BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 283/11 Verkündet am: 18. April 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Flusskasko - Versicherung (hier Nr. 6 b BB - Flusskasko) Die so genannte Schwesterschiffklausel in Besonderen Bedingungen für die Flusskaskoversicherung findet auch Anwendung, wenn die Schwest erschiffe bei dem Schadenereignis als Schub - oder Koppelverband geführt wurden. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - IV ZR 283/11 - OLG Rostock LG Rostock - 2 - Der IV. Zivilsenat des B undesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. K arczewski auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klä ger innen wird das Urteil des 5. Zi - vilsenats des Obe rlandesgerichts Rostock vom 14. Januar 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 5. Mai 2010 in der Fassung des Beschlusses vom 23. Juni 2010 zurückgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagte zu 1 50%, die Beklagte zu 2 25%, die Beklagte zu 3 10% und die Beklagte zu 4 15%. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerinnen fordern von den beklagten Versicherer n aus einer unter anderem für die Gütermotorschiffe (GMS) "Express 2" und "E x- p r e ss 6" sowie die Schubleichter (SL) "Express 21" und "Express 61" a b- geschlossenen Kaskoversicherung Entschädigung für den Nutzungsau s- fall der beiden Schubleichter. 1 - 3 - In dem f ür die Zeit vom 2. Juni 2001 bis 1. Juni 2002 unter Fü h- rung der Beklagten zu 1 geschlossen en Vertrag, dem die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS) und Besondere Bedi n- gungen für Flusskasko - Versicherungen (BB - Flusskasko) zugrunde li e- gen, h aben die Beklagten zu 1 bis 4 in dieser Reihenfolge Haftungsqu o- ten von 50, 25, 10 und 15% übernommen. In den BB - Flusskasko heißt es unter anderem: "2. Deckungsumfang Die Versicherer tragen im Rahmen der Bestimmungen der ADS. und dieser Police alle Gefah ren, denen das Fah r- zeug während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist, insbesondere Teilschäden, Totalverlust, Havarie - Grosse, Bergungskosten und Ersatz an Dritte durch nautisches 6. Ersatz an Dritte a) A n die Stelle von § 78 ADS. tr itt folgende Regelung: aa) Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden, die der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, dass er au f- grund von gesetzlichen Bestimmungen die einem Dritten verursachten Schäden zu ersetzen hat, die bei der Bewegung des Schiffes o der bei unmittelbar damit im Zusammenhang stehenden navigatorischen Maßnahmen entstanden sind. b) Für die Ersatzleistung des Versicherers in Fällen von Bergung, Hilfeleistung und Ersatzansprüchen Dritter werden Schiffe und Gegenstände im Eigentum des V ersicherungsnehmers wie fremdes Eigentum b e- handelt" (so genannte Schwesterschiffklausel). 2 - 4 - Jeweils durch Verschulden der Schiffsführer der Klägerinnen sank am 16. November 20 0 1 auf dem Rhein der im Koppel ungs verband mit dem GMS "Express 2" geführte SL "Express 21" und kollidierte der Ko p- pe l verband GMS "Express 6"/SL "Express 61" am 3. Januar 2002 auf dem Main mit dem GMS "W . " sowie am 7. Januar 2002 auf dem Rhein mit dem Tankmotorschiff (TMS) "A . ". Die hierdurch entstandenen Kaskoschäden regu lierten die Beklagten . Mit der Klage verlangen die Kläger innen weitere Versicherung s- leistungen wegen des infolge der Reparatur beider Schubleichter eing e- tretenen, der Höhe nach inzwischen unstreitigen Nutzungsausfallsch a- dens von 57.981,36 richt hat der Klage insoweit bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruches stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landg e- richtl ichen Urteils. Entscheidungsgründe : Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht meint, ein Anspruch der Klägerinnen auf Erstattung ihres Nutzungsausfallschadens ergebe sich nicht aus der so genannten S chwesterschiffklausel der Ziff. 6 b BB - Flusskasko. Sie schüt - ze nur vor den Folgen einer Kollision . Zu einem Zusammenstoß der Schiffe der Klägerinnen untereinander sei es bei den drei Unfällen nicht gekommen . Die jeweils im Koppelungsverband geführten Schubboote 3 4 5 6 - 5 - und - leichter seien als "ein " Gegenstand zu betrachten. Anders als bei einer Kollision hätten sie sich nicht wie zwei von unterschiedlichen Schiffsführern selbständig geführte Schiffe gegenübergestanden. Es komme hinzu, dass das beschädigte Schwesterschiff nur dann Anspruch auf Schad ensersatz gegen den Schädiger habe, wenn diesen ein Ve r- schulden treffe, wobei ein Mitverschulden des Schiffsführers des Schwesterschiffes anspruchsmindernd zu berücksichtigen sei. Fehle es an einem Verschulden des Schädigers, könne Ersatz nur aus der eig e- n en Kaskoversicherung verlangt werden. Erfolge in Fällen des Mitve r- schuldens keine Schadenquotelung, weil jeweils der gleiche Kaskovers i- cherer für beide Schiffe verpflichtet sei, sei dies allein Ausdruck der K u- lanz des Versicherers. Auch der Umstand , da ss die Versicherungsprämie jeweils für den Verband von Moto r schiff und Schubleichter berechnet sei, spreche dafür, dass beide Fahrzeuge regelmäßig gekoppelt geführt würden und einhei t- lich hätten versichert werden sollen. II. Das hält rechtlicher Nach prüfung nicht s tand. Die Beklagten sind entsprechend den von ihnen gezeichneten Ha f- tungsquoten aus den Ziffern 2, 6 a, aa und 6 b BB - Flusskasko verpflic h- tet, den Klägerinnen den nach den vorgenannten drei Unfällen durch die Reparatur der beiden Schuble ichter verursachten Nutzungsausfallsch a- den in Höhe von 57.981,36 1. Gemäß Ziff. 2 BB - Flusskasko trägt der Versicherer nach Ma ß- gabe der ADS und der Police alle Gefahren, denen das versicherte Fah r- 7 8 9 10 - 6 - zeug während der Dauer der Versicherung ausgesetzt ist. Die Klausel e r- läutert im Weiteren, dass zu diesen G efahren auch der E rsatz an Dritte infolge nautischen Verschuldens zählt. D ieser Ersatz an Dritte wird unter Ziff. 6 BB - Flusskasko, welche die Klausel des § 78 ADS ersetzt, näher geregelt. Nach Zif f. 6 a, aa BB - Flusskasko leistet d er Versicherer Ersatz für Vermögenss chä den, die der Versicherungsnehmer dadurch er leidet , dass er aufg r und gesetzlicher Bestimmungen Dritten gegenüber Schäden zu ersetzen ha t , die unter anderem bei der Bewegung des versicherten Schiffes entstanden sind. 2. Ziff. 6 b BB - Flussk asko erweitert diesen Schutz dahingehend, dass für die Ersatzleistung des Versicherer s unter anderem in Fällen von Ersatzansprüchen Dritter Schiffe und Ge genstände im Eigentum des Versicherungsnehmer s wie fremdes Eigentum behandelt werden. Diese so genannt e Schwesterschiffklausel beruht für den Versicherungsne h- mer erkennbar auf der Erwägung, dass über den Kaskoschaden hi n- ausgehende Schäden, die eines der versicherten Schiffe an einem and e- ren seiner Schiffe verursacht, und die bei Schädigung fremden Eige n- tums zu gesetzlichen Schadensersatzansprüchen d ies es Eigentümers geführt hätten, über Ziff. 6 a, a a BB - Flusskasko nicht gedeckt wären , weil der Versicherungsnehmer insoweit nicht als zum Schadensersatz berechtigter Dritter angesehen werden könnte (vgl. fü r die Kfz - Haft - pflichtversi cherung: Senatsurteil vom 25. Juni 2008 IV ZR 313/06, r+s 2008, 372 Rn. 15). Ziff. 6 b BB - Flusskasko bestimmt deshalb, das g e- schädigte Schiff werde so behandelt, als stehe es in fremdem Eigentum. D iese Fiktion gibt dem Versiche rungsnehmer die Möglichkeit, einen E i- genschaden vom Versicherer im gleichen Umfang ersetzt zu bekommen, wie ein geschädigter Dritter dies vom Versicherungsnehmer verlangen könnte. D em Versicherungsnehmer soll kein N achteil daraus entstehen, 11 - 7 - dass auch das g es chädigte Schiff ihm selbst gehört (Remé , VersR 1979, 293, 295). Zugleich dient die Klausel damit aber auch dem wirtschaftl i- chen Interesse des Versicherers ; denn nur so können mehrere Schiffe eines Reeders im Rahmen eines Versicherungsvertrages versicher t we r- den . Anderenfalls müsste der Reeder, wollte er umfassenden Versich e- rungsschutz erlangen, sein Unternehmen in rechtlich selbständige Ein - Schiff - Gesellschaften aufgliedern und die einzelnen Schiffe nach Mö g- lichkeit bei unterschiedlichen Versicherungsunte rnehmen versichern. 3. Der Versicherungsvertrag deckt mit den genannten Klauseln Haftpflichtschäden ab, zu denen der Ersatz für den Nutzungsausfall e i- nes Schiffes zählt (OLG Hamburg OLGR 2005, 29, 30; Enge, Erläuteru n- gen zu den DTV - Kaskoklauseln 1978, 1980 S. 96). Eine Beschränkung der Versicherungsschutzes auf den Ersatz reiner Sachschäden kann dem Bedingungswortlaut nicht entnommen werden, der deshalb auch in der Literatur einhellig als vertragliches Element des Haftpflichtversich e- rungsschutzes verst anden wird (Schwampe in Thume/de la Motte/Ehlers, Transportversicherungs recht 2. Aufl. 2011, Teil 6 AVB - Kaskoversiche - rung Rn. 302 ; Remé aaO S. 294; Enge aaO; vgl. auch OLG Hamburg aaO). Soweit die Beklagten in einer Gegenrüge der Fiktion der Ziff. 6 b BB - Flusskasko, das geschädigte Schiff "wie fremdes Eigentum" zu b e- handeln, eine der "grundlegenden Struktur der Kasko - Versicherung" a n- geblich entsprechende Begrenzung der Ersatzpflicht auf Sachschäden entnehmen wollen, weil die Klausel anderenfalls habe lauten müssen, dass der Versicherungsnehmer "wie ein fremder Eigentümer" behandelt werde, vermag der Senat dies schon vor dem dargestellten wirtschaftl i- chen Hintergrund nicht nachzuvollziehen. Die Beklagten meinen, die B e- 12 13 - 8 - deutung der Schwesterschiffklausel beschränke sich im Ergebnis darauf, bei Beschädigung eines Schiffes des Versicherungsnehmers durch ein Schwesterschiff die vereinbarte Selbstbeteiligung (Franchise) entfallen zu lassen. Das kommt in Ziff. 6 a, aa i.V.m . Ziff. 6 b BB - Flusskasko aber nicht a nsatzweise zum Ausdruck. Ginge es allein um eine solche B e- grenzung der Selbstbeteiligung, hätte dies deutlich geregelt werden müssen und auch wesentlich einfacher geregelt werden können. 4 . Die Voraussetzungen der Ziff . 6 a, aa und b BB - Flusskasko sin d bei den drei in Rede stehen den Vorfällen erfüllt, weil beide Schubleichter der Klägerinnen jeweils bei der Bewegung der die Schäden verurs a- chenden Motors chiffe beschädigt wurden (a) und ein anderer Eigentümer der beschädigten Schubleichter aufgrund geset z licher Bestimmun gen vom Eigner der Motorschiffe Nutzungsausfallersatz hätte fordern können (b). a) Soweit das Berufung s gericht vorwiegend darauf abstellt, bei keinem der Unfälle habe eine Kollision zwischen Motorschiff und Schu b- leichter stattgefunden , weil beide jeweils im Koppelungsverband geführt worden seien und sich ins oweit nicht selb ständig gegenübergestanden hätten, findet dies im Bedingungswortlaut keine Stütze. aa) Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtspr e- chung so auszulegen , wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berüc k- sichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann (S e- natsurteile vom 23. Juni 1993 IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; vom 17. Dezemb er 2008 IV ZR 9/08, VersR 2009, 341 Rn. 16 m.w.N.). Da der Versicherungsnehmer die Entstehungsgeschichte einer Klausel in 14 15 16 - 9 - der Regel ebenso wenig kennt wie die Motive des Verwenders, wird er in erster Linie vom Klauselwortlaut und dem systematischen Zusam me n- hang ausgehen, in den eine Klausel gestellt ist. bb) Dem Versicherungsvertrag liegen die ADS und die BB - Fluss - kasko zugrunde. Deren Ziff. 6 a bestimmt, dass ihre nachfolgenden R e- ge lungen die Klausel des § 78 ADS ersetzen. Vergleicht ein aufmerks a- me r Ve r sicherungsnehmer beide Klauseln, so erkennt er, dass Ziff. 6 a BB - Flusskasko die Haftu ng des Versicherers gegenüber § 78 ADS erwe i- tert (vgl. auch Remé aaO). W ährend § 78 ADS für den Ersatz des Haf t- pflichtschadens einen Zusammenstoß von Schiffen voraus setzt, genügt nach Ziff. 6 a, aa BB - Flusskasko , dass die Drittschäden "bei der Bew e- gung des Schiffes" entstanden sind. Die Klausel stellt mithin allein darauf ab, dass das versicherte Schiff in Bewegung ist und dabei Beschädigu n- gen an einem anderen Schiff oder sonstigem Gegenstand verursacht. Dass es dabei zu einer Kollision, insbesondere einem Zusammenstoß selbständig bewegter Einheiten kommen muss, lässt sich dem Klause l- wortlaut nicht entnehmen. Ohne Erfolg verweist die Revisionserwiderung insoweit auf d i e anderslautende n Kommentierungen von Remé (aaO) und Enge (Erläuterungen zu den DTV - Kasko - Klau seln 1978 S. 96 f. ) , d e- nen zufolge auch die der Ziff. 6 a , aa BB - Flusskasko wortgleiche Klausel Nr. 34.1 der DTV - Kasko - Klauseln eine Kollision wenn auch nicht no t- wendigerweise mit einem anderen Schiff voraus setzt . Sie enthalten zu diesem Punkt keine nähere Begründung und zeigen insbesondere nicht auf, wo dies im Klauselwortlaut zum Ausdruck kommt . Ein in Bewegung befindliches Schiff kann Schäden an anderen Sac hen auch ohne direkte Koll i sion verursachen, etwa durch Sog oder Wellenschlag oder dadurch, dass wegen eines verkehrsordnungswidrigen Fahrmanövers andere Schiffsführer zu Ausweichbewegungen veranlasst werden, die ihrerseits 17 - 10 - zu Schäden führen (weitere Beisp iele bei Schwampe aaO Rn. 302) . Der Wortlaut der Ziff. 6 a, aa BB - Flusskasko lässt nicht erkennen, das s so l- che Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen. cc) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Anwendung der Schwe sterschiffk lausel aus Ziff. 6 b BB - Flusskasko nicht entgegen, dass die beschädigten Schubleichter bei allen Unfällen im Koppelung s- verband mit Gütermotorschiffen der Klägerinnen geführt wurden (vgl. auch OLG Hamburg aaO). (1) Zwar werden Schub - oder Koppelungsver bände in gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des Verkehrs auf Wasserstra ßen, etwa in § 3.01 Nr. 3 a Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, als nautische Einheit betrachtet (vgl. RhSchOG Köln VersR 1977, 276) . Darauf kommt es für den hier in Rede stehenden Anspruch der Klägerinnen aber deshalb nicht an, weil die allein maßgeblichen Versicherungsbedingungen dar auf nicht zurückgreifen. (2) Ein allgemeiner Rechtsg rundsatz, demzufolge Schub - oder Koppelungsverbände in jeder auch haftungsrechtlicher Hin sicht stets eine untrennbare Risikogemeinschaft oder Rechtseinheit bilden, besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1977 II ZR 148/76, BGHZ 70, 127, 129; RhSchOG Köln aaO) . Das zeigt sich unter anderem daran, dass das Schubabkommen, welches seit 1963 in wechselnden Fassu n- gen das Innenverhältnis zwischen Schubbooteignern und den Eignern von Schubleichtern regelt, zwar ursprünglich von einer solchen Risik o- gemeinschaft ausging, seit 1968 jedoch eine verschuldensabhängige Haftung des Schubboote igners auch gegenüber dem Ei gner eines mitg e- führten Schubleichte r s entsprechend den gesetzlichen Haftungsbesti m- 18 19 20 - 11 - mungen vorsieht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 II ZR 230/88, VersR 1989, 934 unter 4 b). (3) Die Anwendung der Schwesterschiffklausel w ird auch nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die Versicherungsprämie ausweislich der Police jeweils "pro Verband (1 x GMS + 1 x SL)" auf 25.000 DM berechnet wurde. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Flusskaskoversicherung kann allein dieser Prämienberechnung nicht entnehmen, dass damit ein selbständiger Versicherungsschutz für versicherte Schubleichter im Innenverhältnis gegenüber dem dazu geh ö- rigen Gütermotorschiff entfallen soll. Dagegen spricht, dass Motorschiffe und Schubleichter d er Klägerinnen in der "Anlage zur Cover Note" g e- sondert als versicherte Gegenstände aufgeführt und für Schubboote e i- nerseits und Schubleichter andererseits unterschiedliche Selbstbeteil i- gungen ("Franchisen") vereinbart sind. Für einen selbständigen Vers i- ch erungsschutz zugunsten der Schubleichter spricht im Übrigen, dass sich die Schwesterschiffklausel ohne Einschränkung auf alle "Schiffe und Gegenstände im Eigentum des Versicherungsnehmers" erstreckt. Wol l- ten die Beklagten dessen ungeachtet eine Beschränkun g für im Schub - oder Koppelungsverband mitgeführte Schubleichter vornehmen und di e- se Verbände lediglich wie ein Schiff als Einheit versichern , so hätten sie dies im Versicherungsvertrag in transparenter Weise zum Ausdruck bri n- gen müssen. b ) Stünden d ie beschädigten Schubleichter im Eigentum Dritter, so könnten diese von der Eignerin der versicherten schadenverursachenden Motorschiffe aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ersatz für Nutzung s- ausfall fordern und damit den von Ziff. 6 a , aa BB - Flusskasko vor ausg e- 21 22 - 12 - setzt en Haftungsschaden herbeiführen . Die dazu erhobene Gegenrüge der Beklagten hat keinen Erfolg. aa) Dem Anspruch eines Dritten auf Ersatz des Nutzungsausfalles könnte nicht entgegen gehalten werden , dass die unfallverursachenden Schiffsführer der Klägerinnen in allen drei Fällen sowohl die beteiligten Motorschiffe als auch - wegen der Koppelung - die jeweils beschädigten Schiffsleichter führten. Zwar wäre bei einer Kollision zweier von jeweils eigenen Besatzungen geführter Schiffe unterschiedli cher Schiffseigner im Rahmen der Haftung des Unfallverursachers danach zu fragen, i n- wieweit ein Mitverschulden der Schiffsführung des geschädigten Schiffes zum Schaden beigetragen hat. Auch wäre bei der Beschädigung des g e- samten Schubverbandes durch ein an deres Schiff ein Mitverschulden der Besatzung des Schubbo o tes zugleich dem im Koppelungsverband mitg e- führten Schubleichter zuzurech n en (vgl. BGH, Urteil vom 19. Deze mber 1977 aaO BGHZ 70, 127, 129 f.; RhSchOG Köln aaO) . Im Innenverhäl t- nis zwischen Schubboo t und Schubleichter gilt dies aber nicht. Vielmehr hätte der Eigner eines im Verband mitgeführten und durch Verschulden der Besatzung des Motorschiffes beschädigten Leichters gegen den E i- gentümer des Schubbootes neben möglichen Ansprüche n aus dem Schubabko mmen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 II ZR 230/88, VersR 1989, 934 unter 4) oder aus §§ 280, 278 BGB deliktische Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 831 BGB und § 3 Abs. 1 BinSchG (zur Rechtsnatur dieser Bestimmung vgl. von Waldstein, BinSchR 5. Aufl. § 3 BinSchG Rn. 4 ff., 11 ff.). Darauf, dass seine eigene Besatzung zugleich Besatzung d es Schiffs leichters gewesen und deshalb der Schadense r- satzanspruch wegen Mitverschuldens zu mindern sei, könnte sich der Eigner des Schubbootes nicht berufen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 1983 II ZR 97/83, BGHZ 88, 309 unter 3, wo sogar bei der 23 - 13 - Außenhaftung eine Verantwortlichkeit des Leichtereigners für Fehler der Besatzung des Schubbootes vern e int wird ; a . A . RhSchOG Köln aaO ). bb) Die Frage des Mitversc huldens der Schubbootbesatzung in i h- rer gleichzeitigen Eigenschaft als Besatzung des Schubleichters stellt sich bei Anwendung der Schwesterschiffklausel aber auch a u s einem weiteren Grunde nicht. D er Versich e rungsvertrag gewährt gerade auch Schutz gegen Sc häden, die durch ein Verschulden der jeweiligen Schiffsbesatzungen herbeigeführt worden sind. Nach § 33 Abs. 1 ADS hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer ungeachtet seiner Lei s- tungsfreiheit bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Herbeiführung des Vers i- cherungsfall e s durch den Versicherungsnehmer selbst den durch eine fehlerhafte Führung des Schiffes (nautisches Verschulden) verursachten Schaden zu ersetzen. Das Verhalten der Schiffsführung als solcher muss sich der V ersicherungsnehmer dabei nach § 33 Abs. 3 ADS nicht z u- rechnen la ssen. Ergänzend dazu bestimmt § 17 BB - Flusskasko, die "Ha f- tung dieser Versicherung" werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schaden auf eine Nachlässigkeit " der Schiffbesatzung oder des Vizen " zurückzuführen ist. Aus der Zusammenschau dieser Klauseln ergibt sich für den Versicherungsnehmer, dass er sich ein Fehlverhalten seiner Schiffsbesatzungen auch dann nicht entgegenhalten lassen muss, wenn er gestützt auf die Schwesterschiffklausel Ansprüche wie ein g e- schädigter Dritt er erhebt. Insofern kann anders als das Berufungsg e- richt meint keine Rede davon sein, dass Versicherer bei Anwendung der Schwesterschiffklausel allein aus Kulanz darauf verzichteten, ein Mitverschulden der Schiffsbesat z ung des geschädigten Schiffes a n- s pruchsmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr höhlte eine solche A n- rechnung den mit der Schwesterschiffklausel versprochenen Versich e- rungsschutz jedenfalls bei der Beschädigung von in Schub - oder Kopp e- 24 - 14 - lun g sverbänden mitgeführten Schiffen teilweise aus , weil ein Verschu l- den der Schiffsbesatzung gleiche Bedeutung für die Unfallbeteiligung beider versicherter Fahrzeuge hätte und so regelmäßig zu einer Halbi e- rung der Versicherungsleistung führen müsste . III. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. 1. Wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, sind die mit der Klage e rhobenen Ansprüche nicht nach § 42 Abs. 2 ADS wegen verspäteter Geltendmachung erloschen. Hiergegen erinnert die Revis i- on s er widerung nichts. 2. Verjährung ist nicht eingetreten. Die Klägerinnen fordern ve r- tragliche Versicherungsleistungen. Für diese bestimmt § 48 ADS ein e Verjährungsfrist von fünf Jahre n, die mit Ablauf des Jahres zu laufen b e- ginnt, in welchem die Versiche rung endet; das war hier das Jahr 2002. Die am 27. Dezember 2007 bei Gericht eingereichte und alsbald , am 10. Januar 2008 , zugestellte Klage hat gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V. m . §§ 253, 167 ZPO die Verjährungsfri st noch vor deren Ablauf am 31. Dezember 2007 gehemmt. Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten mit einer Gegenrüge d a- rauf, die Verjährung sei bereits nach Ablauf der kürzeren Verjährung s- fristen aus den § § 117 , 118 BinSchG eingetreten. Diese Vorschriften w ä- ren nur dann maßgeblich, wenn sich a uch die Verjährung von Anspr ü- chen auf Versicherungsleistung wegen Ersatzes an Dritte ge mäß Ziff. 6 a, aa BB - Flusskasko nach der Verjährung desjenigen gesetzlichen A n- 25 26 27 28 - 15 - spruches richtete, aus dem der Dritte gegen den Versicherungsnehmer vorgeht. Das ist nicht der Fall. Allerdings kann es bei der Schädigung eines Dritten an einem Ha f- tungsschaden des Versicherungsnehmers i . S . von Ziff. 6 a, aa BB - Fluss - kasko fehlen, wenn der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer verjähr en lässt. Das lässt sich j e- doch auf die Anwendung der Schwesterschiffklausel nicht übertragen. Sie fingiert einen solchen Schadenersatzanspruch lediglich für die E r- mit t lung der Versicherungsleistung. Damit entnimmt der Versicherung s- nehmer der Klausel zwar, dass er rechtlich so gestellt werden solle, als sei er ein geschädigter Dritter; gleichzeitig enthebt ihn die bloße Fiktion des en t sprechenden Schadensersatzanspruches aber davon, diesen g e- gen sich selbst geltend zu ma chen. W egen der rechtlichen Unwi rksa m- keit eines solchen Vorgehens hätte der Versicherungsnehmer keine Mö g lichkeit, einer Verjährung des lediglich fingierten Anspruches entg e- genzutreten. Er wird daraus den Schlu ss ziehen, dass sich die Frist für die Geltendmachung seiner Versicherungsleis tung allein nach den für seinen vertraglichen Leistungsa nspruch geltenden Bestimmungen ric h- tet. 29 - 16 - IV. Die Verzinsung der Klagforderung folgt aus §§ 291, 288 BGB. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Rostock, Ent scheidung vom 05.05.2010 - 6 O 76/07 - OLG Rostock, Entscheidung vom 14.01.2011 - 5 U 90/10 - 30
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