344nderung der Mietr344ume, die eine Substanzver-letzung zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht gestattet. III. Mit der gegebenen Begr374ndung kann das Berufungsurteil daher keinen Bestand haben, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist. Es ist daher insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentschei-dung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folge-richtig - zum Grund des von den Kl344gern geltend gemachten Schadensersatz-anspruchs wegen des Unterlassens geschuldeter Sch366nheitsreparaturen und zur H366he des behaupteten Schadens keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1, 3 ZPO). 20 Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Hamburg-Altona, Entscheidung vom 20.03.2007 - 316 C 233/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 09.10.2007 - 316 S 35/07 -
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